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Charter: Urkundenbuch zu der Geschichte des Reichstages zu Augsburg (1530), ed. Förstemann, 1833 (Google data) 143
Signature: 143

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Urkundenbuch zu der Geschichte des Reichstages zu Augsburg im Jahre 1530, Nr. 143, S. 472

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    den Widerspruch in der Angabe der Vorrede (!nK-2 ,ci!pl!) und in der Angade am Ende (ut «upi-, «unl meinorÄl!) durch eine Berichtigung nach dem Laute des Originals zu heben, fügte man nun in der Re- gensburger Gesandtschaft die einer verschiedenen Zeit angehorigen Stücke der Confessio zusammen und ließ die Sache auf sich beruhen. Solche diplomatische Vergehen dürfen uns in jener Zeit nicht befrem den; gieng doch die Nachlässigkeit bei dieser Urkunde so weit, daß, wahrend diese Handschrift gar leine Unterschriften hat, von der Hand desselben Schreibers, von welchem der erste Theil dieser Hand» schrift herrührt, am Schlüsse des vorgesetzten Inhalts-Verzeichnisses ausdrücklich, gesagt wird: »Lonclii«!». 8ud«ci i^>ll<, i'rlnci- pun>", und daß des in derselben Handschr. vorhandenen Namen - Ver zeichnisses der angeblich bei dem Marburgcr Gespräche zugegen gewe senen Fürsten u. Theologen in dem Inhalts - Verzeichnisse durchaus keine Erwähnung geschieht. Für unsere Annahme, daß nur durch Nachläs sigkeit die Regens bürg er Handschrift ihre beiden Merkwürdiglei ten aufzuweisen hat, spricht ferner eine Nachricht in diesen Acten, welche wir mit gleichem Rechte auf die Abschrift der Confessio anwen den können. In Kl-. XlX. nämlich, wo die Beschwerden der Geistli chen gegen die Weltlichen mitgetheilt werden, finden wir die ausdrück liche Bemerkung: „In eil vnd vncorrigirt abgeschrieben." Was, will uns hindern, bei so dringender Aufforderung dasselbe von dieser Abschrift der Confessio gelten zu lassen? Eben so ehrlich gesteht der Berichterstatter der Reichstags-Verhandlung, am Pfiugsttage nach Matthai (22. Septemb.) 1530, daß die Handlung mit viel mehr Wor ten gepflogensey, „des mir in plödcr gedechtnus nit mug- lich ist zumergkhen.« Ohne die Echtheit der Regensburger Acten im geringsten bezweifelt und ohne die Wichtigkeit ihrer Hand schrift der Confessio an und für sich bestritten zu haben, sind wir so auf die einfachste und natürlichste Weise zur Erklärung der genannten Eigcnthümlichkeiten gekommen, welche dem Archivar Gemeiner zu den wunderlichsten Folgerungen Anlaß gegeben haben. Diese Folgerungen sind theils zu wichtig, thcils zu merkwürdig in ihrer Art, da sie uns das auffallendste Beispiel geben, was man nicht alles im Gebiete der reinen Geschichte, wo es sich doch nur um Thatsachen und ihre richtige Auffassung und Darstellung handelt, aus sich selbst ohne alle weitere Basis schöpfen und schaffen könne, als daß wir es uns versagen dürf ten , sie hier naher zu beleuchten. Gemeiners Hauptstützpunkt für alle seine Folgerungen wurde nun die Meinung, daß die Wörter insi-2 »cripti in der Vorrede u. «upr» menioi-Äl! am Schlüsse in unmittelbarer Beziehung mit und ans einander stehen und auf das Namens - Verzeichniß am Schlüsse der Vorrede

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    verweisen. An diesen Irrthum knüpft Gemeiner folgendes Rai- sonnement:

    „ Die Fürsten und Stände, welche sich in der Religion abgeson dert hatten und vorzüglich diejenigen, die mit dem Kurs, von Sachsen verbunden waren, hatten sich in Folge des Ausschreibe»^ beinahe ins« gesammt mit Aufsätzen und Bekenntnissen in Bereitschaft gesetzt. — Diese von einigen Protestant. Fürsten und Ständen verfaßten Aufsätze ließen voraussehen, daß sich Verschiedenheit in Meinungen und Wider, spräche auf diese Weise hervorthun würden; nicht zu gedenken, daß dadurch die damals im Werke befindliche Ausgleichung in den von den Sächs. und Schweizer. Theologen besprochenen Religio»^puncten er schwert werden mußte. Um dem vorzubeugen, hielt es der Kurfürst von Sachsen für zweckmäßig, mit Abfassung seiner Confessio zu eilen, um sie im Namen seiner Mitverwandten zu übergeben. Man hat Gründe, anzunehmen, daß diese Sächs. Confessio vom Kurfürsten oder von Melanchthon im Namen der Mitverwandtcn wirtlich überge- ben worden sey; sie ist wenn schon nicht in Worten, doch in der Aus fertigung von der augenscheinlich verschieden, welche am 25. Iun dem Kaiser überreicht wurde. Die Erstere war lateinisch gestellt und vom Churfürsten Iohannu»d dessen Churprinzen IohannFried- r i ch unterschrieben. Aus dem Tagebuch der Nürnberger Abgeord neten ist ersichtlich, daß sie diesen Aufsatz schon den 3. Iun ihrem Ma gistrat mitgetheilt hatten."

