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Charter: Wickenhauser, Franz Adolf: Urkundenbuch Moldau Bukovina, 1862 (Google data) 57
Signature: 57

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63. Rechtsspruch von Johann dem Woewoden. — Vor Sr. Hoheit habe die Stursin, ihr Sohn Jonaschko, Leibwächter, und Adam, Schatzmeister, Alexis Eidam, mit dem Jgumen und dem ganzen Vereine des heil. Klosters Moldowiza gerechtet wegen des Dorfes Räciuleni, so viel davon die Kälugär als ihren Antheil mit der Mühle auf dem Schoimus beherrschen, welchen Antheil ihnen der Oheim Sr. Hoheit, Woewoda Bogdan, gegen das Dorf Bäicana bei Kotnar vertauscht hat. Bäicana aber hatte die Dashbogin den Kälugärn als Schenknis gegeben. Se. Hoheit hat ihnen befohlen, die Schriften beizubringen, damit man wiße, vermöge welchen Grundes sie diese Antheile Räciuleni's beherrschen. Da haben denn die Kälugär jene Urschriften hergebracht, die sie vom Woewoden Alexander erhalten haben. Doch wegen der Tauschurkunde, die sie vom Oheim Sr. Hoheit, dem Woewoden Bogdan, gehabt, haben sie sich dahin ge rechtfertiget, daß sie der in den Tagen des Woewoden Stefan, Heu schrecke, gew. Kammerer Sturs'a, weggenommen habe, wie dies Se. Hoheit selbst in seiner Handveste bezeuget. Da nun Se. Hoheit die gründliche Rechtfertigung der Kälugär, die Bestätigung und das Zeugnis nach den landesherrlichen Gesetzen gesehen, so hat er sich mit den Boeren berathen und seinen getreuen Boern Gedeon, gr. Wätaven des Zinut's Sucewa, auserwählt, und ihn dort ins Dorf Räciuleni geschickt, damit er dort mit den Rainnachbarn von jenem Dorf umher vom obern und untern Theile mit den Scholtusen, Bürgern und allen Greisen der Stadt Baja, die Untersuchung vornehme. Und es haben alle insgesamt mit ihren Seelen befunden, daß es ein wahrhaftes Gut des heil. Klosters Moldowiza sei, und dieses es nach den alten, vom Ahne Sr. Hoheit, dem alten Stefan, dem Woewo den, bezeichneten Geraine beherrsche. Und das erste Markzeichen ist: ein Rainbühel vom Thale der Kirche gerade auf den Bach bis zum Schoimus, und von dort über den Schoimus zu einem andern Bühel und von da bis in's Waßer Moldowa; anderwärts aber von allen Seiten rings um das Dorf von oben und unten, wie es von jeher gewesen. Da nun Se. Hoheit mit den moldauischen Bo jaren gesehen, daß wie die Kälugär gesagt, so auch befunden wurde, und auch jene großen Zeugen, die Se. Hoheit geschickt: Boer Gedeon, die SchulthWe aus Baja und die Rainnachbarn von ringsum den Räciulenern mit ihren Seelen Zeugnis gegeben; so hat auch Se. Hoheit gemacht und erneuert, damit von Sr. Hoheit jene Theile — 90 - Räciuleni's mit der Mühle und allen Einkünften dem heil. Kloster gehören, eben so wie sie auch von andern Landesherrn Bestätigung haben. Solchergestalt haben sich die Kälugär vor dem ganzen Rathe gerechtfertiget und in den Schatz Sr. Hoheit zwölf Gulden Gerichts kosten bezahlt. Aber Toader Ponic, sein Sohn Jonaschko und alle die Obbeschriebenen wurden ganz nach unserm Gesetze überwiesen. Demnach haben sie von nun an nicht mehr mit dem heil. Kloster zu rechten, niemals in Ewigkeit über diesen unsern Brief. Wer es aber versuchen sollte, diese Entscheidung zu übertreten, der soll an den Bitten der heiligen Väter keinen Theil haben! Amen. V. J. 7090/1582, Sept. 14. Sr. Peter.
Source Regest: Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 57, S. 97
 

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Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 57, S. 97

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