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Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 3432
Signature: RI V,1,1 n. 3432
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1244, ....
Friedrich II. erklärt sich bereit sich bezüglich der angelegenheit der schon vor beginn des streites mit der kirche rebellischen Lombarden dem schiedsspruche des pabstes so zu überlassen, dass zu ehren desselben und der kirche öffentlich unbedingt und ohne festsetzung einer zeit auf denselben compromittirt wird, wogegen sich der pabst vorher schriftlich zu verpflichten hat, dass er den Lombarden befehlen wird dem kaiser die von ihnen nach dessen siege angebotenen, hier angeführten bedingungen, vgl. oben zu dec. 1237, nr. 2297d, einzuhalten; ‒ oder aber falls sich die Lombarden dazu nicht verstehen würden, wenigstens die vor dem siege angebotenen bedingungen, vgl. oben zu nov. 1237, nr. 2289b, doch so dass die damals verweigerten geisseln nach ermessen des pabstes zu stellen sind; ‒ und dass der schiedsspruch binnen drei monaten nach dem binnen zwei monaten den parteien zu setzenden termin erfolgt. ‒ So weit wörtlich eingerückt in das schreiben des kaisers vom aug., der hinzufügt, dass er ausserdem noch folgendes angeboten habe: die lombardische angelegenheit dem schiedsspruche des pabstes und der cardinäle so zu überlassen, dass vorher iedes versprechen und iede verpflichtung, welche pabst und kirche gegen die Lombarden eingegangen, beseitigt werde, die aufrechthaltung des von den fürsten als unvereinbar mit den rechten des reichs erklärten friedens von Constanz ausser frage bleibe, er zu keiner sicherstellung ausser durch seine söhne, die fürsten und die getreuen Lombarden verhalten werde und der spruch in der angegebenen zeit erfolge; ‒ oder aber dass bei ablehnung des compromisses unter vermittlung des pabstes zwischen ihm und den Lombarden verhandelt werde; ‒ doch so dass er in dem einen wie dem andern falle vorher gelöst, das dunkle und zweifelhafte in dem frieden genügend erklärt, die mandate des pabstes insbesondere bezüglich der erbauung von hospitälern und der leistungen an geld und truppen gesprochen und die ihm bezüglich heeresfolge, parlament, markt und verpflegung im Herzogthum, der Mark und den andern ländern der kirche zustehenden rechte festgestellt werden; ‒ dass er weiter sich bereit erklärt habe, das ganze gebiet welches die kirche besass ehe er von Deutschland in das königreich kam, zu restituiren, an den vorschlägen bezüglich der Lombarden festzuhalten oder auch nach rath der fürsten noch über dieselben hinauszugehen, sich bezüglich seiner rechte in den ländern der kirche mit dem zu begnügen, was den reichsfürsten als kirchenvögten zusteht, und sich bezüglich aller artikel des friedens der entscheidung der cardinalbischöfe Otto von Porto und Petrus von Albano zu unterwerfen, falls der pabst diese ermächtige, ihn nach leistung der zweifellosen und sicherstellung bezüglich der zweifelhaften verpflichtungen zu absolviren; ‒ dass er endlich sich bereit erklärte, einen theil des gebietes sogleich zu restituiren oder überall den krieg gegen das land, welches die kirche inne hat, einzustellen, wenn der pabst nach Campanien gehen wolle.
Source Regest: Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 3432, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1244-00-00_1_0_5_1_1_4645_3432 (XML)
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Places
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    • Friedrich II.
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