    Gemeiner stützt sich dabei in der 7. Anmerkung S. 12. auf die Stelle eines Tagebuchs in Cyprian' s Hist. der A. C. » Hier", sagt Gemeiner, kommt S. 252. vor: ., „ der Kaiser habe späterhin an den Churf. von Sachsen werben lassen: weil S. Churf. Gnad die übergeben Unterricht und Bekenntniß für sich und Seiner Gn. Mitvcrwandten unterschrieben hätte, so mochte S, Churf, der Kaiserlichen Maj. diese ihre Verwandten benen nen. "" Nun hat aber der Churfürst die Augs b. Confession weder in seiner Mitverwandten Namen unterschrieben, noch wäre ein Grund vorhanden gewesen, auf die Benennung derselben zu dringen, da sie sich nach der gewöhnlichen Meinung bereits den 25. Iunius durch na mentliche Unterschrift hinlänglich zu erkennen gegeben hatten."

    Hier hätte aber Gemeiner nicht irren können, wenn er die Aussage des Tagebuchs kritisch geprüft hätte. An und für sich ist es schon ein übles Ding, daß Cyprian nirgends einen Aufschluß über die Zeit der Abfassung und über den Verfasser dieses Tagebuchs Hiebt, und wie weit ihm histor. Glaube beizumessen sey, wird sich besonders darum immer erst nach der unbefangensten und sorgfältigsten Prüfung

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    bestimmen lassen. In der angeführten Stelle wenigstens läßt es sich aufs Bestimmtest« nachweifen, daß der Verfasser desselben hier in eil nem Irrthume befangen ist, oder wenn wir dieses Urtheil mildern wol, len, daß er wenigstens sich ohne Noch fehr unpassend ausgedrückt hat. Die fragliche Stelle des Tagebuchs gehört nach Cyprian's eigener Angabe dem 16. Iul an und ist ein Stück der Werbung des Kaisers durch den Pfalzgrafen Friedrich, den Grafen Heinrich von Nassau, den Hrn. Wilhelm von Rogendorff und Hrn. Georg Truchseß an den Kurfürsten von Sachsen. Uebcr diese Werbung vom 16. Iul geben uns auch andere Geschichten des Reichstags zu Augsburg Auskunft, z.B. Chyträus Bl, 98>>., Müller S. 671 f., der Canzler B r ü ck in meinem Archive S. 68. u. a. Bei Müller, wo diefe Werbung aus den Acten zu Weimar am ausführlichsten gegeben ist, lautet die hierher gehörige Stelle also: „ Dieweil sich aber zugetragen, daß sein Churf. Gnd. von (besser: i m) Glauben von Ir Kays. Maj. vnd andern sich entsetzet, wie dann solches die Vnderschreibuug der übcrg« ben Schrifften, darin sich sein Churf. Gnd. zu solcher Lehre bckenthen, mit sich brecht«, zudem, daß auch seiner Churf. Gnd. Ver, wanthen in der nechst übergeben Schrifft gedacht, dar- aus ein Verbündtnüs abzunehmen, wiewohl man die, selb nit-wüstet, So gelanget auch an Kayferl. Maj., daß sich sein Churf. Gnd. mit den Eidgenoßen zu ei, nem Verständtnüs soltt ein gelaßen haben" u. s. w. Hier sehen wir klar, wie der Verf. des Tagebuchs bei Cnvrian die Sache aus" Unkunde verdreht und dem Archivar Gemeiner Anlaß zu einer ganz falschen Folgerung gegeben hat. Denn der Kaiser meint offen, bar ungenannte Verwandte, deren in der Confcssio gedacht werde, er vermuthet sogar bestimmt, daß der Kurfürst und die übrigen, welche die Confessio mit ihm unterschrieben hatten, darunter die Schweizer verstehen, und fordert den Elfteren deshalb auf, sich bestimmt darüber zu erklären, wen er und seine Mitbetenner unter jenen Verwandten verstanden habe». In der Vorrede zu der Confessio heißt es nun: „ Und wir die unten benannten Kurfürst und Fürsten sammt unfern Verwandten". Auf eben diese Stelle zielte unstreitig die Werbung des Kaisers. Ucber allen Zweifel an der Richtigkeit dieser Beziehung erhebt uns die am 21. Iul 15Z0 gegebene Antwort des Kurfürsten v. Sachsen auf die Werbung des Kaisers vom 16. Iul und zwar in der Stelle (bei Müller S. 683.): „Daß auch aus den Worten ..»vnsere Mitvcrwandten"", so in mei« n«r Freunde und meiner letz vbergebenen Schrift vmbderStette willen Nürnberg vnd Reutlingen, die in gleichnis mit Vns die vorigen vbergebenen Artickel bekennt vnd vnterschrieben, nechst

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