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Charter: Cassel, Johann Philipp: Privilegia und Handlungsfreiheiten Lissabon, 1771 (Google data) 1
Signature: 1

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1452
I. König ^rnonsvL V. in Portugal ertheilet dm Nieder- ländern, Teutschen, FraMsen, und Britanniern, welche in sein Reich zu wohnen kommen, besonders Michael Hannen, einem teuv schen Schumacher besondere Freiheiten. ^. 1452. ä. 28 IVlarr. )
Source Regest: Privilegia und Handlungsfreiheiten welche die Könige von Portugal ehedem den deutschen Kaufleuten zu Lissabon ertheilet haben, Nr. 1, S. 6
 

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Privilegia und Handlungsfreiheiten welche die Könige von Portugal ehedem den deutschen Kaufleuten zu Lissabon ertheilet haben, Nr. 1, S. 6

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    wir ^Li-o^^vZ, von Gorres Gnaden Ronningh von pon NlFall, und Algarben, ^err von (ieut» thuen kundtund zu wissen, allen den dieser Brief vorkumpt, daß Wir Freyheit geben allen NKederlan» dcrn, Ceurjchcn, Franyosin, und Briraniern die in Unsere Konnichreich zu wohnen kommen, und daß Michael Härmen, Teurscher Schumae cher, und Einwohner unser Stadt lißbonn, ist einer von gemelten Nalio nen, die Wir also priuilißirt haben, der hat uns umb Gnade gebeten, daß wir ihm solten linser Privilegium mittheilen, und nachdem Wir sein Beg« ren betrachtet, so wollen Wir ihm Gnad und Gunst beweisen, sehen vor gut an und wollen, daß er hinfüro nicht soll schuldich sein zu gebenn jenige Kontribution, Impolten, Auflagen», oder andere Dienste, so durch unß oder unfern Rath muchte auff,^eseßet werden, anff was Art und Weise solches geschehen konte, daß er auch nicht durfte Vormunde werden, oder zu andern unsenn Diensten, Embtern, und Bestallungen gezwungenn wer­ den, wieder seinen Milien. Ueber das willen» wir auch, daß er nicht sol dienen in oder ausserhalb landes, es fty zu Wasser, oder zu lande, an waß Ordt es wolle, soll auch nicht schuldich sein, Pferde zu halten, noch Wehr und Waffen, oder Maulesel zu unserm Dienste.

    Item so befehlen Wir, und verbieten, daß sich keiner unternehme, was standes oder (^onciition er auch sey, die ihm in sein Hauß, da er wohnet, einlegen woltte jenige Cavern, oder Gharküchen oder pferdstalle, auch daß Niemant ihm sein Brodt. Wein, oder ander Sachen, waß es auch sein muchte, wieder seinen guten Willen nehme. Ueber daß, so geben Wir ihme Macht und Freyheit sicher u»d fehllch zu reitenn oder reisen in Unsern Konnichreichen ohne Iennige Verhindernusseu und Verbott, und be> fehlen hiemit den Furiern so woll unsern alß der Konnigin unser lieben Gel mahlin, wie auch der jungen Herrn und Fraulein, das wan wir zusamen, oder Iemant von unß in dieser Stadt sein würden, daß alsdan seine Behausungh zur Herberge uff jenige Manmer nicht soll beschwert werden, und daß bey Straff von 6 tausend Reß, unß zu erlegen, wer hir jegen Hand« len wirdt, und befehlen hiemit unsern Einnahmen, daß sie solches entfaN« gen, und zu Rechnung bringen, und glitt Aufsicht darauff haben, lud ooen» äuoli. Dero,

    Deroweaen ««bieten Wir all unser Oberrichternn, Richternn, und all unfern» Offieireu und Beamten, daß sie obermelten tNickell Karinen, ^eursihen Schumacher wollen vor befreyet wegen aller obgesagten Sa« chen halten und achten, und ihn mit keinerley derselben beschweren, beson dern fteltund fest über diesem, unfern Briefs halten, wie darin gemeldet ist, und keines wegeS gestatten, daß jenniger Massen dagegen gehandelt werde, Dan es ist Gnade, nnb will, daß es geschehen mnge. Gegeben in der Stadt l^inorg, de» 23. Ivl»rti^'. ^o/x, /^,»<?n</^ hat dieß verfertiget, ^nno 1452. und dieser Brieff soll nicht gelten, so «r nicht versiegelt ist.

    Der Konnig.

    Daß Privilegium des Teutschen Schumachers, Einwohners der Stadt /^eöo» ist iu sorma der andern Privilegien regiKriret, Zahlte/ iooc> Reß.

    VON Q^ültl^I. ?NI»V8.

     
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