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Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 2427
Signature: RI V,1,1 n. 2427
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1239 märz 10, ....
Friedrich II. beschwert sich bei den cardinälen, welche der pabst bei seinen entscheidungen zuzuziehen habe, über die härte des pabstes, welcher angeblich beabsichtige gegen ihn sententiam depositionis statuere et ob favorem Lombardorum rebellium exercere gladium spiritualem, und ersucht sie quatenus motus summi pontificis quos ex causis evidentissimis tam iniustos quam voluntarios mundus agnoscit, ex deliberata modestia compescant; indem er zugleich droht, dass er der ihm geschehenden unbill gegenüber zu vergeltungsmassregeln werde schreiten müssen, die dann leicht nicht den urheber allein treffen würde. Cum sit‒propulsare. Petr. de Vin. Epp. 1,6 ohne tag und ort. Math. Paris ad 1239 ed. Luard 3,548 mit tag und ort. Ann. Stad. mit ort aber ohne tag und auch sonst nicht ganz vollständig. Huill. 5,282. ‒ [Dieses schreiben kam nach dem päbstlichen rundschreiben vom 7 apr. erst nach erfolgter excommunication an und wurde daher wohl durch die aus dem erzbischof von Palermo, Thadeus von Suessa, Roger Porcastrella und anderen bestehende gesandtschaft überbracht, von der der kaiser im rundschreiben vom 20 apr. (vgl. auch das schreiben vom 16 märz 1240) behauptet, dass sie in der nähe Roms auf Veranlassung des pabstes zurückgehalten seien, damit die versöhnlichen schreiben, welche sie überbrachten, nicht vor der nun vom pabste nur mit rath einiger lombardischer cardinäle, unter widerspruch der übrigen, beschleunigt ausgesprochenen excommunication bekannt würden. ‒ Nach demselben schreiben hätte der pabst durch die bischöfe von Bergamo, Brescia und Como vom kaiser verlangt, dass er entweder die von den Lombarden zu leistende genugthuung dem pabste anheimstelle, oder aber den Lombarden den wegen des hl. landes (zu Rieti 1234 iuli) auf vier iahre angesagten waffenstillstand einhalte, obwohl seitdem schon fünf iahre vergangen; es sei dann von den vom pabste beauftragten unter zustimmung des zu Mailand weilenden legalen G. von Montelongo eine überlegungsfrist bewilligt, während der pabst inzwischen ohne eine entscheidung des kaisers abzuwarten vorgegangen sei. Der pabst übergeht in seinem rechtfertigungsschreiben vom (20 iuni) diese beschuldigung.]
Verbesserungen und Zusätze:
Matth. Paris. in M. G. Ss. 28,152.
Verbesserungen und Zusätze (1983):
Überliefert auch in Hs. Vat. lat. 14204, 17 v (1. H. 14. Jh.). Deutsches Archiv 19 (1963), 405 Nr. 57 (Schaller). Deutsche Übers.: Graefe, Publizistik 12 f. (abweichend) -- Heinisch S. 414.
Source Regest: Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 2427, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1239-03-10_1_0_5_1_1_3476_2427 (XML)
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    • Friedrich II.
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