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Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 1014
Signature: RI V,1,1 n. 1014
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1219 mai (00), apud Ulmam
Friedrich II. schreibt dem pabst Honorius wegen drei beschuldigungen welche nach dem bericht des erzbischofs P. von Brindisi am päbstlichen hofe gegen ihn erhoben werden, nämlich: 1) dass durch sein bemühen seinen sohn zum könig der Deutschen zu erheben er gegen sein versprechen Sicilien mit dem kaiserreich zu verbinden beabsichtige; 2) dass er den kirchenstaat mindre, indem der sohn des herzogs Conrad von Spoleto in einer seiner urkunden sich als herzog unterschrieben habe; 3) dass er die kirchenfreiheit beeinträchtige indem er sich in die wahlen mische, und vertheidigt sich dagegen wie folgt: ad 1) dies geschehe nur damit wenn er selbst im dienste Christi abwesend sei das reich besser regiert, und wenn ihm selbst etwas menschliches widerfahre seinem sohne sein erbgut um so mehr gesichert werde; ad 2) dass er weder das herzogthum Spoleto noch sonst der kirche gehörendes verliehen habe und dass es ein bedeutungsloser brauch in Deutschland sei wenn sich die söhne von herzogen, obgleich ohne herzogthum, herzoge nennen; ad 3) dass er sich nie eine einmischung in die kirchlichen wahlen sondern nur allfällige empfehlungen erlaubt habe; ‒ meldet ausserdem dass er nächstens eine feierliche botschaft an den päbstlichen hof senden werde, da er nunmehr zur romfahrt bereit sei, und empfiehlt schliesslich dem pabst den erzb. von Brindisi und dessen anliegen. Retulit nobis ‒ preveniantur. Pertz abschriftlich aus den päbstl. Regesten. Theiner Cod. dominii 1,50 ebendaher. [Mit ap. Ulmam, 10 maii, ind. 7. Den widerspruch mit der datirung der folgenden, im orig. erhaltenen urk. durch die annahme zu lösen, der könig sei frühestens am 7. nach Augsburg aufgebrochen und am 10. wieder nach Ulm zurückgekehrt gewesen, wird schwerlich zulässig sein. Kaum minder bedenklich wäre die annahme einer verschiebung bei der folgenden urk. in der richtung, dass der ort einem etwas späteren tage entspräche; ist der umgekehrte fall nicht selten, so wüsste ich für diesen kaum ein zweites sicheres beispiel aus dieser zeit anzuführen; vgl. Beitr. zur Urkkl. 2,422. So möchte ich doch annehmen, es habe bei eintragung des briefes in die regesten ein versehen stattgefunden. Es ist an und für sich auffallend, dass der könig sich der in der deutschen canzlei nicht üblichen durchzählung der monatstage bedient haben sollte; doch gestattet die vielfache verwendung sicilischer notare in dieser richtung keinen sichern schluss.]
Source Regest: Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 1014, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1219-05-00_2_0_5_1_1_1662_1014 (XML)
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Places
  • apud Ulmam
    Persons
    • Friedrich II.
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