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Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 2244
Signature: RI V,1,1 n. 2244
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1237 apr. 00, apud Anasum
Friedrich II. nimmt die dienstmannen und landleute des herzogthums Steiermark auf deren bitte, in betracht der ungemessenen treue und zuneigung womit sie das ioch der unterdrückung und ungerechtigkeit abgeschüttelt und sich der gerechten und sanften herrschaft des reichs unterworfen haben, unter seine und des reichs unmittelbare regierung, dergestalt dass wenn ihr herzogthum dereinst vom reich an einen fürsten verliehen werden sollte, dies nicht an den fürsten von Oestreich, sondern besonders an einen besondern fürsten geschehen solle; bestätigt ihnen ihre guten gewohnheiten und rechte, namentlich dass bei gemischten ehen aus den ländern Oestreich und Steier desienigen landes recht gelte wo die eheleute wohnen; dass kein ehezwang statt finde; dass in ermangelung eines testamentes die nächsten verwandten erben; dass kein beweis durch kampfrecht geführt werde, wo geeignete zeugen sich finden; das klagen wegen gütern vor dem ordentlichen richter entschieden werden; dass bei lehen die beschwerde welche anfel heisst nicht mehr statt finde; das töchter in ermanglung von söhnen in den gütern der väter folgen; dass vom landesherren zu eigen erkaufte lehen den lehensberechtigten belassen werden; dass sie ihre güter verkaufen und verschenken, auch aus denselben kirchen gründen dürfen; dass die ohne erlaubniss der herren in die städte und märkte gezogenen leute zu ienen zurückkehren sollen; dass die mauthabgaben auf den alten stand zurückgeführt und die münzen nur unter angegebenen bedingungen erneuert werden sollen. Mit wachssiegel. Zeugen wie in nr. 2237, nur dass hier graf Heinrich von Hortenberg fehlt, dass weiter der graf von Ortenburg dem grafen von Dillingen vorgesetzt ist, übrigens so genau stimmend, dass auch der landgraf die den sonstigen urkk. dieser zeit fremde stellung zwischen den beiden herzogen, ebenso die herren von Hohenlohe und Truhendingen die stellung vor den grafen behauptet haben. Lünig Reichsarchiv 7,141. Rousset Suppl. 1a,92. Schrötter Abhandl. 3,28 extr. Huill. 5,62. Steiermärk. Urkkb. 2,461 ex or. Ueber das or. im steir. landesarchive vergl. Luschin Steirische Landhandfesten 63. ‒ [Die zeugenreihe bezieht sich zweifellos ursprünglich auf denselben zeitpunkt, wie die in nr. 2237. Es ist demnach entweder, was mir wahrscheinlicher ist, auch diese beurkundung schon zu Wien entstanden und lediglich die reinschrift in Enns vollendet, oder man hat willkürlich zu Enns die Wiener zeugenreihe wiederholt. Im einen wie im andern falle wird die urk. nicht erweisen, dass die als zeugen genannten noch zu Enns beim kaiser waren, was doch insbesondere auch bei den personen auffallen würde, welche der kaiser in Oestreich zurückliess.]
Verbesserungen und Zusätze (1983):
Bestätigt und benützt die Urk. des Herzogs Otakar von Steier von 1186 VIII. 17 (UB. der Babenberger 1,85 Nr. 65). Geschrieben von kanzleifremder Hand. Or. in Graz, Landesarchiv. Druck: V. Schwind-Dopsch, Ausgewählte Urkunden 77 Nr. 36. Regest: Hohenlohisches UB. 1,97 Nr. 171 -- Dobenecker, Reg. Thuringiae III. Nr. 675.
Source Regest: Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 2244, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1237-04-00_1_0_5_1_1_3219_2244 (XML)

Orig.
Current repository
Graz, Landesarchiv

    x
    abstracts
    • Hohenlohisches UB
    Places
    • apud Anasum
      Persons
      • Friedrich II.
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