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Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 2439
Signature: RI V,1,1 n. 2439
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1239, ....
Friedrich II. erneuert die constitution seiner vorgänger, quam antiqua turbatio preteriti temporis antiquarat, wonach kein cleriker oder laie den häusern des Tempel und des Hospital oder andern, der curie nicht dienstpflichtigen geistlichen häusern possessiones hereditarias vel patrimoniales verkaufen oder bei lebzeiten schenken darf; vermacht er sie in seinem letzten willen, so hat das haus infra annum die relicta stabilia zu verkaufen, widrigenfalls sie an den fiscus fallen; nur mobilien können ihnen unbeschränkt hinterlassen werden. Predecessorum nostrorum‒facultatem. Const. regni Sic. 3,29. Huill. 4,227. ‒ Es ist nicht zu bezweifeln, dass eine constitution entsprechenden inhaltes vom kaiser schon 1220 zu Capua erlassen ist; vergl. Capasso St. est. delle cost. 10. Aber 3,29 fehlt in den für den bestand des gesetzbuches von Melfi massgebenden texten, muss also nach 1231 entstanden sein. Auch nach der art der erwähnung dieser verhältnisse in dem schriftstück vom 28 oct. 1238, oben nr. 2401, scheint 3,29 damals noch nicht vorgelegen zu haben; wohl aber mussten die bezüglichen verhandlungen auf das bedürfniss einer erneuerung und erweiterung der betreffenden bestimmungen hinweisen. Und dann ist es höchst wahrscheinlich, dass der kaiser aus nächstliegenden rücksichten zwar bis zur excommunication davon absah, nach derselben aber nicht lange gezögert haben wird. Eine nähere begründung dieser annahmen, als sie hier statthaft, denke ich an anderm orte zu geben. Jedenfalls müssen nach einer urk. im archive zu Neapel im iahre 1239 alle güter der Johanniter und Templer zweifelhaften erwerbes eingezogen sein, da den letztern zu Siponto im sept. 1240 dieienigen restituirt wurden, welche sie schon zur zeit könig Wilhelms II besassen, und zwar cum usufructu ex eis hoc anno percepto.
Verbesserungen und Zusätze:
Die constitution wird in nr. 2684 citirt. — [Vgl. nr. 1722 und schreiben des pabstes von 1228, s. o. nr. 6721. Aber Const, 3,29 könnte doch auch älter sein als die gesetzgebung von Melfi, s. o. nr. 6831; vgl. auch unter nr. 2684.]
Verbesserungen und Zusätze (1983):
Kopie 14. Jh. in Palermo, Biblioteca comunale, mss. 2 Q q A 66 (N 6). Druck: Savagnone, Mandati inediti, in: Annali del seminario giuridico della R. università di Palermo 6 (1917--1920), 363 Nr. 2.
Source Regest: Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 2439, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1239-00-00_3_0_5_1_1_3496_2439 (XML)
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