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Collection: Regesta Imperii V,1,1
Date: 1230 aug. 28
AbstractFriedrich II. Eberhard erzbischof von Salzburg, Sifrid bischof von Regensburg und Bernhard herzog von Kärnthen bekunden dass sie den Gerhoch von Salzburg in ihre seele einhaltung der für die restitution der Mark und des Herzogthums gemäss den von ihnen mit dem patriarchen von Aglei und dem herzoge von Meran ausgestellten briefen geleisteten bürgschaft haben beschwören lassen. Mon. Germ. 4,273. Huill. 3,214. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 179 Nr. 144 -- MGH. Epp. selectae 4,68 Nr. 10.

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Date: 1230 aug. 28
AbstractFriedrich II. (in castris) verkündigt allen reichsgetreuen dass er dem bischof von Strassburg den dienstmannen und den bürgern daselbst alle beleidigungen erlassen habe, welche dieselben bei gelegenheit seines zwistes mit der römischen kirche gegen ihn begingen, indem er männiglich verbietet denselben deshalb an personen oder sachen beschädigungen zuzufügen. Schöpflin Als. dipl. 1,365. Wencker App. arch. 165 und Lünig Reichsarchiv 17,872 mit dem unrichtig gelesenen ausstellort prope Parmam in castris. Huill. 3,221. Strassburg. Urkkb. 1,171 ex or. mit prope Ceperanum. Grandidier Oeuvres 3,379 extr. irrig zu 1245. Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Straßburg, Archives de la ville, AA 1.6. Beschreibung: Philippi 82. Regest: Hessel-Krebs, Reg. der Bischöfe von Straßburg Nr. 962.

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Date: 1230 aug. 00
AbstractFriedrich II. (‒) beurkundet dass er dem deutschordensmeister genannte burgen (videlicet castrum Celi, roccam Willielmi, roccam de Bantra, roccam Presentiani, roccam sti Angeli de rupe canina, roccam montis Dragonis, castrum Atini et petram de Tocco) habe übergeben lassen, um solche namens der römischen kirche aber auf kaiserliche kosten dafür zur sicherheit zu bewahren, dass er binnen acht monaten iene im friedensschluss vorgesehene bürgschaften stelle. Mon. Germ. 4,272. Hennes Cod. ord. Teut. 87. Raynald § 6. Huill. 3,215. ‒ Dazu eine erklärung des Deutschordensmeisters dass er die genannten burgen übernommen habe. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 175 Nr. 133.134 -- MGH. Epp. selectae 4,60 Nr. 4 und 67 Nr. 8.

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Date: 1230 aug. 00
AbstractFriedrich II. (in castris) wiederholt demselben das eingenickte privileg kaiser Friedrichs I d. d. 1178 iul. 30. Z.: E. erzb. v. Salzburg, S. bisch. v. Regensburg, fürsten; die bisch. v. Seckau u. Reggio; B. herz. v. Kärnthen fürst; R. herz. v. Spoleto, bruder H. Deutschordensmeister, der burggr. v. Nürnberg, der (burggr.) v. Leuchtenberg. Winkelmann Acta 278 ex or.

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Date: 1230 aug. 00
AbstractFriedrich II. (apud Sanctum Germanum) beurkundet und genehmigt dass Eberhard erzb. von Salzburg zu gunsten seines capitels auf iede fernere vergebung der dermal erledigten vogtei über die güter des capitels zu Halle Pettingen Saldorf u. s. w. dergestalt verzichtet habe dass diese vogtei iederzeit in erzbischöflichen händen bleiben solle. Z.: Sifr. bisch. v. Regensburg, Karl bisch. v. Seckau, Liup. herz. v. Oestreich u. Steier, Bernh. herz. v. Kärnthen, Otto herz. v. Meran, Rapoto pfalzgraf v. Baiern, Heinr. dessen br. gr. v. Ortenburg, Cun v. Werfen, Gerhoch v. Salzburg, Ulrich. Lünig Reichsarchiv 21,768. Hansiz Germ. sacra 2,331. Mon. Boic. 30a,162. Huill. 3,203. ‒ Da herzog Liupold am 28 iuli starb und der kaiser selbst San Germano am 31 iuli verliess, [so nehmen B. und Huill. an, dass das datum mense augusto des originals ein schreibfehler statt mense iuli o sei. Ich möchte annehmen, dass die urk. im aug. gefertigt wurde, zeugen und ort sich aber auf einen früheren zeitpunkt beziehen. Vergl. Beiträge zur Urkklehre 1,205. 2,95. 383]. Verbesserungen und Zusätze (1983):Geschrieben vom Salzburger Notar Magister Heinrich. Or. in München, HStA., KS. 693. Beschreibung: Philippi 82. Druck: Salzburger UB. 3, 386 Nr. 850 (Hier auch Bemerkung zur Datierung).

