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Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 1789
Signature: RI V,1,1 n. 1789
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1230, ....
Friedrich II. befiehlt allen baronen und hafenmeistern an der maritima von Apulien, bis zum kommenden feste des h. Petrus die Venetianer käse, öl, fleisch und andere waaren ausser lebensmittel für das, was sie zur zeit könig Wilhelms zahlten, ausführen zu lassen. Excerpta Massil. nr. 172. Winkelmann Acta 604. ‒ Dieses und das folgende stück, beide ohne zeitangaben, folgen in den Exc. auf datirte stücke vom aug. 1238, wohin diese wegen der damals schon feindlichen stellung von Genua nicht mehr gehören können. Dagegen gehen sie einer reihe undatirter stücke voran, welche sich nach dem inhalte sicher von aug. 1230 bis ian. 1231 einreihen. Wegen erwähnung des Petersfestes (iuni 29, vielleicht aug. 1), dann wegen des zur folgenden urk. bemerkten, werden diese stücke in die früheren zeiten des iahres 1230 zu setzen sein. ‒ Ueber die von nun an reiches material bietenden Excerpta Massiliensia registrorum Fridericianorum vgl. die einleitung von Winkelmann zu dessen ausgabe in den Acta 599 ff., weiterhin nur mit W. und der seitenzahl citirt, unter hinzufügung der für die einreihung der undatirten stücke vorzugsweise massgebenden nr., welche dem stücke nach der von W. auf grundlage der anordnung in der hs. vorgenommenen zählung zukommt. Ich benutzte die wichtige quelle 1877 nach der abschrift Arndts in der sammlung der Mon. Germaniae und bearbeitete sie dann zunächst auf grundlage meiner damals gefertigten auszüge. Für eine nochmalige überarbeitung stand mir das druckfertige manuscript W's zur verfügung; für eine letzte revision bereits der druck. Da bezüglich der besonders wichtigen und massgebenden stücke W. und ich überwiegend von vornherein zu demselben ergebnisse bezüglich der zeitbestimmung gelangt waren, bezüglich einzelner sich wenigstens nach austausch unserer ansichten übereinstimmung herstellte, und ich auch nachträglich insbesondere nur wegen nr. 118, vgl. zum oct. 1236, meine ansicht glaubte ändern zu müssen, so stimmt meine chronologische anordnung im wesentlichen mit der W's überein. Nur freilich dass ich beim festhalten an der sonstigen behandlung undatirter stücke mich genöthigt sah, mich bestimmter für einreihung zu dieser oder iener zeit zu entscheiden, als das bei der ausgabe W's erforderlich war. In dieser richtung wird zu beachten sein, dass die mehrzahl der undatirten stücke an und für sich keinerlei haltpunkt für die einreihung geben, dass sich diese dann lediglich auf die stellung vor oder nach datirten oder doch zeitlich genauer bestimmbaren stücken stützt und es dabei ungewiss bleibt, ob das vorher oder nachher einem nur kurzen, oder aber einem längeren zeitraume entspricht, während doch beim mangel iedes sonstigen haltpunktes nichts erübrigt, als einreihung unmittelbar vor oder nach dem als halt dienenden stücke, obwohl oft wahrscheinlich ist, dass es von diesem durch einen grössern zeitraum getrennt war. Bei so bestimmten stücken wird also die einreihung zunächst nur den zeitpunkt bezeichnen, aufweichen das stück spätestens oder frühestens trifft, wenn auch nach der ganzen gestaltung der Exc. nicht anzunehmen ist, dass der mögliche fehler ein sehr bedeutender sei. Misslicher sind dann freilich einzelne fälle, wo auch die zeitbestimmung des als halt benutzten stückes nicht zweifellos ist, oder wo es fraglich scheint, ob das undatirte stück, wie gleich in diesem falle, einem vorhergehenden späteren oder einem nachfolgenden früheren stücke anzuschliessen ist, wie das bei einer gestaltung der Exc. mehrfach zutrifft, welche zwar sichtlich bei den einzelnen massen die zeitfolge einhält, diese massen selbst aber weder in zeitlicher aufeinanderfolge gibt, noch äusserlich kenntlich von einander scheidet. Kleine verschiebungen in der folge der tage werden allerdings nach massgabe der datirten stücke, vgl. insbesondere zu 1231 iuni 7 bis 12, vorgekommen sein.
Source Regest: Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 1789, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1230-00-00_3_0_5_1_1_2622_1789 (XML)
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