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Charter: Hans der Grausame von Sagan/ Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, ed. Stenzel, 1850 (Google data)  24
Signature: 24

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Source Regest: Herzog Hans der Grausame von Sagan im Jahre 1488 und Hans Schweinichens Leben Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, Nr. 24, S. 104
 

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Herzog Hans der Grausame von Sagan im Jahre 1488 und Hans Schweinichens Leben Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, Nr. 24, S. 104

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    (Cap. 27.)

    F. G. Hertzog Hennerich werden von Ihro Kais. Maytt. nach Bresslaw, die Pflicht zu thun, erfordert.

    (1581.) Wann dann I. F. G. Hertzog Hennerich das Jahr der Restitution vorüber lauffen

    lassen, und bey I. K. M. sich der schuldigen LosungsPflicht nicht angegeben, und gesucht, und I. K. M. darneben von I. F. G. Vornehmen bericht worden, so wollen I. K. M. nicht mehr trauen. Derowegen so befehlen I.K.M. dem Herrn Bischoff ernstlich, I. F. G. nach Bresslaw (wie breuchlich ist) zu erfordern, und an Statt I. K. M. die Eydespflicht von I. F. G. zu nehmen. Wie solcher Kays. Befehl nu I. F. G. insinuiret wird, wegern sich I. F. G. die EydesPflicht dem Herrn Bischoff zu thun, aus Ursachen, dass es wider der Fürsten in Schlesien Privilegia wäre, denn kein Fürst solte an Statt I. K. M. einem andern die Pflicht leisten, es wäre denn ein gebohrner Fürst. Nu wäre zwar der Hr. Bischoff ein geistlicher Fürst, aber kein gebohrner Fürst nach Laut dene Privilegii, derowegen so könten I. F. G. auch wider die fürstl. Privilegia nicht handeln, noch viel weniger den Nahmen haben, dass I. F. G. der erste sein solle, der wider die Privilegia thäte, befinde sich I. K. M. zu gehorsamen schuldig. Wenn I. K. M. einem gebohrnen Fürsten aufflegten, die Eidespflicht von I. F. G. zu nehmen, so wolten I. F. G. dieselbige gern unterthänigst leisten. Beten demnach den Herrn Bischoff gantz freundlich, aus erwähnten Ursachen I. F. G. entschuldigt zu haben, beynebcn aber ohne dies erboten sie sich I. Kays. M. allen schuldigen Gehorsam zu erzeigen.

    Diese rauhe kalte Antwort hat den Herrn Bischoff hefftig verdrossen, und I. F. G. offendirten damit den Herrn Bischoff gar hoch, dass I. F. G. die Eidespflicht anstatt I. K. M. ihm wiederten zu thun, und auff einen gebohrnen Fürsten schüben, und gleich den Herrn Bischoff dadurch verachteten. Darüber wird der Herrn Bischoff entrüstet, und schreibet I. K. M. neben andern und mehren Sachen alles zu, und dass der Hr. Bischoff vor I. F. G. selber nicht sicher wären und in Gefahr stünden, bittet I. K. M. umb gnädigsten Schutz und umb Resolution, wass er sich gegen I. F. G. verhalten .solte, und weil sich I. F. G. die Pflicht wegerte und nichtige Aussflucht suchte, so müste was anders darhinter stecken.

    Zu solchem des Herrn Bischoffs Bericht kommen Hertzog Friedrichs Klagen bey I. K. M. auch ein, da denn Hertzog Friedrich zu Hanaw sich nicht trauen wolte, sondern zu Brig, bey F. G. Hertzog Georgen aufl'hielten. Inmassen denn auch die gantze Landschafft sich zum höchsten wegen Nicht-Bestellung des Reglements, denn der grossen Gefahr, dass sie nicht sicher wären, und wegen des grossen Schuldwesens, dass sie nicht bezahlet werden könten, zudem so feyerte Brandano von Zedlitz mit seiner Klage wegen des Bestricknüs auch nicht, sondern führet heutige Klage, wie denn die Aussländische in den Fürstenthümern, so Geld gegeben, auch mit grossen Klagen bey I. K. M. vorkamen, dadurch I. K. M. zu ernstem Einsehen verursacht worden.

    Cap. 27. H. Heinrich nach Brestau erfordert. Cap. 28. Nach Prag. 91

     
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