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Charter: Urkundenbuch zu der Geschichte des Reichstages zu Augsburg (1530), ed. Förstemann, 1833 (Google data) 128
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Urkundenbuch zu der Geschichte des Reichstages zu Augsburg im Jahre 1530, Nr. 128, S. 389

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    Nr. 105 (25. I«N.)

    Das vollständige Glaubens-Bekenntnis) der Lutherischen Für sten und Städte in deutscher Sprache, nach der zweiten Abschrift in den Markgräfl. Vrandenburgischen Acten.

    Da Weber in seiner Geschichte der Augsb. Confession bis zur größten Evidenz erwiesen hat, daß die hochgcpriesene Mainzer Hand schrift der A. C., von welcher man einst, als das Concordienbuch im Werke war, so vieles Heil für die euangelische Kirche und namentlich den Endpunkt so manches um der Kirche selbst willen nicht genug zu beklagenden Streites sich versprach, nur die Abschrift einer Abschrift ist, daß ihr nicht einmal das von den Fürsten unterschriebene Origi.- nal zum Grunde liegt, und daß sie außerdem von Schreibfehlern, von falschen und verdächtigen Lesarten wimmelt: so kann es kaum irgend einem Zweifel unterliegen, daß eine solche Handschrift der unschuldig und ohne Verdienst in der euangel. Kirche durch die Aufnahme in das Concordienbuch erlangten Beachtung durchaus nicht würdig sey. ') Und sie verdiente auch unter diesen Umstanden nicht einmal die Würdi gung, welche sie dem wackern Weber in dem mit so besonderer, Sorgfalt gelieferten Abdrucke unter den Beilagen zu seiner kritischen Geschichte der A. C. verdankt, wenn nicht eben das der beste Weg war, ihre Mängel am unzweideutigsten an das Tageslicht zu fordern und so zugleich das Resultat seiner gründlichen, noch immer nicht dankbar ge nug anerkannten Untersuchungen am besten sicher zu stellen. — Da wir nun aber auch >etzt nicht wissen, ob wir uns überhaupt nur der Hoffnung überlassen dürfen, daß sich das Original sowohl der deutschen als latinischen Confessio irgendwo je wiederfinden könne, so bleibt uns nichts als die Zuflucht, zu andern gleichzeitigen und wo nicht mehr, doch eben so werthvollen Handschriften der A. C.? als die Mainzer

    ') Vergl. Weber a. a. O. I. Theil S. 333 ff. Die Einwürfe des sonst so würdigen und gründlich gelehrten Bertram in der Allgem. Bibliothek V., isn. vi., 6. und VIII., 71. haben, so scharfsinnig sie auch sind, nur in einer vorgefaßten irrigen Mei nung ihren Grund, und Bertram scheint es sich mehr zum besondern Vergnügen gemacht zu haben, Wcber' s Opponen ten mit aller seiner Kraft zu spielen, als daß es ihm Ernst mit der Sache war.

    Firstemonn's urlundenbuch. 24

    37N . Iun.

    Abschrift nur irgend seyn kann. Unter diesen behauptet die Handschrift, welche der fromme Markgraf Georg von Brandenburg mit sich von dem Augsburger Reichstage im Jahr 1530 nach Hause brachte und welche wir noch jetzt besitzen, einen hohen Rang, so daß wir kein Bedenken tragen, hier einen vollständigen Abdruck derselben zu liefern. Weber hat die Uebereinstimmung derselben mit der Redac- tion, welche die Mainzer Handschrift darbietet, bemerkt (I. Theil S. 1??.): sie hat also zuerst denselben kritischen Werth, dann aber auch «inen hdhern als diesen, da sie an und für sich viel correcter ist, und auch Varianten von der Mainzer Handschrift liefert, die von einer später«, jedoch vor dem 25. Iun-1530 bewerkstelligten Revision des Tex tes zeugen. Außerdem aber hat sie die Unterschriften der Für-' sten und Städte; sie ist also nach der größten Wahrscheinlichkeit mit dem Originale collatiouirt worden, und zeichnet sich gerade dadurch vor allen andern handschriftlichen Exemplaren der A, C. in den Archi« ven der damaligen lutherischen Fürsten vortheilhaft aus, da, soweit es uns bekannt ist, nur die Nürnbergische Handschrift und, wie wir nun wissen, die Hessische Handschrift die Unterschriften haben. *) Mit der vollsten Ueberzeugung sprechen wir daher die Behauptung aus, daß gerade diese Handschrift uns den Text der A. C. in einer Gestalt giebt, welche die Uebereinstimmung mit dem dem Kaiser übergebenen Exen« plare in einem hohen Grade für sich hat. Die Abweichungen von dem Originale dürften meistens nur in der Orthographie der Schreiber ihre» Grund haben, für den Text selbst aber werden sie von keinem weiter« Be<

