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Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 1507
Signature: RI V,1,1 n. 1507
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1223, ....
Friedrich II. schreibt dem bischofe C(onrad) von Hildesheim dass im königreiche alles nach wunsch gehe, Sarracenis qui cacumina montium et loca inexpugnabilia ceperant ad inferiora et plana loca iam omnibus revocatis; empfiehlt ihm nach wie vor für seinen sohn Heinrich sorge zu tragen, wofür er sich nach Deutschland kommend ihm dankbar erweisen werde; schreibt dass er gehört habe der vom grafen H(einrich) von Schwerin (am 9 mai) mit seinem sohne gefangene könig von Dänemark werde in hart gehalten, fordert ihn daher auf, da iener könig ungerechterweise vieles vom reichsgut an sich nahm, was er dem reiche wieder zu verschaffen strebe, dahin zu wirken dass der könig und dessen sohn in seine hände kommen, facturus quod quidquid venerabilis episcopus Herbipolensis episcopus propter hoc promisit vel dehinc promiserit comiti predicto, et ipse promittas cum eo, da er das genehm halten werde. Felices nostre ‒ observare. Schannat Vindemiae 1,194. Or. Guelf. 4,100. Mecklenburg. Urkkb. 1,271. Huill. 2,393. ‒ Gegen die frühere einreihung dieses briefes um iuli 1223 sucht Schirrmacher Fr. 1,299 abfassung des briefes im märz 1224 zu erweisen, sich vorzüglich darauf stützend, dass das über die Saracenen gesagte erst dieser zeit entspreche. Man kann zugeben, dass das an und für sich nach den sonstigen nachrichten eher für eine spätere abfassungszeit sprechen würde, während doch auch kaum etwas im wege steht anzunehmen, der kaiser habe theilweise oder zeitweilige erfolge überschätzend oder übertreibend schon im sommer 1223 so schreiben können, falls andere gründe für eine frühere zeit sprechen. Nun hat gegen Schirrmacher bereits Usinger deutsch-dän. Gesch. 316 geltend gemacht, der brief müsse geschrieben sein, ehe der kaiser den am 5 dec. 1223 erfolgten tod des bischofs von Wirzburg in erfahrung gebracht habe. Dagegen bezieht auch Usinger das über den bischof von Wirzburg gesagte auf den zu Nordhausen 1223 sept. 24 geschlossenen vertrag, Mecklenburg. Urkkb. 1,273. Dem gegenüber glaube ich annehmen zu müssen, dass der brief geschrieben ist ehe der kaiser von dem abschlusse des vertrages wusste. Kannte er denselben, so konnte er nicht mehr in so unbestimmten ausdrücken (vgl. insbesondere promisit vel dehinc promiserit) von der angelegenheit reden. Er konnte weiter überhaupt diesen von der reichsregierung abgeschlossenen vertrag nicht füglich als versprechungen des bischofs von Wirzburg bezeichnen. Der in den fünften monat nach der gefangennahme fallende vertrag ist sicher nicht abgeschlossen ohne längere vorverhandlungen mit dem grafen. Nach unserm briefe werden diese zunächst vom bischofe von Wirzburg geführt und derselbe dafür vom kaiser instruirt sein, während dieser als er schreibt noch nicht weiss, ob der bischof die versprechungen, zu denen er bevollmächtigt ist, überhaupt oder sämmtlich bereits gemacht hat oder erst machen wird. Der ganze ton des briefes scheint mir so bestimmt auf ein frühes stadium der verhandlungen zu deuten, dass ich denselben kaum später als etwa in den aug. setzen möchte. ‒ Wird noch Meklenburg. Urkkb. 1,272 nach Meursii Opp. 9,387 ein kaiserliches schreiben an den reichsverweser entsprechenden inhaltes aufgeführt, so wies ich bereits Engelbert der Heil. 245 darauf hin, dass es sich dabei um eine verwechslung handle.
Source Regest: Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 1507, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1223-00-00_2_0_5_1_1_2212_1507 (XML)
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    • Friedrich II.
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