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Charter: Hans der Grausame von Sagan/ Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, ed. Stenzel, 1850 (Google data)  30
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Source Regest: Herzog Hans der Grausame von Sagan im Jahre 1488 und Hans Schweinichens Leben Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, Nr. 30, S. 117
 

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Herzog Hans der Grausame von Sagan im Jahre 1488 und Hans Schweinichens Leben Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, Nr. 30, S. 117

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    (Cap. 33).

    Der Kays. Herren Commissarien Anbringen im Kriege.

    Darauff hat Simon Hanewald wegen der Fürsten und Stände I. F. G. ange- 1581-.

    zeiget: Demnach die Röm. Kays. auch zu Ungarn und Böheim Königl. Maytt. sich gnädigst zurücke zu erjnnern wissen, welcher Gestalt von abgewichenen Jahren bey Dero gnädigsten und hochgeehrten Herrn Vatern Kays. Maximiliano Hochmild Christseeliger Gedächtnüs vor wichtige Klagen von den Lignischen Landschafft, so wol Ausländern, welchergestalt sie von I. F. G. versetzet und verdeuffet worden, aber ungelöset stecken lassen, vorgebracht, wie sie denn grosse Summa Geldes wegen eingeschrittener Bürgenschafft zahlen müssen, da sich denn die Lignitzschen Land schafften insonderheit beschweren, wie sie wider alle Gebühr und unerhört zuvor von I. F. G. in eine Custodia genommen, und von ihnen eine grosse Summa Geldes erzwingen wollen, da sie solches nicht bald bewilliget, sie mit Heereskrafft über zogen, und nicht gegen ihnen als Unterthanen, sondern als gegen I. F. G. Feinden verfahren. Zu dem weil die Sachen bey I. Kays. M. geschwebet, und auff Erkündnüs und Bescheid gestanden, so wären I. F. G. aus Verachtung I. Kays. M. und zu sonderm Despect Derselbigen aus dem Lande gezogen, Derselbigen F. Mutter, Gemahlin, Kinder und Brüder, wie auch das gantze Land ohn Bestellung einiger Regierung unversorget sitzen, und alles stehen und liegen lassen, Derselbigen Wollust und guten Gefallen und I. F. G. Gelegenheit nach sich im Reich auffgehalten, auff unter schiedliche I. Kays. M. Befehl, darinn sie zurücke erfordert worden, niemals erschie nen, sondern gantz ungehorsam und vorsetzlich aussen geblieben, ja das noch mehr ist, so hätten I.F.G. sich darüber wider den König in Franckreich in eim offentlichen Feldzug bestellen lassen, und bey denen, dero Religion verboten, sich finden lassen, da I. F. G. doch wolbewust, dass es wider I. Kays. M. gewesen, und I. K. M. es I. F. G. durch Gesandten und Befehl abschaffen lassen, noch mehr so wären I. F. G. auch aus lauter Ungehorsam, da I. K. M. im Lande und zu Bresslaw gewesen, und sonsten alle Fürsten und Stände zu der Huldigung erschienen, gar nicht erschienen, vielweniger die Unterthänigkeit bey I. K. M. gesucht, sondern je länger und mehr des Ungehorsams sich beflissen. Zu diesem so hätten I. F. G. im Reich grosse Schulden gemacht, dadurch das Fürstenthum zu voriger Verteuffung noch mehr und grösser beschwert worden, ja auch eine Zeit her den Unterthanen allerhand Beschwerung zugefüget, darauss nichts anders zu erwarten, denn Verterbung der selben Fürstl. Gemahlin, Kinder und Land und Leute, wo dem nicht in der Zeit vor getrachtet würde, welches I. K. M. länger nicht zusehen, es auch gegen Gott und männiglich nicht verantworten könten.

    Derowegen zu Verhüttung weitern Schadens und Nachtheil hätten I. K. M. in Abwesen I. F. G. Hertzog Friedrich das Fürstenthum alss I. F. G. Herrn Brudern zu verwalten gnädigst eingegeben, und I. F. G. Rähte zum Regiment zugeordnet.

    7. Juni.

    104 H- Schweinichens Heinrich XI.

    1581. Nun hätten I. K. M. erhebliche gnugsame Ursachen gehabt, I. F. G. des gantzen

    7. Juni. Fürstenthums za entsetzen, es hätten aber I. K. M. Ihro F. G. Gemahlin und Fräulin gnädigst bedacht, und denn die stattliche ansehnliche Vorschrifften von Churfürsten, Grafen und Freyherren, so wegen I. F. G. an I. K. M. ergangen, bewogen, und I. K. M. aus sondern gnädigsten Gnaden I. F. G. nicht allein hinwider zu deren Fürstl. Gemahlin und Kindern in das Fürstenthum zu ziehen verlaubet, sondern I. K. M. hätten auch bey I. F. G. Herrn Bruder ein stadtliches wochentliches Deputat zu geben verordnet aus sonderlichen Gnaden. Bey solcher Kays. Gnade aber wär es nicht geblieben, sondern I. K. M. hätten aus Kays, milder Gnade und auff I. F. G. unterthäniges Flehen und Bitten, und auff derselben Fürstl. Erbitten allen Sachen recht zu thun, auch sich gegen I. K. M. alles unterthänigen Gehorsambs zuverhalten, hinwider in das Fürstenthum Lignitz restituiret und eingesetzet, Hertzog Friedrichen, welcher doch sein väterliches Erbtheil im Fürstenthum hatte, weichen lassen, und wären I. K. M. nie mals anderer Gedancken gewesen, alss dass I. F. G. solche grosse erzeigte Gnade gehorsam erwägen und bedencken würden, und sich anders in die Sachen, als besche nen, geschicket haben, dass I. K. M. dies gegewärtige hätten vernehmen dürften lassen. Dass nu I. K. M. dies gegenwärtige vorzunehmen anbefohlen hätten, darzu hätten I. K. M. folgende Ursachen mehr bewogen:

    1. Erstlich, dass I. F. G. bey I. Kays. M. in Jahr und Tag die schuldige Lehn niemals gesucht, darmit I. F. G. I. K. M. das Fürstenthum verfallen und gäntz- lich verlustig gemacht, und ob wol I. K. M. umbs Besten willen Verordnung gethan, dass I. F. G. die Eidespflicht dem Herrn Bischoff thun sollen, so wär es auch von I. F. G. aus pur lauter Ungehorsam I. Kays. M. zu mercklichem Despect dessen sich gewidert, und nicht geleistet worden.

    2. Vor das andere, so hätten I. K. M. verordnet, dass die Herren beide zugleich regiren und das Regiment bestellen solten, welches von I. F. G. niemals be- schehen, sondern zuwider I. Kays. Maytt. Befehl die gesetzten LandRähte ge hasset, und verjaget, das Regiment gantz nicht bestellet, keinem weder Recht noch Gerechtigkeit verholffen, derowegen denn grosse Klagen vor I. K. M. ge bracht worden.

    3. Beschwerte sich die Landschafft, wie nicht weniger Ausländische, wie sie vor I. F. G. grosse Summa Geld gegeben, und von I. F. G. keine Wiederbezahlung bekommen möchten, dadurch sie endlich an Bettelstab gebracht wörden, beten I. K. M. umb gerechtes Einsehen, da denn I. K. M. ihnen die Justitia mittheilen ■ musten.

    4. So zogen I. F. G. offters zuwider I. K. M. Befehl in Polen, und wie I. K. M. glaubwürdig bericht, practicirten sie dies, so wider I. Kays. M. wäre und wider das Land Schlesien. An solchem wäre es nicht genug, sondern I. F. G. hätten noch etliche Stücke Geschütz nach Pohlen führen lassen, zu welchem Ende, wär I. K. M. verborgen, es hätte aber solches I. F. G. derselbigen Unterthänig keit nach gantz und gar nicht gebühret.

    5. So hielten I. F. G. grossen Hoff, nehmen Kriegs-Obersten und Hauptleufe auff, bestellten allerley Munition zum Krieg gehörende, wie es nu von I. F. G.

    Cap. 33. Kaisertiche Commissarien. Cap. 34. Hz. Heinrichs Antwort. Ю5

    gemeinet, wüste niemand, gebe aber gross Nachdencken, und weil die Nach- 1581- kommen solches nicht erreicheten, so würden von I. F. G. mehr Schulden ge- " * macht, und das Fürstenthum tieffer vertieffet.

    6. Es hätten I. F. G. Ihro Kays. M. alle Steuern und Biergelder, zuvor und dies Jahr im Lignitzschen Fürstenthumb auffgehaben, welches I. F. G. nicht gebühret habe, darob I. K. M. billich mit Ungnaden bewogen worden, und die Erstattung der auffgenommenen Steuren Ergäntzligkeit fordern.

    7. So hätten I. K. M. I. F. G. zum zweyten mal nach Prag sich zu gestellen er fordert, aber auch beidemal ungehorsamlich aussen geblieben, wie denn I. F. G. auff Erforderung I. R. K. M. zu sondern) Despect auff vorschienem Fürstentag auch nicht erschienen.

    8. So nehmen I. F. G. allerhand Sachen vor, die einen Fürsten nicht geziemeten, wie denn auch I. F. G. Dero Herrn Bruder Hertzog Friedrichen vor Deren Herrn Bruder anjtzo nicht halten wollen, da doch I. F. G. zuvor allezeit der- selbigen Bruder geheissen, Erbverbrüderung mit einander auffgericht, die Unterthanen zugleich schweren lassen, ja I. K. M. selbsten hatten ihn vor ein Fürsten des Hauses Lignitz erkläret, und zum Regenten eingesetzt, diess wurde I. K. M. mit höchster Klage und Beschwer vorgebracht, dass von I. F. G. zuwider erzehlter Massen gelebet wird, und umb gerechtes Einsehen unter- thänigst gebeten.

    Wann dann zu solchen hohen Klagen und Vornehmen, so zum Theil I. K. M. selbst angienge, langer nicht zusehen konten, sondern Recht und Gerechtigkeit jedermann ergehen lassen müsten, und aber I. K. M. bisshero bey I. F. G. keinen Gehorsam ge habt, so hätten I. K. M. auff reiffem wolbeschlageten Rath und aus Keyserl. Hoheit, Macht und Gewalt, dies Gegenwärtige mit Auffforderung der Fürsten und Stände vor nehmen müssen, zu Erhaltung I. K. M. Hoheit und Kayserl. Reputation, und bey den andern Ständen des Gehorsambs. Derowegen so hätten die Herrn Kays. Commissarien Befehl dies nicht allein I. F. G. an Statt der Kays. Maytt. anzumelden, sondern es wäre auch I. K. M. ernster Wille und Befehl, dass I. F. G. sich in I. K. M. Gehorsam ergeben solle, und alsdenn ferner I. K. M. ernstes Decret vernehmen, und sich des unterthänigen schuldigen Gehorsambs erweisen, daran beschehe I. K. M. ernster und unnachlässiger endlicher Befehl.

     
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