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Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 499
Signature: RI V,1,1 n. 499
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1215 aug. 3, ....
Otto IV. entscheidet auf vor ihm durch seinen dienstmann Heinrich Grubo erhobene klage einen rechtsstreit zwischen diesem und dem kloster Riddagshausen über güter zu Bersle, nachdem der auf seine ladung vor ihm erschienene abt sich durch benennung seines gewährsmannes von der klage befreite, dergestalt dass der zur währschaft verpflichtete Friedrich marschall von Volcmeroth dem kläger eine entschädigung zahlt, und das kloster die rechtlich erworbenen güter behält, worauf Heinrich und dessen frau vor ihm allem ihrem rechte entsagten in beiseien und unter zeugniss des Gunz. truchsess, Baldewin vogt, Burch. v. Wolfenbüttel, Ulr. vogt v. Goslar, Joh. v. Bornem u. Heinr. v. Dorstadt. Or. Guelf. 3,827. Asseburg. Urkkb. 1,59 ex or.; ebenda 1,61 die verzichtsurk. des Heinrich. ‒ Mit iahr 1215, ind. 3, reg. 17, imp. 6 [also, da nach der in der canzlei üblichen zählung auch reg. 17 entspricht, mit grösster sicherheit hier einzureihen. Wegen der oben angeführten angaben des Rein. Leod. ist mehrfach angenommen, die urk. sei noch in Cöln ausgestellt. Dass die als zeugen und zwar der handlung genannten mit dem kaiser zu Cöln waren, wäre immerhin denkbar. Aber die anderen bei der handlung betheiligten personen sind doch gewiss nicht nach Cöln geladen und dort erschienen, um ienen rechtsstreit auszutragen; die handlung kann nur im Braunschweigischen vorgenommen sein, wo der kaiser zuletzt anfangs 1214 war. Für die annahme, die urk. sei erst anderthalb iahre nach der handlung ausgefertigt, spricht nicht das geringste; dass das gerade im letzten augenblicke des aufenthaltes zu Cöln geschehen sein sollte, ist kaum minder unwahrscheinlich; auch bezieht sich die datirung auf das actum. Wurde aber iene sache am 3 aug. zur entscheidung gebracht, so muss das ganze verfahren seit einbringung der klage beim kaiser wegen der ladungsfrist erheblich früher begonnen haben; und doch auch zweifellos erst, nachdem der kaiser nach Sachsen zurückgekommen war. Scheint danach die gesammte, Otto betreffende zeitbestimmung des Rein. Leod. unhaltbar zu sein, so bleibt kein grund mehr, an einer rückkehr schon bald nach ostern zu zweifeln].
Verbesserungen und Zusätze (1983):
Nach Walter 183 f. von einem kaiserlichen Notar (Otto F) verfaßt und geschrieben. Or. in Wolfenbüttel, StA.
Source Regest: Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Otto IV. – RI V,1,1 n. 499, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1215-08-03_1_0_5_1_1_984_499 (XML)

Orig.
Current repository
Wolfenbüttel, StA.

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    • ....
      Persons
      • Otto IV.
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