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Charter: Hans der Grausame von Sagan/ Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, ed. Stenzel, 1850 (Google data)  49
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Source Regest: Herzog Hans der Grausame von Sagan im Jahre 1488 und Hans Schweinichens Leben Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, Nr. 49, S. 160
 

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Herzog Hans der Grausame von Sagan im Jahre 1488 und Hans Schweinichens Leben Herzog Heinrich XI. von Liegnitz, Nr. 49, S. 160

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    Cap. 55.

    Commission zur Liquidation Hertzog Hennerichs Schuldwesen, zu .Bresslaw angeordnet den 17. February Anno 1585.

    Demnach Hertzog Hennerich zu Bresslaw in der Custodia erhalten, und aber I. F. G. am Kays. Hoffe, ungeacht der fleissigen Sollicitation nichts ausrichteten, 1585 noch '• ^' (*• zu erledigen nichts erhalten können, so ward endlich1) von I. K. M. 17. Febr. eine Commission nach Bresslaw den 17. February Anno 1585. verlegt und ausge schrieben, auch zu Commissarien der Herr Bischoff, F. G. Hertzog George, Herr Seifferat von Promnitz, Herr George von Braun Freyherren, und Matthes von Logaw, der Fürstenthümer Schweinitz und Ja wer Hauptmann, verordnet, dazu denn alle Hertzog Hennerichs Lignitzsche und ausländische Creditoren ver schrieben, ihre Schulden zu liquidiren, und beweisslich zu machen, dabey denn Hertzog Hennerich seinen Rentmeister und Leute, so jedere Posten approbirten, auch haben solten, welche gemelte Commission denn auch ihren Fortgang erreichet, und wurden gewiesene zugestandene Schulden von den Herren Kayserl. Commissarien auffgenommen Sieben mal 100. tausend Tahler und noch etliche 1000. Taler drüber.

    Darauf!' solte sich Hertzog Hennerich erklären, wo solche grosse Summa könte bezahlet werden, und was I. F. G. vor Mittel dazu wüsten, gaben I. F. G. zur Antwort: dass sie neue Vorschläge nicht thun könten, sondern berufnen sich auff die zuvor geredte Mittel, nemlich, alss erstlich, weil in solcher grossen Summa viel zur Unge bühr auffgetriebene Schäden steckten, und vors Andere ingleichen übermässige Zinsse

    1) Schon seit dem Jahre 1582. hatte der Kaiser deshalb eine Commission angeordnet, eine neue 1584. Die beiden Brüder lebten unterdessen in der bittersten Feindschaft und Heinrich beschwerte sich formlich darüber, dass ihm sein Bruder bei dem Deputate zwei böse Thaler mitgegeben.

    Cap. 54. Herzog Heinrich nach Brestau. Cap. 55. Schutdenwesen. 147

    und Supralntressen, dass die 100. mit 12. pro cento verzinset worden. Zudem was 1585. vors Dritte, so wären auch grosse Verehrungen in die Posten mit eingeschlagen, so alles auff eine grosse Summa anlauffen thäte. Solche gemelte 3. Posten solten gäntz- lich hinweg fallen, und schwinden. Vors Vierdte, so wären viel CammerGüter ver setzet, umb wenige geringe Summen, welche im Einschlage gar ein viel mehrers denn sie versatzt, verkaufft könten werden, und solche Kauffgelder zur Abzahlung des liquidirten Capitals genommen werden. Vors Fünffte, so hat der Wierchen Teich1) 100. Huben, da könte eine jede Hube umb 1000. Taler verkaufft werden, so austragen würde 100000. Taler. Vors Sechste so hätte die Landschafft vor vielen Jahren I. F. G. bewilliget, dass ein jeder so hoch als sein Vermögen geschätzt und würdig wäre, von jeder n 1000. Tal. 40. Tal. Stewer zu Abzahlung der Schulden geben wolten, welches auff eine grosse Summa auch anlauffen thäte. Vors Siebende, so könte den Bauern auff eine jede Huben ein Jahr 2. Thal. geschlagen würde, und dass solches 3. Jahr nach einander continuirte. Ingleichen zum Achten auff jeden Möller vom Rade 2. Taler Wie denn zum 9. auff jeden Kretschmer 1. Taler, auch auff einen grossen Kretscham was mehr. Item zum 10. den Schäfern auff ein Viertel Schafe 18. Tahler. Diese Posten also zusammen würden grosse Summen Geldes austragen. Wann nu diese Posten alle einkämen, und am Capital noch einiger Mangel vorfallen solte, so wolten I. F. G. als- denn auff mehr Mittel bedacht sein.