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Date: 1230 aug. 00
AbstractFriedrich II. (‒) bewilligt demselben (in wiederholung seines privileg vom märz 1225) dass ieder im reiche ohne rücksicht auf ein städtisches oder sonstiges statut der kirche von Arles von seinem gute verkaufen, schenken oder letztwillig hinterlassen darf. Huill. 3,224 extr. Winkelmann Acta 279 ex or. Verbesserungen und Zusätze: Wörtlich wie nr. 1555, aber ietzt unter goldbulle. Verbesserungen und Zusätze (1983):Wiederholt BF. 1555. Or. mit Goldbulle in Marseille, Archives dép.

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Date: 1230 aug. 00
AbstractFriedrich II. (in castris) bestätigt dem erzbischof Hugo von Arles (in wörtlicher wiederholung des dessen vorgänger am 24 nov. 1214 ertheilten privileg, doch mit ausführlicherer aufzählung der besitzungen) die besitzungen und regalien seiner kirche. Z.: Eberh. erzb. v. Salzburg, S. bisch. v. Regensburg fürsten; die bisch. v. Seckau, N. v. Reggio u. Modena; B. herz. v. Kärnthen fürst; R. herz. v. Spoleto, H. Deutschordensmeister, C. burggr. v. Nürnberg, R. Filangerius marschall, Th. gr. v. Acerra, Simon gr. v. Theate, L. landgr. v. Leuchtenberg. Huill. 3,223 nur zeugen und datirung. Winkelmann Acta 277 ex or. Verbesserungen und Zusätze: Z.: .... D(ipold) landgraf von Leuchtenberg. Verbesserungen und Zusätze (1983):Wiederholt weitgehend VU. BF. 760 und 1554. Or. in Marseille, Archives dèp., Livre d'or f. 56.

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Date: 1230 aug. 00
AbstractFriedrich II. (‒) verleiht demselben nachdem derselbe vor ihn gekommen und ihm den dürftigen zustand seiner kirche geklagt hatte auf dessen lebzeit den zoll zu Salon nebst noch einem andern zoll auf der Rhone bei Arles. Mit goldbulle. Huill. 3,222. Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Marseille, Archives dép.

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Date: 1230 sept. 4
AbstractFriedrich II. meldet dasselbe den vasallen der kirche von Gurk mit dem hinzufügen, dass er sie im falle des ungehorsams des bischofs von ihrer lehnstreue entbinde, so dass sie ihre bisherigen Gurker lehen vom erzbischofe haben sollen, und dass er dem herzoge von Oesterreich und Steier befohlen habe, sie bei nichtgehorsam zur unterstützung des erzbischofs zu zwingen. Hirn 87. Winkelmann Acta 283 ex or.

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Date: 1230 sept. 4
AbstractFriedrich II. schreibt dem herzog Friedrich von Oesterreich und Steier dass er dem bischof von Gurk aufgegeben habe in gemässheit der deshalb von seinen vorfahren ergangenen entscheidung sich dem erzbischof von Salzburg ohne weiters zu unterwerfen, widrigenfalls der erzbischof ermächtigt sei ihm die regalien zu entziehen, und gebietet nun dem herzog dass er erforderlichen falls dem erzbischof gegen den bischof beistand leiste. Vidimus von 1431 zu Wien. Hirn Rechtl. Verhältn. des Bisth. Gurk 85. Winkelmann Acta 282 ex or. ‒ Bezüglich der ausführung vgl. die urkk. des bischofs und des erzbischofs von 1232 sept. 20 und oct. 9 bei Hirn 87.89, Winkelmann 502. Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Wien, HHStA. Beschreibung: Philippi 83. Druck: Mon. hist. dux. Carinthiae 1, 410 Nr. 528 -- Salzburger UB. 3, 391 Nr. 853b.

