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Charter: Cassel, Johann Philipp: Privilegia und Handlungsfreiheiten Lissabon, 1771 (Google data) 2
Signature: 2

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1503
II. König Vmznvrl. von Portugal ertheilet den Kaufieuten aus Augspurg, und den andern Städten Teutschlands, die sich in der Stadt I^illadon niederlassen, viele und wichtige ?livileßia. ^. 1503. 6. iz.)an.
Source Regest: Privilegia und Handlungsfreiheiten welche die Könige von Portugal ehedem den deutschen Kaufleuten zu Lissabon ertheilet haben, Nr. 2, S. 7
 

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Privilegia und Handlungsfreiheiten welche die Könige von Portugal ehedem den deutschen Kaufleuten zu Lissabon ertheilet haben, Nr. 2, S. 7

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    wir 5«Hnvl5i.i. von Goreee Gnaden, Ronniss in Poe, Nlssal, und Alyarben. tc. Entbieten unsern gnedigen und geneigte» Willen allen denen, so dieser unser Briefs verlumpt. Dieweil Wir mit besondern Gnaden und ^ssectinn pflegen zu ehren und lieben dieselben, die Ehren wiidich sein, undt sie mit milden LeneNcien bedencken, so ist zu Unß gekommen. Der Erbar H/mo» Fe?«, welchem wir sreuntliche und gnn dige ^nclient«: Habenn gegebenn, und mit allen milden Gnaden abaefer« tigt, gleich wie in diesem Brieffe solches zu ersehende ist. Er kam zu nns im Nahmen der Erbarel, Menner >?nio»« /5>^e>- und tonradr Fllen, vor sie und wegen ihrer t^ompiinev der andern Edlen und berüml« tm Kauficntte der Kayserlichen Reichstadt Ausssjpuritk und der ander Stelle iu Teutschland», unß uermeltende, daß sie geneigt weren in unser Stadt /^6o» eme Wohningh und Kellclelch anzurichlen, zu handlen, und Kaufmanschafft zu treibenn, in unsern Kounichreichenn, so ferne Wir .... A3 ftlch"

    solches Dorgonnen, «nd ihnen zu dem Ende etliche Begmldlgnngl) und Freyheiteu, darumb sie uns dann baten, gleichwie ihnen auch an andern Orten were gegebenn worden, mittheilen und gebenn wolten.

    ^ Und nachdem Wir ihr Begehren vernommen, und betrachtet, baß solche Erbare Menner grosse Ehr und freundliche 1>2cr»dion gelu°,ret, und sie wegen ihre Perjvhn alles l?avor8 wirdich sein, wie bann auch wegenn ihrer stadtlichenn haudluugh, dardurch unsernu BedulU'en «ach, beo unsern Nutz und Frommen kan geschafft werden^ so woll daß sie auch Reichstette sein des löblichen RömischenAa^sirs ^//lH-,'m///<?«/, unsers vielge? liebtenn Ohmenn, So haben derowegen aus guten gnedigen Willen Ihrem Begehren statt gegeben, und inciul^irt undt gegeben, i>ie Freyheit und ?rivi1ez;ia, welche Wir niemals keinen auch nicht unsernn eigen Untertha- Nen haben gegeben«, wie solches alles nach der lenge in diesem Brieffe ist begriffen, und erklerett. - "'

    i. Erstlich fo vergunnen Wir gedachten edlen Kaufflenten, daß sie mugen freu und sicher handlenn und wandten, kauffen und verkauffen in unsernn Konuichreichen und Herrschaften, so wol für sich selbst alsc ihr? I?Hctoleun und Diener. . ,"

    2. Noch wollen wir, da^ sie von alle dem Silber und Golde, so sie zu landt oder Wasser in unse Konnichreich und lande bringen werden, nicht sollen schuldich sein, den Zehenden, oder ienige Zoll oder l'rikut zu ge« benn, und daß sie solches mugen verkauffen, wor sie wollen, und was sie nicht verkauffen, nnuten sie frey und sehlich «hne jenige Verhinoeruuß oder Verbott, auß unsernn Konuichreichen und landen führen.

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    3. So wollen Wir auch und vergunnen gemelten Kausteutm und ihrer l>mp3ne^, daß sie von allen hernach benanten Wahren, welche sie in unse Konnichreich bringen, Aiß da ist, lNessinck, Tupfer, Zinoder, ^uicksllber, Masten, pect. Ther, Rugeln, pelrereyen, daß wieder sie, oder dieselben, die es von Ihnen werden kauffen, nicht mehr als Zehen pro Onro sollen zu Zollen gebcun. Und .'

