useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 2200
Signature: RI V,1,1 n. 2200
no graphic available
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
1236, (ap. Burgum Sti Donini)
Friedrich II. schreibt dem Heinrich de Morra dass er mit vergnügen vernommen, was er ihm über den friedlichen zustand des königreichs mittheilte, fordert ihn und die andern, denen er die sorge für dasselbe anvertraute, auf denselben zu erhalten, beantwortet anfragen desselben bezüglich der inquisition gegen unredliche revocatoren und wegen unterschleife, welche sich Philipp de Citro und die andern mit dem bau von Rocca Janule und Sti Germani betrauten zu schulden kommen liessen, dann bezüglich des in aussicht genommenen gerichtlichen kampfes zwischen genannten. Exc. Massil. nr. 118, W. 640. ‒ Mit apud Burgum Sti Dominici, ind. 10. ‒ Ist der ausstellort, wie doch kaum zu bezweifeln, Borgo S. Donino, so kann der kaiser während der 10 ind. nur im oct. dort gewesen sein. Dass er damals Cremona zumal in dieser richtung verlassen haben sollte, stösst allerdings auf so manche bedenken, dass ich früher glaubte, wie Winkelmann, ein versehen in der indiction annehmen zu sollen und das stück zum nov. 1238 einreihte, wo allein während der zeit der regentschaft die annahme eines aufenthaltes zu Borgo durch das itinerar bestimmt unterstützt wird. Aber der inhalt spricht dagegen. Wie schon W. bemerkt, war Philipp de Citro noch 1235 vorsteher der befestigungsarbeiten bei S. Germano und fand sich dann im sept. 1237 occasione inquisitionis olim facte wegen der unterschleife mit Heinrich von Morra durch zahlung einer geldstrafe ab. Macht schon das entstehung vor 1238 nov. wahrscheinlich, so ist wohl entscheidend, dass Philipp schon am 6 iuni 1238 als capitän zu Turin urkundet, San Quintino Osservazioni 2,221, und nach Petr. de Vineis 3,54 noch ende 1239 in Piemont gewesen zu sein scheint, während das schreiben des kaisers zweifellos anwesenheit Philipps im königreiche voraussetzt. Die von W. vertretene annahme aber, es seien hier theile zweier erlasse aus verschiedener zeit vereinigt, scheint mir zu gewagt und durch den inhalt nicht bestimmter begründet, da die antwort des kaiser zwar ganz verschiedene dinge berührt, aber doch nicht ausgeschlossen ist, dass die anfragen des grossiustitiar sich auf ebenso verschiedene bezogen. Nach allem glaube ich, dass an ind. 10 festzuhalten ist und am oct. wenigstens so lange, als sich für die ortsangabe nicht eine andere erklärung findet, welche auf die monate sept. bis nov. 1236 oder iuni bis aug. 1237 passt, da der grossiustitiar in der zwischenzeit am hofe war.
Source Regest: Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 2200, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1236-00-00_3_0_5_1_1_3157_2200 (XML)
x
Places
  • (ap. Burgum Sti Donini)
    Persons
    • Friedrich II.
      x
      There are no annotations available for this image!
      The annotation you selected is not linked to a markup element!
      Related to:
      Content:
      Additional Description:
      A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.