    Diesen Vorschlag haben die Herren Kays. Commissarien denen von der Land- schafft und ausländischen Creditoren vorgetragen.

    Auff solche Mittel hat die Landschafft etliche Tage Rath gehalten, und hernach in ihrer Antwort die vorgeschlagene Puñcte und Mittel gäntzlich verworffen und vor nichtig geacht und die Schatzung von 1000. Tal. 40. Tal. gar nicht zustehen wollen, dass es ehemals von den Landständen ingemein bewilliget worden wäre; und da Privatpersonen solches auch bewilliget hätten, so wären sie mit der Custodia dazu gezwungen worden. Zudem so könten sie auch ihre Unterthanen, Bauren, Müller und Schäfer mit einiger Contribution beschweren lassen, denn es zuvor gnugsam an ihnen wäre, dass sie an Bettelstab gebracht würden, könten es gegen Gott auch nicht verantworten, dass sie ihre Unterthanen in gleichen Schaden bringen solten, und weil sie aus treuer Unter thänigkeit vor ihren Herren hätten um Bürgenschafft gesprochen und gesiegelt, so wären sie auch gewisser Hoffnung, Ihro F. G. würden sie auch ohne ihrer und der ihrigen Unterthanen Zuthat nie lassen, wie sie denn die Kays. Herren Commissarien derwegen zum Höchsten gebeten haben wolten, F. G. Hertzog Hennerich an Statt der Röm. Kays. Maytt. die Lösung und WiederErstattung der albereit aussgezahlten Gelder aufliegen und zuschauen.

    Darauff protestirte Hertzog Friedrich auch wider Hertzog Henn er ich s Vor schläge, aus Ursachen, I. F. G. wären ingleichen ein mitbelehnter Fürst, hätten das halbe Fürstenthum billich. Nu wären diese Schulden von Hertzog Hennerich in I. F. G. unmündigen Jahren gemacht, dazu I. F. G. gar nicht gehöreten. Zudem so solte I. F. G. Herr Bruder Hertzog Hennerich I. F. G. vom Fürstenthum Rechnung

    1) Bei Gross-Baudis S. O. 3% M. von Liegnitz.

    19*

    148 "• Schweinic/iens Heinrick XI .

    1585. thun. Derowegen so könten I. F. G. nicht zugeben, dass einiges CammerGutt ver- alieniret und entwendet werden solte, sondern müsten vielmehr bitten, dass diejeni gen, so von I. F. G. Herrn Brudern Cammergüter im Pfand an sich gebracht, dieselbigen I. F. G. wieder einzuräumen, alss dass einige Verkauffung bey I. F. G. verstadten solte, wie denn I. F. G. noch weniger in Verwendung und KaufF des Wierchen- teiches einwilligen könten. Derowegen so beten I. F. G. die Herren Kays. Commissa- rien, Ihro F. G. mit ihrem Anforderung wider deren Herrn Bruder auch zu hören, und bey I. K. M. unterthänigst zu befördern, damit I. F. G. diess, so I. F. G. vor Gott recht und billig zustünde, eingethan werde. Da nu was übrig, so wären I. F. G. gar wol zufrieden, dass solches den Schuldigern gefolgert würde, ohne diess gestünden I. F. G. am Fürstenthum sonst niemanden nichts.

    Hertzog Hennerich giebet wider Antwort, und gestehet der Landschafft an ihrem Einbringen nichts, sondern hält endlich daran(Г, dass die Unterthanen I. F. G. aus den Schulden zu helffen schuldig wären, derowegen dringen I. F. G. auff ihre bewilligte Schatzungen, dass sie dies, was ehrliche Leute hetten zugesaget, zu Abzahlung I. F. G. Schulden vom 1000. der Schatzung 40. Taler zu geben. Solches würden sie auch halten, und wäre gar nicht nur von etlichen, sondern vom gantzen Lande ein- trächtiglich ohn einigen Zwanck, da sie albereit auff freyem Fuss gewesen, bewilliget und zugesaget worden. Denn, wenn solches nicht beschehen, wohero katten denn I. F. G. eines jeden Schatzung seines Gutes bekommen, welche mit ihrem Siegel besiegelt oder ja mit eigener Hand unterschrieben gewesen, welche I. F. G. vorlegen könten, darumb würden sich sie in diesem Punckt als ehrliche Leute selber weisen, und als getreue Unterthanen sich erweisen. Bey den andern Vorschlägen bleiben I. F. G. noch, dass es gute unfehlbahre Mittel wären.