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Date: 1230 sept. 4
AbstractFriedrich II. schreibt den bischöfen von Regensburg Passau Freising und Brixen, dem herzoge von Oesterreich und Steter und dem von Kärnthen, dass er auf einsicht der privilegien genannter seiner vorfahren das recht der kirche Salzburgs an der kirche zu Gurk erneuert habe, namentlich dass diese iener in bezug auf die temporalien unterworfen sei, und dass die ministerialen der kirche Gurks einem neuerwählten erzbischof den treueid zu leisten haben nur mit ausnehmung der kirche Salzburgs aber ohne erwähnung des reichs; gebietet ihnen demgemäss der salzburger kirche gegen etwaige widersacher beistand zu leisten. Orig. zu Wien. Böhmer Acta 261 ex vidimus von 1431 zu Wien. Verbesserungen und Zusätze (1983):Wiederholt fast wörtlich VU. BF. 720. Kopie von 1431 XII. 17 und 1440 I. 8 in Wien, HHStA. Druck: Mon. hist. duc. Carinthiae 1, 412 Nr. 531 -- Salzburger UB. 3, 393 Nr. 853 e. Regest: Wiesflecker, Reg. der Grafen von Görz Nr. 432.

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Date: 1230 sept. 4
AbstractFriedrich II. meldet dem bischof von Gurk, dass er das von seinem vorgänger Otto in der regalienfrage gegen ienen und die kirche von Gurk zu gunsten der Salzburger kirche gegebene und von seinem sohne könig Heinrich mit rath und zustimmung der fürsten erneuerte urtheil bestätigt habe und befiehlt ihm demgemäss dem erzbischofe von Salzburg den treueid zu leisten und die investitur der regalien von ihm zu empfangen; andernfalls habe er dem erzbischofe erlaubt, alle regalienrechte an burgen, münzen, dienstmannen und verpflichtungen der vasallen dem bischofe und seiner kirche zu entziehen, und dem herzoge von Oestreich und Steier geboten, dem erzbischofe zum besitze zu verhelfen. Hirn Rechtl. Verh. des Bisth. Gurk 86. Winkelmann Acta 282 ex or. Verbesserungen und Zusätze (1983):Or in Wien, HHStA. Beschreibung: Philippi 82. Druck: Mon. hist. duc. Carinthiae 1, 411 Nr. 529 -- Salzburger UB. 2, 392 Nr. 853 d.

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Date: 1230 sept. 00
AbstractFriedrich II. (in castris) verleiht den treuen bürgern von Regensburg deren erben und nachfolgern genannte rechte und freiheiten: 1) Jeder mit kampfrecht angesprochene bürger kann sich mit der zwölften hand ehrbarer personen reinigen. 2) Ein bürger dessen haus wegen einer darin begangenen tödtung oder wegen der hegung eines geächteten niedergerissen werden soll, kann sich wenn damals kein friede geschworen war mit der eignen, war aber ein friede geschworen mit der dritten hand reinigen. 3) Haus und gut eines verstorbenen bürgers darf weder der herzog noch sonst ein herr zum nachtheil der erben eigenmächtig in besitz nehmen, doch steht es ihnen frei ihre ansprüche vor dessen ordentlichem richter geltend zu machen. 4) Jeder bürger der seinen mitbürger oder dessen gut ausser der stadt verhält, ohne dass ihm in derselben das recht versagt worden, büsst dem bischof dem herzog und der stadt iedem der drei zehn pfund. 5) Welcher einwohner wegen hörigkeit angesprochen wird, ist frei wenn er beweiset zehn iahre in der stadt gewohnt zu haben. 6) Wer liegenschaften im stadtfrieden zehn iahre lang ruhig besessen hat, kann wenn er dies mit der siebenten hand beweiset deshalb nicht angesprochen werden. 7) Keiner darf in der stadt bauen ausser zwölf schuh von der mauer, und ausserhalb derselben eben so weit vom graben. 8) Der herzog wenn er hof hält in Regensburg kann nur am dritten tag über dienstmannen und bürger gericht halten, und zwar über letztere nur nach dem ausspruch ihrer mitbürger. 9) Der domvogt der die gerichtsbarkeit hat vom bischof, und der burggraf der sie hat vom herzog, dürfen keinen bürger ächten ausser an öffentlichem gericht dreimal im iahr. 10) Die bürger können mit dem willen des bischofs und herzogs dreimal im iahr die münze prüfen wo dann bischof und herzog aber unächtheit richten. 11) Item cives potestatem habebunt eligendi hansgravium qui disponat et ordinet, extra civitatem et non infra, ea tantum que respiciuut negotia nundinarum. 12) Kein bürger darf für iemanden gepfändet werden ausser für einen mitbürger bei rechtsverweigerung. 13) Von bürgern auf lebenszeit an gütern erworbene rechte sollen durch verkauf, verlehnung oder sonstige veräusserung nicht beeinträchtigt werden. 14) Wer einen bürger der schiffbruch erlitten beraubt, soll geächtet sein. 15) Wer handel treibt soll ausser den clerikern mit den bürgern die collecten zahlen. 16) Muntmannschaft wird verboten. 17) Die bürger sollen vor kein auswärtiges gericht gezogen werden falls sie dort nicht gut haben. 18) Jeder bürger darf für seinen hausgebrauch bier brauen. 19) Der hergebrachte reichszoll zu Chalmüntz soll auch ferner erhoben werden. 20) Vogtleute sollen ihrem vogte nur das hergebrachte leisten. 21) Zinsleute haben ausser dem zins ihrem herrn nichts zu leisten, unter vorbehalt des rechts der kirchen. Hund Metrop. 1,238. Lünig Reichsarchiv 14,262. Mon. Boic. 31a,542. Gemeiner Chronik 1,321 deutsch. Huill. 3,232. Gengler Stadtrechte 373. Verbesserungen und Zusätze: Doeberl 5,152. Druck: MGH. Constit. II, 184 Nr. 150. Regest: Hohenlohisches UB. 1, 55 Nr. 87 -- Steinacker, Reg. Habsburgica Nr. 139. Druck: Mon. Boica 53 (1912), 24 Nr. 57.

