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Charter: Hans der Grausame von Sagan/ Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, ed. Stenzel, 1850 (Google data)  3
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Source Regest: Herzog Hans der Grausame von Sagan im Jahre 1488 und Hans Schweinichens Leben Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, Nr. 3, S. 46
 

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Herzog Hans der Grausame von Sagan im Jahre 1488 und Hans Schweinichens Leben Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, Nr. 3, S. 46

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    Cap. 4.

    Antwort der Landschafft.

    Solcher Proposition ist die Landschafft höchlichen erschrocken, und darüber zween Tage Rath gehalten, und hernach I. F. G. angemeldet, sie hetten mit Schmertzen und Kummer angehöret und vernommen, welcher Gestalt I. F. G. durch das Unglücke und Unvorsichtigkeit in deromassen gross Schulden gerahten, und wie I. F. G. die selben abzulegen gemeinet, nemlichen dass ein erbahre Landschafft solches zu zahlen schuldig. Nun hette die Landschafft vor I. F. G. in treuen eingesprochen, und wolten hoffen, I. F. G. wörden sie auch fürstlichen lössen, dass sie aber nu solches thun solten, wehre ihnen solches weder menschlichen noch möglichen, weil das Landt wegen der Kays. Stewern, Kriegs-Anlagen, und anderer Beschwer entschöpffet, viel weniger dass sie solches zu thun schuldig sein solten durch Contribution oder andere Mittel solche grosse Summam zuzahlen. Zu dem'so wehre ihnen mit den vorgeschla genen Mitteln gar nicht behülfflichen, beten derowegen unterthänig, I. F. G. wolten Sie wegen ihres Unvermögens, und denn, dass sie es aus Pflicht zu thun nicht schuldig in Gnaden entschuldiget halten, Sie wehren aber daneben der tröstlichen Hoffnung, weil I. F. G. sie vorsetzet, I. F. G. worden sie auch ohn ihn zu thun lassen, erboten sich aber sonsten, aller Unterthänigkeit und gehorsamer Möglichkeit nach zu leben.

    Fr. Gn. Antwort,

    Diese Antwort haben I. F. G. mit gantz betrübtem und vorstörtzten Gemüte ver nommen, dass von der Landschafft die Hülffe gäntzlichen abgeschlagen worden, auch die von I. F. G. vorgeschlagene Gnädige Mittel gäntzlichen vorächtlichen an genommen und gehalten, und in Wind geschlagen worden, wollen derowegen

    Cap. 4. Antwort der Landschaft. 33

    haben I. F. G. embsiger mit mehr und weiter Erklärung und Aussführung, wass I. F. G. und dem gantzen Lande darauss entstehen könte, zu Gemüte führen lassen, und an die Landschafft ferner gnedig begehret, sie wolten sich als getreue Unterthanen erzei gen, und I. F. G. mit Hülffe beyspringen, und die Mittel, so I. F. G. ihnen vorge schlagen aus gnedigen getreuem Gemüte nicht verwerffen, sondern neben der Schul digkeit I. F. G. aus den Schulden helffen, dargegen wolten I. F. G. sie wieder mit einer Gnaden bedencken.

    Landschaft.

    Dies die Landschafft zum andern Mahl in Rath zog, beruhenden aber auff ihrem ersten Einwenden, dass es in ihrem Vermögen nicht stünde, dieweil sie zuvor zum Höchsten vorteuffet wären, so wehren sie es angezogener Massen zu thun auch nicht pflichtig, wie ihnen denn die von I. F. G. vorgeschlagene Mittel auch nichts behülfflich wehren, derwegen sie dabey nichts thun könten, beten umb Entschuldigung und Lossung ihrer Bürgenschaft.

    F. dl. zum 3. Mal.

    Ihro Fürstl. Gn. hätten sich gnädig vertröstet und vorsehen, die gehorsamen Un terthanen vom Adel, würden sich gehorsamer, als beschehen, erweisen und die Schul digkeit ihrer Pflicht nach in Acht genommen haben, dass sie I. F. G. alles abschlügen, Sie müsten es aber Gott anheimstellen, und dem Unglücke noch mehr zuschreiben, dass I. F. G. von den Ihrigen so gantz verlassen stünden, und weil I. F. G. solches von der Landschafft vernehmen, so wüsten sie ausserhalb der zuvor angedeuteten Mittel, zu Befreyung ihrer eingegangenen Bürgenschafft kein dritte Mittel, darmit aber doch die Unterthanen noch ferner I. F. G. gnädiges Gemühte zu spüren, so wolten sie sich auch das euserste derselbigen Fürstl. Vermögens erboten haben, nemlichen, dass Ihro F. G. der Ritterschafft auff gewiss Jahr und Zeit Deroselbigen Fürstenthumb gantz- lichen mit allen Nutzungen zu geniessen und zu gebrauchen, einreumen, darauss solten sie I. F. G. jährlichen was sie selbsten vermeinten, dass I. F. G. sich nur mit Der selbigen Gemahlen und Freulin, erhalten könten, rauss geben, die andern Einkommen, neben ihrer Hülffe zu Bezahlung der Schulden gebrauchen und dass hierdurch I. F. G. der Schulden gäntzlich benommen würden. Auff ein solchen Fall wolten I. F. G. sich neben Derselbigen Gemahlen ausser Landes begeben, und das Glück suchen, wolten I. F. G. derowegen starcker Hoffnung leben die Landschafft werde sich auff das euserste Mittel I. F. G. gnedigem Vertrauen nach, sich unterthänig und trewhertzig erzeigen, und I. F. G. zum andern Mitteln, (welche sie lieber umbgehen wolten) nicht verursachen, denn I. F. G. meineten es väterlichen und gut, neben dem, dass I. F. G. gewiss währen, dass deren Vorschlag recht und billichen sey.

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    34 //• SchweinicAeus Heinrich XI .

    Landschafft 3.

    Diesen von I. F. G. abermahl gnädigen Vorschlag konte ein erbahre Landschaft! so wenig als die vorigen annehmen, vielweniger dass sie etwas gegen I. F. G. er bitten konten, sondern musten nur aus Unvermögen auff vorigem Einwenden beruhen, sie wären aus Schuldigkeit, wie angezogen werden wolte, nichts verpflichtet, so hielte sie ihr Unvermögen (wie gemeldet) davon gäntzlichen abe, zu dem so wolt ihnen nicht gebühren, von ihrem Herrn das Fürstenthumb zu nehmen, könten solches nicht allein guberniren, sondern hetten es auch nicht gegen ihrem jüngeren Herrn zuver antworten, beten demnach überflüssig, höchst und unterthänigst, I. F. G. wolten sie entschuldiget nehmen, und sie mit Gnaden Dero eingesprochene Burgenschafft be- freyen und lossen.

     
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