    So irrete I. F. G. auch Hertzog Friedrichs Protestation wegen der Alienirung der CammerGütter und WierchenTeiches gar nicht, denn es wäre eine Erbverbrü derung vor vielen Jahren zwischen den Brüdern aufTgericht, dass sie einander mit fürstl. Würden zugesaget, vor einen Mann im SchuldWesen und wider die Landschafft zu stehen, und bey demselben Vertrage hätte sich Hertzog Friedrich aller seiner Anforderung (wo er einige gehabt) verziehen, derohalben so legen I. F. G. Hertzog Friedrichen die Schulden mit zu zahlen ob, und könte also keine Inhibition der Cammergüter halber thun, denn seine Obligation, Fürstl. Zusage, und Bewilligung stünde I. F. G. im Wege. Darumb so wolten I. F. G. Hertzog Hennerich gebeten haben, die Herren Kays. Commissarien wolten bey I. M. befordern, damit der Land schafft aufferleget würde, ihrer bewilligten Zusage nach die Contribution einzubringen, und auff vorgeschlagene Mittel ferner tractiren, und im übrigen wollen I. F. G. alsdenn sehen und Mittel finden, wie es auch bezahlt möchte werden. Ingleichen Hertzog Friedrichen F. G. anzubefehlen, dass I. F. G. derselbigen Erbverbrüderung nach lebe, die CammerGütter und WirchenTeiche unwegerlich verkauffen lasse, damit die Schulden I. F. G. allerseits zum Besten mitbezahlet werden möchten. Denn I. F. G. gestünden Hertzog Friedrichen keine Anforderung, vielweniger dass I. F. G. einige Rechnung vom Fürstenthum zu thun schuldig sein solle. Denn es von der Rom. Kays. Maytt. als ein König zu Böheimb L F. G. auff Rechnung nicht ein

    Cap. 55. Herzog Heinrichs Schutdwesen. Cap. 56. Commissions-Abschied. 149

    gethan wäre worden, denn er keine Anforderung hätte, wüste aber Hertzog Frie- 1585i drich oder die Landschafft zu Bezahlung der Schulden bessere und bequemere Mittel, wolten I. F. G. dieselbigen auch vernehmen.

    Darauff wandte Hertzog Friedrich wiederumb ein, I. F. G. waren nicht schuldig die Schulden, so Ihr Herr Bruder gemacht, zugleich mitzuzahlen, denn diese Schulden in deren unmündigen Jahren gemacht worden, I. F. G. Anforderung aber aus dem Fürstenthum wäre billich und allen Becltten gemäss, und wer der Herr Bruder schuldig, Rettung zu thun, und I. F. G. Antheil heraus zu geben, könten derowegen kein Cammer- gutt verwenden lassen. Denn die Erbverbrüderung, darauff sich I. F. G. Herr Bruder beruffeten, wäre in I. F. G. unmündigen Jahren auffgericht, dazu I. F. G. gezwungen worden, wie sie auch zu ihren mündigen Jahren kommen, denselbigen so bald wieder- ruffen, zu dem, so hätten I. K. Maytt. auch albereit die Erbverbrüderung vor unkräfftig erkant, darumb so könten I. F. G. Herr Bruder sich darauff nicht ziehen, und werde Dero Herr Bruder seine gemachte Schulden allein zu zahlen wissen.

    Landschafft sie beruheten auff voriger ihrer Antwort, könten die vorgeschlagene Mittel wegen ihrer Bezahlung nicht annehmen, denn sie sie alle vor nichtig hielten, die angegebene Schatzung gestünden sie noch weniger, samb sie vom gantzen Lande bewilliget worden. Von etlichen Personen möcht es wol beschehen sein, dass sie ihre Gutter geschätzet, und dieselbige Schatzung unter ihren Siegel wäre eingegeben, aber vom gantzen Lande würde nicht zu beweisen sein. So könten sie I. F. G. auch gar nicht einräumen, dass sie I. F. G. alle Schulden zu benehmen verpllicht sein solten, inmassen sie dargegen in der besten Form des Rechten protestiren thäten. Ebener massen und noch weniger könte auff ihre Unterthanen ohn ihre Bewilligung einige Contribution geschlagen werden. Derowegen so wüsten sie und könten auch nichts contribuiren, sondern erwarten die Losung ihrer eingegangenen Bürgenschafft von irem Herren, dann sie ohne dies ihr Vermögen albereit deren Weib und Kind zu merck- lichem Schaden verschertzt und weggeben müssen.

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