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Date: 1230 sept. 00
AbstractFriedrich II. (‒) cassirt die lehensweise übertragung der stadt Freisingen seitens des dortigen bischofs Gerold an den herzog von Baiern, nachdem schon früher auf anfrage des Conrad probst von Innichen (damals auch canonicus zu Freising und später bischof) vor ihm, in gegenwart des patriarchen von Aglei, des erzbischofs von Salzburg, des bischofs von Regensburg, der herzoge von Oestreich Meran und Kärnthen so wie noch anderer, der rechtsspruch ergangen ist, dass eine solche lehensweise übertragung des bischöflichen sitzes rechtlich unthunlich und darum nichtig sei. Mit goldbulle. Z.: Eberh. erzb. v. Salzburg, Sifr. bisch. v. Regensburg u. kais. hofkanzler, br. Herm. deutschordensmeister, Bernh. herz. v. Kärnthen, Rud. gr. v. Habsburg, C. burggr. v. Nürnberg, Gebh. v. Arnstein, C. v. Hohenloch, Engelhard v. Adelburg, Reinh. v. Hagenau, Al. Rindsmaul, C. v. Weissenburg, Reimar v. Prennenberch. Per m. Sifridi Ratisp. ep. et imp. aule canc. Hund Metrop. 1,163. Meichelbeck Hist. Fris. 2,8. Mon. Boic. 31a,540. Mon. Germ. 4,277. Huill. 3,230. Mon. Wittelsb. 1,46. ‒ Wegen des hier erwähnten rechtsspruches vgl. oben zu iuni 25. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 184 Nr. 150. Regest: Hohenlohisches UB. 1, 55 Nr. 87 -- Steinacker, Reg. Habsburgica Nr. 139.

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Date: 1230 sept. 00
AbstractFriedrich II. (in castris) verleiht dem Johann von Polo römischem bürger die grafschaft Alba im austausch gegen die stadt Fondi die er dem grafen Roger von Aquila mitsammt der grafschaft Fondi restituirt hat. Antinori Mem. degli Abruzzi 2,92 extr. Huill. 3,238 extr, ‒ Dieser Johann hatte 1229 die stadt Fondi gegen das päbstliche heer vertheidigt. Vgl. Rich. Sang.

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Date: 1230 sept. 00
AbstractFriedrich II. bestätigt dem vor ihm erschienenen bischof Conrad von Triest die ihm vorgelegten von könig Lothar, Otto III, Karl, Ludwig, Lothar sohn Hugos, Berengar und andern kaisern und königen dessen kirche verliehene privilegien unter wörtlicher einrückung des privilegs Lothars d. d. Pavia 948 aug. 8, und alle besitzungen der kirche, insbesondere aber das castrum Humagense und andre genannte orte, so dass er leute dort hinziehen darf zum bebauen und wohnen gemäss den privilegien Heinrichs III und Otto III. Per m. Phylippi de (Salerno) not. Z.: Ber. erzb. v. Palermo, Jacob (vgl. Winkelmann) bisch. v. Patti, Rain. herz. v. Spoleto, Joh. de Romania secretarius, Rich. hofmarschall, der erzb. v. Salzburg, Herm. Deutschordensmeister. Aus begl. abschr. von 1351 ietzt zu Venedig. Kandler Cod. Istriano. Winkelmann Acta 279. Verbesserungen und Zusätze: Der unter den zeugen genannte bischof von Patti war damals nicht Iacob, den der pabst 1225 sept. 25 zum erzbischofe von Capua ernannt hatte, sondern Paganus, im oct. 1229 noch erwählter, s. Zusatz zu nr. 1766: "für den zu ihm gekommenen erwählten Paganus von Patti. Mit Salvo mandato etc."

