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Charter: Rechtssprüche des Reichshofes, ed. Franklin, 1870 (Google data) 500
Signature: 500

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Nr. CCXXXXVII. — Annales Stadenses in den SS. XVI. 321. — Chronologisch lasst sich der Vorgang nicht genau bestimmen. Das der Entscheidung zu Grunde liegende thatsächliche Verhaltniss ist folgendes: Eine Angelsächsin verlässt mit drei Töchtern (viel leicht 1066) England und strandet an der Niederelbe; sie -werden sämmtlich Eigenleute der Oda, Gemahlin des Udo II. von Stade. Eine der Töchter heirathet einen gewissen Reinold. Aus dieser Ehe stammen zwei Söhne, Friedrich und Ulrich: letzterer ist in der Entscheidung gemeint Es ist nicht nothwendig anzunehmen, dass auch Ulrichs Vater, Reinold, unfrei gewesen sei; auch wenn er frei -war, hätte sich Ulrich wegen der Geburt von der unfreien Mutter mit Unrecht der Freiheit berühmt; vgl. die folgenden Noten. Stand die Unfreiheit fest, so war die Ergreifung des U. auch gerechtfer tigt; nur die Art, wie der Herr sein Recht gegen den Eigenmann geltend machte, scheint die Versammlung erregt zu haben. Der Streit wird aber leicht geschlichtet propter equalitatem partium. Unter den partes könnte man sich die am Hofe anwesenden Grossen und den Grasen Udo denken; letzterer setzt ihnen den Sachverhalt auseinander und nun stehen sie auf Seite ihres Ge nossen, beruhigen sich leicht über sein Vorgehen. Die equalitas partium kann sich aber auch auf das Verhaltniss Udos zu Ulrich beziehen; nachdem erkannt worden: der Herr könne seinen Eigen mann ergreifen, weist Udo nach, dass die Stellung Ulrichs zu ihm eben die eines mancipium gegenüber dem Herrn sei. 96
Source Regest: Rechtssprüche des Reichshofes im Mittelalter, Nr. 500, S. 117
 

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Rechtssprüche des Reichshofes im Mittelalter, Nr. 500, S. 117

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