    4. wann sie das bezahlet haben, mugen sie ihr Guth und Wahrem» wegk nehmen, und kein ferner ^Vccila oder Tributh davon bezahlen.

    Und

    '5. Und so ferne gemelte Kaufteute ihre gemelte Wahren nicht wur,'

    len verkaufen, so wollen wir, daß sie dieselben nmgen wieder auß unser« Kvunichreichen, lmd landen frey und sicher führen, ohne jennige Verhin dern»«! oder Verbott, was andere Wahren, und Gunter anlanget, die hiev eben nicht gemelt ftin, so sollen sie davon Zoll und Trilnilh gebcnn nach Ge- wonheit und Gebrauch uustr Konnichreich und Lande. > : .,

    6. Noch gesell uns auch, und geben frey, da gemeltte K'aufiel'te «erden kauffen viel oderwenigh Speccre^en, Brasilien l>olz, und and« Wahrenn, so aus der Inäieu und neuw ersundenenn Infulenn g,e« bracht werden, ft> sollen sie nicht schuldich sein, wegen solcher gekauften Guder jennige ^ccila oder Gerechticheit zu bezahlenn^ wan sie dieselbe» Gueter aus misern Konnichreichen und landen wegh jenden. Doch sollen die Wahren hiemit ausbesicheiden und nicht gemeint sein, die sie wu'.öen kaufen von der l'Iuta oder Schiffen, die vergangen mit unserm Admirall nach Inciien gefahren sein, Auch nicht von den beiden Flolen, so wir ißlMl ber fertig liggen habenn, um nach Indien zu segeln. Wan dieselbe mit liebe wiederkommen,, dan wer ans solchen geMelten Schijftn kauffen wirt, der ftll Fünss zu Hunderten Zoll geben., Und gleicher gestalt sollen sie- auch sc/ viell geben, von den Wahren, die si< werden, kauffeu, aus den Schiffen öes kertiln2»«il cie ^oranßa uusors Unterlhanttm. so lange der (üor». tl2ct, so wir mit ihme auffgerichtet, wird wehren, derselbe aber wirt ^nno 1525. semen Ende erreicht», was sie jvnsien von andem, und hinfüro kauft fen werden, davon sollen sie keinen Zoll geben.

    7. Fern« wollen Wir «such, baß geMelteMufieüte mugen von allen Gelden und SllberMuntz, so sie ins landt geftchret haben, und ihnen wan sie emgekausst haben, wurde etwas übrig bleibenn, daß sie solches mngen frey und unverhindert wegschieken.

    8. Und da sie etlich Silber, so sie in unse Konntchreich gebracht, ver kaufen wurden, daß sie das Gelbt, so sie dafür bekommen, gleicher g», staldt ftey mugen ausführen , ohnangeschen es bereis diese« Reichs Müuh, were, Und wer also solche aus dem lande führen will, der sol Brieffe und Paß darauf nehmen, und den Officircrn der Passe und Porten dieses lam des, wormit sie mugen sicher pafferen mir dem Golde, so sie bey sich füh, ren, oder so sie wnrden wegf schicken» jennich Gold in Steken, Bullenn, oder andern verfthloßnen Sachen, so soll solches erstlich durch seine Offict- ler in lissebon bestellt, besichtiget werden, welche dasselbige sonderlich sollen

    zeich«

    zeichnen und versiegeln, auf daß die Kaufleute also mit unfern ^3 rieffen

    und Passen unverhmdert aus unfern landen mugen reisen ohne ferner Be sicht oder Inquilltion dieses laudes, welches wir aiso vor gut achte«, auf baß die Kailfieute vor allen Schaden mugen gesichert sein, welches sich sol« sten konte leichtlich zu tragen, und unß ihrenthalbenn sehr beschwerlich wurde sein zu vernehmen. .

    9. So vergunnen Wir auch gemelten Kauffleuten, st ferne sie in un« fern Konllichreichen oder lande jennige Schiffe, waß Größe sie auch still muchten, wurden bauwcn lassen, so mugen sie dieselbigen gebrauchen, nebenst allen plivils^ien und Frenheiten, so unse eigene Unterchanen haben, auch in allen Hasen und Strömen, so woll auch ihre Schiffe, alß auch auff die Guetter, so sie bringen wurden, nicht allein auf unse lande, Komneb« reiche besondern auch auf andere Platze und Orte, doch daß die Schiffe durch unsers Konnichreichs und lande Seefahren Volk und Schissern geführet und besehet werden. Es sollen aber hievon ausbescheideu sein di,e Insulen von Mäeril, wie auch die andere Eylande, dan darauf sein sonderliche privile^ia gegeben, da wieder man nicht gehen kan,