    ») Auch die Nördlingcr Handschrift, von welcher neuerlich der Bibliothekar und Rector zu Augsburg, Herr Dr. Dn. Ebhd. Beyschlag, einen mit Variantenderinder Biblio thek zu Augsburg aufbewahrten Abschrift der A. C. bereit cherten Abdruck geliefert hat (Augsb. 1830. 8.), ist mit den Unterschriften ausgestattet. Aber diese Handschrift kann an und für sich auf einen solchen Werth, welchen die 2te Ansbach- sche Handschrift » priori hat, keinen Anspruch machen, und giebt sich auch hie und da als fehlerhafte Abschrift zu erkennen. Als Beweis dafür nennen wir nur die eine ihr eigen? thümliche Lesart am Ende der A. C.: „Vnnd ob Im ann, dcrst befunden wurde, der daran manngels hette". Man sieht hier den Fehler des Copisten deutlich, denn „Im annderst« ist in Ei» Wort zusammen zu ziehen und es ist dafür zu lefen: ,. Imannds « (Jemand). Uebrigens ging diese lesart auch in die von Weber als Ai-. 1. bezeichnete Ausgabe der A. C. vom Jahre 1530 über.

    Zun. 371

    > < lang seyn. Mit allem Rechte kann daher bei einer neuen Ausgabe der A. C. gerade diese Handschrift zum Grunde gelegt werden. Sic besteht aus 4g beschriebenen Blättern, welche oben mit den Vlattzahlen des Acten, bündels 54 — 98., unten auf der ersten Seite eines jeden Blattes aber mit den Zahlen 1 — 45. versehen sind. Zu der letzten Lage des dazu verwendeten Papiers gehören noch die Blatter 99 —105., welche aber unbeschrieben sind. Die Papierlagen sind noch außerdem Blatt 13. durch die Zahl 2, und Blatt 33. durch die Zahl 3 bezeichnet. We ber sagt a. a. O. S. 177., wo diese Handschrift als die 2te Ans, bachische naher beschrieben wird, sie beginne ohne alle Aufschrift. Aber als Aufschrift geht Blatt 53" die von dem jüngern Markgräflich Brandenburg. Canzler Sebastian Heller geschriebene Nachricht voran:

    «Voigt des Churf. von« Sachsenn vnd seiner Churfl. gl. verwandten l) Irer Prediger leer vnd Ires glaubens bekentnus, öffentlich vor keyr Mt. vnd den Stenden dess Reichs, Inn?) kayr Mt. Hofe zu Deutsch verlesen, vnd volgends darauff Inn Teutscher vnd Latteinischer'sprach keyr Mt. vbergeben. Acts, am tag Io'hannisBapste A»1530."

    Diese Nachricht führt Weber a. a. O. S. 93. als auffallenden Be weis an, mit welcher Fahrlässigkeit man damals die Acten geführt habe. Abgesehen davon, daß man hier Weber's Mittheilung als Beweis seiner eigenen Fahrlässigkeit aufstellen konnte, da er sich zwey- mal in diesen wenigen Zeilen verlesen hat: durfte er wohl überhaupt diese Stelle zu einem solchen Zwecke nicht in einem so strengen Sinne' gebrauchen. Denn „Actum" «c. kann man ja auch auf die Zeit be ziehen , wo die folgende Abschrift in ihre jetzige Gestalt gebracht wurde, und das geschah spätestens am Johannistage, wo die luther. Fürsten und Städte vor dem Kaiser erschienen, um ihr Bekenntniß zu überge ben , aber trotz ihrer wiederholten Bitte diesen Wunsch nicht erreichen konnten. Doch auch zugegeben, daß Heller hier irrte, so ist das nicht zu sehr zu urgiren, und „nach" (vor: Ioh. Bapt.) konnte er eben so leicht zu schreiben vergessen, als wir es nun zu suppliren ha ben. — Unsere Handschrift ist übrigens auch deshalb merkwürdig, weil sie von dem Canzler Heller bei den noch auf dem damaligen