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Date: 1230 sept. 00
AbstractFriedrich II. Der grosshofiustitiar Heinrich de Morra und die grosshofrichter Simon de Tocco und Roffrid de S. Germano verurtheilen auf die bei Ceperano (vgl nr. 1811a) eingebrachte klage des bischofs von Stabiae den Guarnerius zur restitution der kirche sti Angeli de Monte Aureo an denselben. Per m. Cancellarii (?) eiusdem magne imp. curie et iustitiaratus nostri notarii. Ughelli 6,658 fragm. Vollst. Milante Della città di Stabia e de' suoi vescovi 1,139. Cappelletti Chiese d'It. 19,779. ‒ Rapolla liegt südlich unweit von Melfi. Die nicht ausdrücklich erwähnte anwesenheit des kaisers ist nicht zu bezweifeln. Verbesserungen und Zusätze (1983):Zur Ü. s. P. Kehr, in: Italia Pont. 8,413.

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Date: 1230 sept. 00
AbstractFriedrich II. wiederholt fast wörtlich gleichlautend zunächst den inhalt seiner urk. vom sept. 1227 über die unterwerfung der kirche von Gurk unter Salzburg, fügt (aus urk. Ottos IV d. d. 1209 feb. 20) hinzu dass auch Walter einst bischof von Gurk zugestand, dass weder er noch seine vorgänger die investitur mit den regalien vom könige oder kaiser erhielten, und wiederholt ietzt als kaiser die von ihm als könig (1214 feb. 19) getroffene verfügung dass die ministerialen von Gurk beim treueide nur den erzbischof von Salzburg ausnehmen sollen. Z.: Hugo erzb. v. Arles, die bisch. Nic. v. Reggio, Wilh. v. Modena, K. v. Seckau, Conr. burggr. v. Nürnberg, Diph. landgr. v. Leuchtenberg, die gr. Otto v. Botenlauben u. Rud. v. Habsburg, dann Gebhard v. Arnstein, Conr. v. Hohenlohe. Ego Sifr. Ratisp. ep. imp. aule canc. rec. Vidimus von 1431 in Wien. Hirn Rechtl. Verh. des Bisth. Gurk 83. Winkelmann Acta 280 ex or. Verbesserungen und Zusätze (1983):VU. BF. 1706 weitgehend wiederholt. Or. in Wien, HHStA. Beschreibung: Philippi 82 (Bedenken gegen Echtheit grundlos). Druck: Mon. hist. duc. Carinthiae 1,408 Nr. 527 -- Salzburger UB. 3, 389 Nr. 853 a. Regest: Hohenlohisches UB. 1,55 Nr. 86 -- Steinacker. Reg. Habsburgica Nr. 140.

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Date: 1230 sept. 00
AbstractFriedrich II. gestattet den bürgern von Regensburg mit rath ihres bischofs in ihrer stadt einen zoll zu entrichten und sechs iahre lang zur befestigung und verstärkung ihrer stadt zu erheben. Mon. Boic. 30a,164. Huill. 3,236. ‒ [Dass diese und die folgenden urkk. zu Anagni selbst ausgestellt sind, ergibt sich auch daraus, dass ihnen das in castris fehlt. Haben von ihnen die beiden nächstfolgenden feierlichen privilegien apud Anagniam statt Anagnie, so sind wenigstens hier apud und prope wieder bestimmt unterschieden, wie das in frühern privilegien nicht immer der fall gewesen zu sein scheint; vgl. nr. 1204a .] Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in München HStA., KS. 694. Beschreibung: Philippi 82. Druck: Mon. Boica 53 (1912), 27 Nr. 58.

