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Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 2423
Signature: RI V,1,1 n. 2423
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1239, ....
Friedrich II. erlässt ein edict, dass alle seine getreuen, sowohl gemeinden, als markgrafen, grafen und andere personen seine feinde nachdrucklich bekämpfen, dass niemand mit den rebellen in verhandlung tritt oder ihnen pferde, waffen, salz oder andere waren verkauft; dass im falle der übertretung die gemeinde alle ihre rechte und privilegien verliert, die einzelne person aber hingerichtet wird und ihr gut der gemeinde oder dem lehnsherren zufällt oder, wenn diese binnen einem monate die einziehung versäumen, dem reiche, so dass ihre kinder ihr erbe verlieren und den für kinder von hochverräthern bestimmten strafen verfallen; dass personen iedes standes und alters desshalb ankläger sein können und der ankläger in angegebener weise belohnt werden solle; dass alle sich bei strafe mit pferden und waffen bis zur osteroctave (apr. 3) versehen sollen, so dass das heer an den calenden des mai sich versammelt, wo der kaiser befiehlt; bestätigt alle von seinem grossvater Friedrich gegen die missethäter in Italien promulgirten gesetze und constitutionen und erneuert alle alten gesetze gegen maiestätsverbrecher, so dass der nach bezüglicher anklage wegen nichterscheinens vor dem kaiser gebannte von allen getreuen als gebannt zu behandeln ist und seine güter zu verzeichnen sind, welche, wenn er durch ein iahr im banne verbleibt, den gemeinden oder den lehensherren zufallen, der erscheinende und verurtheilte aber die angegebenen strafen des maiestätsverbrechers erleiden soll; befiehlt, dass die gemeinden dieses sein edict in ihre statuten einschreiben lassen mit der kraft eines statutum troncum, so dass keinerlei übertretung desselben gestattet werden kann, und dass podestaten, consuln und sonstigen rectoren beim amtantritte einhaltung desselben beschwören sollen bei strafe der gütereinziehung, infamie und nichtigkeit ihrer amtshandlungen; verordnet, dass alle von ihm gebannte auch durch alle gemeinden und unterthanen für gebannt zu halten sind, ihnen iedes recht in civil- und criminalsachen verweigert wird und sie nicht zu öffentlichen ämtern zuzulassen sind; bestimmt dass der wegen maiestätsverbrechen gebannte vom banne frei sein soll, wenn er einen andern aus demselben grunde gebannten, der ihm genosse oder übergenosse ist, tödtet oder gefangen nimmt und ihn dem kaiser oder dessen vicar ausliefert. In primis volumus ‒ observari. Mon. Patr. Taur. 16,1261 im statutenbuche von Vercelli, und ebenda 1943 im statutenbuche von Bergamo, hier mit dem bemerken, dass das edict 1239 ind. 12 im rathe verlesen, gebilligt und beschworen sei. ‒ Es ist nicht unwahrscheinlich, dass auch diese verordnung gleichzeitig mit den vorhergehenden veröffentlicht wurde, zumal sie nach dem inhalte spätestens in den märz gehören könnte.
Verbesserungen und Zusätze:
Es ist wohl dieses gesetz gemeint, wenn es in Ann. Veron., M. G. Ss. 19,11 heisst: Pax ab imperatore facta et publicata fuit ibidem, nämlich in Padua.
Verbesserungen und Zusätze (1983):
Druck: MGH. Constit. II, 286 Nr. 213.
Source Regest: Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 2423, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1239-00-00_1_0_5_1_1_3472_2423 (XML)
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Places
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    • Friedrich II.
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