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Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 1252
Signature: RI V,1,1 n. 1252
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1220 dec. 6, Tibure
Friedrich II. beurkundet dem patriarchen Bertold von Aglei folgende vor ihm in plena curia ergangene rechtssprüche: 1) dass alles was der patriarch in den städten und orten wo er die gerichtsbarkeit besitzt in bezug auf den marktverkauf verordnet, gültigkeit habe; 2) dass derselbe in seiner gerichtsbarkeit in den bann und aus demselben thun möge; 3) dass die städte burgen und dörfer die ihm untergeben sind ohne seinen willen keine ortsvorstände und rathmannen wählen dürfen; 4) dass keine stadt oder gemeinde, kein geistlicher oder weltlicher, da wo der patriarch gerichtsbarkeit hat nach dem abgang des bischofs sich des bisthums oder eines zugehörs desselben anmassen dürfe; 5) dass niemand in dessen gerichtsbarkeiten steuern münze und markt neu verordnen dürfe ohne dessen willen; 6) dass keiner ohne dessen willen in schiffbaren wassern mühlen anlegen dürfe; 7) dass kein beamter freilassungen vornehmen, zinsleute verkaufen, liegenschaften oder regalien veräussern dürfe ohne seinen willen; 8) dass die Venetianer den zum patriarchat gehörigen boden nicht zinsbar machen noch dessen leute sich huldigen lassen sollen; 9) dass in dessen gerichtsbarkeit weder freie noch vasallen noch dienstleute verschwörungen oder eidgenossenschaften eingehen dürfen ohne den willen des patriarchen; 10) dass keiner in dessen gerichtsbarkeiten städte burgen und märkte ohne dessen willen anlegen dürfe. Gegenwärtig: Sifr. erzbisch. v. Mainz, Ulr. bisch. v. Passau, A. erw. v. Trient, Ans. marsch. des kaisers, V. v. Boland truchs. des kaisers, R. v. Ettribach u. M. v. Wangowe reichsministerialen. Muratori Script. 16,102. Cappelletti Chiese d'Italia 8,285. Kandler Cod. Istriano. Oesterr. Archiv 21,208 extr. Huill. 2,76. ‒ [Nur mit ind. 9 in festo b. Nicolai. Das iahr 1232 (oder 1236), zu dem die frühern abdrücke die urk. einreihen, bezieht sich nur auf die zeit des notariatstranssumpt, in dem die urk. sich erhalten hat. Zeugen gebessert nach abschr. Ottenthals aus dem archive zu Venedig. Da nach nov. 29 weder der patriarch, noch der erzbischof von Mainz noch als zeugen genannt werden, so wird es sich um nachträgliche verbriefung früher ergangener rechtssprüche handeln.]
Verbesserungen und Zusätze:
Doeberl Mon. Germ. selecta 5,150.
Source Regest: Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 1252, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1220-12-06_1_0_5_1_1_1930_1252 (XML)
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Places
  • Tibure
    Persons
    • Friedrich II.
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