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Date: 1230 oct. 3
AbstractFriedrich II. verleiht dem ritter Heinrich Waldstromer und Gramlieb dessen bruder und ihren nachkommen, weil sie ihn über das meer begleitet haben, zu rechtem lehen das oberste forstmeisteramt des waldes bei Nürnberg. (Wölckern) Hist. Nor. 44. Lünig Reichsarchiv 14,86. Lünig Corp. feud. 1,1177. Huill. 2,243. Vgl. Lochner Nürnberg. Jahrb. 2,2. ‒ Mit 1223. Das angebliche original ist deutsch mit angehängtem siegel Friedrichs III, also schon deshalb unächt [In berücksichtigung der urk. Conradins von 1266 oct. 22 ist eine echte vorlage entsprechenden inhaltes nicht unwahrscheinlich, obwohl auch die urk. Conradins selbst die grundlage gebildet haben könnte, da der unrichtige titel eines herzogs von Schwaben für den kaiser ihr entnommen sein wird. Das Melsiee der urk. ist gewiss aus Melfie entstanden. Das iahr 1223 passt nicht zum titel eines königs von Jerusalem und zur erwähnung der meerfahrt. Die von B., der früher zu 1223 eingereiht hatte, gebilligte einreihung bei Huill. zu 1230 entspricht wenigstens durchaus dem itinerar, da der aufenthalt zu Rapolla den zu Melfi nur unterbrochen haben wird.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Fälschung Mitte 15. Jh. Angebliches Or. mit gut erhaltenem Siegel K. Friedrichs III. in München, HStA., KS. 910. Druck: Nürnberger UB. 1, 119 Nr. 190.

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Date: 1230 nov. 19
AbstractFriedrich II. verzeiht den bürgern von Lanciano und Ortona (in Abruzzo) und deren anhängern alle ihm zugefügten beleidigungen. Antinori Mem. degli Abruzzi 2,92 extr. Huill. 3,246 extr. Verbesserungen und Zusätze (1983):Echtheit fraglich, da aus den Papieren des Fälschers Polidoro geschöpft, s. Scheffer-Boichorst, in: Neues Archiv 24 (1899), 183.

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Date: 1230
AbstractFriedrich II. schreibt dem magister iusticiarius, den iustitiaren und übrigen beamten im königreiche Sicilien, dass er die bürger von Genua wegen ihrer treue gegen seine vorgänger und ihn besonders begünstigt und geehrt haben wolle, und befiehlt, ihnen von eingeführten und ausgeführten waaren nicht mehr abzuverlangen, als sie zur zeit könig Wilhelms zahlten. Exc. Massil. nr. 173, W. 604. ‒ Wegen des iahres vergl. vorher. Nach Ann. Januens. 173 fuhr eine schon im oct. 1229 beschlossene genuesische gesandtschaft an den kaiser erst im febr. 1230 von Genua ab; das mandat wird sehr wahrscheinlich als ergebniss dieser gesandtschaft zu betrachten sein.

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Date: 1230
AbstractFriedrich II. bestellt Agneus de Matuscio und Sancton de Montefusculo zu provisoren der burgen im Principat, Terra di Lavoro und Benevent, befiehlt ihnen ein dreifaches inventar anzufertigen und schäden an den befestigungen zwangsweise durch die herstellen zu lassen, durch welche das zur zeit Rogers und Wilhelms II zu geschehen pflegte. Ib. nr. 179, W. 606. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: Die Bauten der Hohenstaufen in Unteritalien. Erg.-Bd. 1 (1914), 128 Nr. 1.(Sthamer) -- Cod. dipl. Salernitano 1, 156 Nr. 78.

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Date: 1230
AbstractFriedrich II. dieselben beurkunden (nahezu wörtlich übereinstimmend) nur das die verzeihung, das land der kirche und ihre verpflichtung betreffende. Per presens‒satisfecerit. Valentini Liber poteris 58; vergl. M. Germ. 4,276. Huill. 3,245. ‒ So vom pabste am 10 oct. an die Lombarden mitgetheilt. Der genauere anschluss an nr. 1797 scheint zu ergeben, dass das stück sich nicht aus blosser kürzung des vorhergehenden für den nächsten zweck so gestaltet hat, sondern einer besondern originalausfertigung entsprach. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 173 Nr. 131 -- MGH. Epp. selectae 4, 61 Nr. 5 -- UB. der Babenberger 2, 117 Nr. 283.

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Date: 1230
AbstractFriedrich II. befiehlt den Saracenen in Apulien, 15000 wohlgerüstete streiter zur belagerung von Gaeta zu schicken, die umgegend zu verwüsten, und nach erfolgter einnahme die bewohner in angegebener weise zu misshandeln und zu vertreiben und die stadt zu zerstören. Oesterr. Archiv 14,53 extr. ‒ Vgl. vorher. In der angeblichen antwort, ebenda 54 extr., melden die Saracenen, dass sie die truppen geschickt, diese aber, weil die christen sie hassen, mangel leiden, und ersuchen den kaiser, die umliegenden städte zur beistellung von lebensmitteln zu verhalten. Verbesserungen und Zusätze (1983):Stilübung. Kopie 13. Jh. in Reims, Bibliothèque municipale, Cod. 1275, f. 34b. Hampe-Hennesthal, Reimser Briefsammlung, in: Neues Archiv 47 (1928), 520 Nr. 15 und 16. Druck: MGH. Epp. selectae 4, 109 Nr. 10. 11. Deutsche Übers.: Heinisch S. 222.