    1) Weber irrig: „seiner Churf. jr verwandt" statt: seiner Churf. gn. verwandten. 2) Weber fälschlich: »jre" statt:

    Inn.

    24 s

    372 Iun.

    Reichstage zu Augsburg über die Confcssio gepflogenen Unterhand lungen des Ausschusses der Euangelischen und der Römisch-Catholi- schen gebraucht worden zu seyn scheint. Es nimmt uns Wunder, daß Weber davon nichts gesagt hat. Bei de« meisten Artikeln (und zwar bei dem 1. 3. 6. 9. IN. 13. 16. 17. 18. 19.) hat Heller das Zeichen eines Kreuzes an den Rand gesetzt, wahrscheinlich um dadurch die Übereinstimmung zwischen beiden Theilen anzuzeigen. Außerdem hat «r zu einigen Artikeln darauf bezügliche Bemerkungen an den Rand geschrieben, welche wir an den betreffenden Stellen unter dem Texte mittheilen werden. Dieser Umstand spricht ebenfalls sehr für die Wichtige teit unseres Textes und für die behauptete Übereinstimmung desselben mit dem Exemplare, welches dem Kaiser übergeben worden ist. Auch 'ist für diese Beziehung nicht außer Acht zu lassen, daß die Correcturen in dieser Handschrift bis auf wenige Ausnahmen von derselben Hand herrühren, welche das ganze Exemplar geschrieben hat. Sie beruhen offenbar auf einer Collation mit der letzten Revision des Textes. —

    Außerdem haben wir noch andere Handschriften verglichen, de< reu Varianten wir unter dem Texte der Markgraf!. Brandenburg. Handschrift geben. Und zwar benutzten wir zu dem Ende:

    1) Die Handschrift, welche der Landgraf Philipp von Hefe sen mit sich von dem Reichstage zu Augsburg im 1.15Z0 nach Hause nahm.

    Auf Weber's Veranlassung wurde in den Archiven zu Cas, sei und Ziegenhayn vergeblich nach den Abschriften der deutschen und lat. Confessio gesucht, welche der Landgraf Philipp von dem Reichstage mit sich genommen hat, Weber beklagte diesen Verlust sehr (vergl. s, Geschichte der A. C. I. Th. S, 86, u. 183.) und glaubte, daß er für das lat. Exemplar nur durch Entdeckung einer dem Kur« surften Joachim II. von Brandenburg von dem Landgrafen Will Helm von Hessen mitgetheilten Abschrift ersetzt werden könne. Dem unermüdeten Eifer des jetzigen Archiv < Directors :c. zu Casfel, Herrn Ur von Rommel, gelang es, diese längst verloren geglaub« ten Abschriften in dem kurfürstlich Hessischen Geheimen Staatsarchive aufzufinden und seiner großen Liberalität verdanken wir die Benutzung derselben für eine neue Ausgabe der Augsburg, Confession, Da Um- stände, welche sich früher nicht voraussehen ließen, diesen Plan »er- nichtet haben, freuen wir uns um fo mehr, hier eine so passende G« lcgenhcit zu finden, die Varianten dieser Handschrift mittheilen zu können. Das ziemlich starke Acten - Volumen ist in einen dünnen Per? gamendeckel gebunden. Auf der »ordern Schale seines Einbandes steht diese Aufschrift:

    Iun. 373

    > L. *)

    > Augspurgische c:()«rL88I0^ Sampt dsren ^roi^o«!^: II.I.^ Deutsch,

    Lateinisch vnnd Frantzdsisch.

    Item Betändtnuß der Zwinglischcn

    Reichs, Städte' . .

    1530. «vergeben.« ^

     
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