    iQ. Noch gefelt uns, so ferne gemelte Kausteute wurden Häuser bauwen an jennigen Orde der Statt lißbon, binnen oder ausserhalb der Mauren, so soll ihnen kein Beschwehr geschehen, in Wahren, so sie in den Häusern, von ihnen gebauet, haben würden, auf Art und Weise wie den ^Niederländern, so alhier herkommen sein, ist vergun, net worden, - <

    i l. Noch wollen wir auch, daß gemelte Kausteute sollen frey sei» von allen ^o/zt»^»^« und Schätzungen, so zu Zeiten auf unse Kon« nichreich und provincien gelecht werden, Und da zwischen unsern Kon: nichreichen und den landern, da diese Kausteute her burttigh sein, oder andern Königen, Fürsten jenigh Kriegh oder Tummult, (welches Gott in Gnaden verhuete), wurde entstehenl,, so ist unser Will und Begehr, baß gemelte Kauffleute, so woll ihre lae^nln, Diener und Gueter nicht sollen dardurch von uns bescheoiget werden.

    12. Und sollen deswegen keine Arrest, He/^eA//ett oder Betum- mernust allf keinerlei) Weise durch Unß oder unsere Underthanen, gesch« hen, Aber wan wir alsden wurden für guch ansehen, und befehlen, daß sie sich aus unsern Konnichreichen und landen begeben sollen, Daß wan zu dem Ende ihnen eine gewisse Zeit angesetzet wurde,

    13. S»

    IZ. So wollen Wir aus sonderlicher Gnade ihnell noch vergunnen, taß sie noch ein gany Jahr und Tagt) in unsern Konni6)reichen und law den bleiben nmgen, in welcher Zeit He chre Sachen also konneu richten, daß <sie damit mugen ziehen wohin sie wollen.

    14. Noch mehr geselt uns, gemelten Kaufieuten zu vergönnen, daß sie Macht haben sollen ihren eigenen tNeckeler zu erwehlen, der ihre Wah« ten müge verhandlrn, doch mit diesem Bedingt), daß er der Mectler soll ben allen Kauffn und Verkauften zu sich nehmen andere Meckelers dieser Stadt, Und nebenst ihnen oieKauffverschreibung in die Bücher unterzeich, nen, und die Besoldung zugleich mit ihnen lheilen. -

    15. Noch verstatten wir vilgedachten Kausseuten, daß wan sie ihre Wahren zu unser Zollhaus bringen, so sollen sie von allen andern zum «rsten damit a.«fertiget werden, Befehlen derowegen den Zolldienern, daß He solche» mit allem Fleiß thuen.

    16. Befehlen auch unsern Müntzmeistern, wan gemelte KaufieNtt ihnen Sllber geben, zu vermunhen, daß sie damit für allen andern mugen vorgehen.

    , 17. Diese plivileßlI und Freyheiten geben Wir gemelten Kaufte«» len auf «5 Jahr von nun Dato zu rechnenn.

    Ferner will auch obernanter5/,»o» Heye/der diese privile^ia und Frey« heilen hat zu wege gebracht, nicht alleine vor ftine (.'c»up:in^, besondern auch vor alle andere Tatschen, so inn unser Stadt L.ijscbc>n sich werden zu handlen begeben> So wollel« Wir daß dieser Brieff auch gegeben und vergunnet sey allen andern Teutscheu Kausteuten ^n specie, daß sie der Privilegien und Freybeiten darin begriffen genießen mugen, der vor sich ölhie »uf iQ Tausend Ducaten handlen will, doch daß er keine Wahre kaufe, vo» den Schiffe», wie hie oben verbotten, die mit unsern Admiral sahreu, und so well in den Buden Flöten sein, so ihluidl fertigh liggen, nach Indien zu fahren, auch mit von des i'eiclv. I>l2rnnj;a Schissen, so lange seine Freyheit wahrett, die gemelte (.nmii^niil des Simonß ist nicht mehr zu bezahlen, als Füuff pro (^enta, die andern Kausieute übergeben io pro (^cnto zu ^cciln, aber die Wahren, so hernach in andern Schiffen Kommen werden, sollen ftey sein, und nicht schuldig etwas zu geben, glei» eher gesialt als die d'nmpÄnc^ von 3imon 3eve», wegen der Beana, dungh obgcmeltes?livi!egii.

    B Zu

    Zu Urkundt der Warheit und Versicherung gemelter Kaufleute haben Wir befohlen diesen Brieff zu verfertigen, welchen Wir mit eigner Handt habenn unterschriebenn, in unser Stadt iissebonn den iz Januar!)

    Der Konnig.

     
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