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Date: 1230
AbstractFriedrich II. antwortet dem Bachalim könig von Tunis, (der sich, da nach alter weissagung die ganze welt dem römischen reiche unterthan werden müsse, seiner herrschaft unterworfen und um schutz gegen den könig von Aragonien gebeten hatte), dass er sich folgerecht auch taufen lassen müsse, dass er ihn in seinen schutz nehme, und dass er hoffe, dass der könig von Aragonien, obwohl derselbe unabhängiger herrscher sei, auf seine bitte von weitern belästigungen abstehen werde. Oesterr. Archiv. 14,53 extr. ‒ Zweifellose stylübung; vergl. nr. 1773. Doch wird ein regerer verkehr mit dem herrscher von Tunis (der aber Abu-Zacaria hiess) um diese zeit wahrscheinlich durch den vertrag vom 20 apr. 1231; vgl. reichssachen. Dass Tunis dem kaiser iährlichen tribut zahlte, ist mehrfach erwähnt; vgl. Ann. S. Justine und Ann. Placent. zu 1270. Verbesserungen und Zusätze (1983):Vollst. Druck der Stilübung: Hampe-Hennesthal, Reimser Briefsammlung, in: Neues Archiv 47 (1928), 534 Nr. 18 und 520 Nr. 18.

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Date: 1230
AbstractFriedrich II. Ein ungenannter (der kaiser oder einer der deutschen fürsten) schreibt an einen ungenannten (paternitas vestra, also wohl an den pabst, zumal der patriarch von Aglei und der erzbischof von Salzburg, an die etwa zu denken wäre, beim kaiser waren), dass der herzog von Oesterreich kürzlich verstorben, dessen leib zum theil bereits im kloster Monte Casino bestattet sei, während die eine lange reise gestattenden theile in die heimath überführt würden; bittet um sicheres geleit für dieselben und um erhörung der bitten, welche etwa für dessen sohn oder dessen land an ihn gerichtet würden. Princeps regum‒videatur. Huill. 3,204.

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Date: 1230
AbstractFriedrich II. befiehlt allen baronen und hafenmeistern an der maritima von Apulien, bis zum kommenden feste des h. Petrus die Venetianer käse, öl, fleisch und andere waaren ausser lebensmittel für das, was sie zur zeit könig Wilhelms zahlten, ausführen zu lassen. Excerpta Massil. nr. 172. Winkelmann Acta 604. ‒ Dieses und das folgende stück, beide ohne zeitangaben, folgen in den Exc. auf datirte stücke vom aug. 1238, wohin diese wegen der damals schon feindlichen stellung von Genua nicht mehr gehören können. Dagegen gehen sie einer reihe undatirter stücke voran, welche sich nach dem inhalte sicher von aug. 1230 bis ian. 1231 einreihen. Wegen erwähnung des Petersfestes (iuni 29, vielleicht aug. 1), dann wegen des zur folgenden urk. bemerkten, werden diese stücke in die früheren zeiten des iahres 1230 zu setzen sein. ‒ Ueber die von nun an reiches material bietenden Excerpta Massiliensia registrorum Fridericianorum vgl. die einleitung von Winkelmann zu dessen ausgabe in den Acta 599 ff., weiterhin nur mit W. und der seitenzahl citirt, unter hinzufügung der für die einreihung der undatirten stücke vorzugsweise massgebenden nr., welche dem stücke nach der von W. auf grundlage der anordnung in der hs. vorgenommenen zählung zukommt. Ich benutzte die wichtige quelle 1877 nach der abschrift Arndts in der sammlung der Mon. Germaniae und bearbeitete sie dann zunächst auf grundlage meiner damals gefertigten auszüge. Für eine nochmalige überarbeitung stand mir das druckfertige manuscript W's zur verfügung; für eine letzte revision bereits der druck. Da bezüglich der besonders wichtigen und massgebenden stücke W. und ich überwiegend von vornherein zu demselben ergebnisse bezüglich der zeitbestimmung gelangt waren, bezüglich einzelner sich wenigstens nach austausch unserer ansichten übereinstimmung herstellte, und ich auch nachträglich insbesondere nur wegen nr. 118, vgl. zum oct. 1236, meine ansicht glaubte ändern zu müssen, so stimmt meine chronologische anordnung im wesentlichen mit der W's überein. Nur freilich dass ich beim festhalten an der sonstigen behandlung undatirter stücke mich genöthigt sah, mich bestimmter für einreihung zu dieser oder iener zeit zu entscheiden, als das bei der ausgabe W's erforderlich war. In dieser richtung wird zu beachten sein, dass die mehrzahl der undatirten stücke an und für sich keinerlei haltpunkt für die einreihung geben, dass sich diese dann lediglich auf die stellung vor oder nach datirten oder doch zeitlich genauer bestimmbaren stücken stützt und es dabei ungewiss bleibt, ob das vorher oder nachher einem nur kurzen, oder aber einem längeren zeitraume entspricht, während doch beim mangel iedes sonstigen haltpunktes nichts erübrigt, als einreihung unmittelbar vor oder nach dem als halt dienenden stücke, obwohl oft wahrscheinlich ist, dass es von diesem durch einen grössern zeitraum getrennt war. Bei so bestimmten stücken wird also die einreihung zunächst nur den zeitpunkt bezeichnen, aufweichen das stück spätestens oder frühestens trifft, wenn auch nach der ganzen gestaltung der Exc. nicht anzunehmen ist, dass der mögliche fehler ein sehr bedeutender sei. Misslicher sind dann freilich einzelne fälle, wo auch die zeitbestimmung des als halt benutzten stückes nicht zweifellos ist, oder wo es fraglich scheint, ob das undatirte stück, wie gleich in diesem falle, einem vorhergehenden späteren oder einem nachfolgenden früheren stücke anzuschliessen ist, wie das bei einer gestaltung der Exc. mehrfach zutrifft, welche zwar sichtlich bei den einzelnen massen die zeitfolge einhält, diese massen selbst aber weder in zeitlicher aufeinanderfolge gibt, noch äusserlich kenntlich von einander scheidet. Kleine verschiebungen in der folge der tage werden allerdings nach massgabe der datirten stücke, vgl. insbesondere zu 1231 iuni 7 bis 12, vorgekommen sein.

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Date: 1230
AbstractFriedrich II. befiehlt den iustitiaren des königreichs alsbald vier von den ältesten und erfahrensten leuten ihrer iurisdiction zu ihm zu schicken, qui sciant assisas regis Rogeri avi nostri, usus quoque et consuetudines tempore Rogeri, Guilielmi secundi consobrini nostri generaliter in partibus ipsis obtentas. Exc. Massil. nr. 176, W. 605. ‒ Bezieht sich zweifellos auf die vorarbeiten für das gesetzbuch von Melfi. Dieses und die folgenden in den Exc. in derselben reihe folgenden stücke gehören nach dieser stellung in die zeit zwischen 1230 aug. und 1231 ian., wie das auch vielfach durch den inhalt bestätigt wird.

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Date: 1230
AbstractFriedrich II. macht kund, dass dieienigen, welche bereit sind, ihm kriegsdienste zu leisten, von andern diensten frei sein und bezüglich der waffen und pferde auf seine kosten dienen sollen. Rich. Sangerm., wonach das schreiben im febr. durch den notar Wilhelm von Capua nach S. Germano gebracht wurde. ‒ Ich denke, dass es sich dabei zunächst um die belagerung von Gaeta handelte, und reihe daher auch die bezüglichen stylübungen hier ein.

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Date: 1230
AbstractFriedrich II. schreibt denen von Genua, dass er wegen wichtiger, für die getreuen erfreulicher, für die rebellen verderblicher unternehmungen ihrer hülfe bedürfe und dass sie ihre gesammte schiffsmacht bei Finale bereit halten sollten, um auf die nächste botschaft unmittelbar zu kommen. Quia quedam‒veniendi. Huill. 5,207. ‒ Einreihung sehr unsicher. Sicher nicht mit Huill. zu 1238, wo das verhältniss zur stadt ein sehr gespanntes; vergl. beim märz 1238 das zur besetzung von Savona bemerkte. Spätestens dürfte das schreiben um ende 1232 fallen, wo der kaiser zuletzt in näheren beziehungen zu Genua erscheint; vgl. unten zu 1232 iuli 18 und sept. Die sammlung bei Finale würde zunächst auf einen zug gegen westen deuten und wäre dann etwa an die ächtung von Marseille 1225, vgl. nr. 1562, auch 1752, zu denken; aber beziehung darauf ist doch sehr unwahrscheinlich. Hier eingereiht wegen der folgenden stylübung, für deren inhalt allerdings iede bestätigung fehlt, die aber doch kaum so entstanden sein würde, wenn man nicht wusste, dass der kaiser für die unternehmung gegen Gaeta auf Genua rechnete.

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