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Charter: Urkundenbuch des Deutschen Ordens, ed. Hennes, 1845 (Google data) 999
Signature: 999

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503. Ferdinand kaiser von Oesterreich lasst dieienigen verfii- gungen welche sich auf die staats- und privatrechtlichen ver- haltnisse des deutschen ordens und seiner mitglieder bezie- hen durch nachstehendes allerhochstes patent zur allgemei- nen kunde bringen. Wien, 1840 iuni 28.
Source Regest: Codex Diplomaticus Ordinis Sanctae Mariae Theutonicorum - Urkundenbuch zur Geschichte des Deutschen Ordens insbesondre des Ballei Coblenz, Nr. 999, S. 907
 

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    Codex Diplomaticus Ordinis Sanctae Mariae Theutonicorum - Urkundenbuch zur Geschichte des Deutschen Ordens insbesondre des Ballei Coblenz, Nr. 999, S. 907

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      Wir Ferdinand der erste von gottes gnaden kaiser von Oesterreich; konig von Hungarn und Bohmen, dieses

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      namens der fünfte; könig der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien; erzherzog von Oesterreich; herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Ober- und Nieder-Schle- sien; grossfiirst von Siebenbürgen; markgraf von Mähren; geforsteter graf von Habsburg und Tirol etc. etc.

      Unseres in gott ruhenden vaters des kaisers Franz maiestät haben zur ausführung ihrer zu ieder zeit auf schutz und er- haltung des deutschen ritterordens gerichteten absichten durch handschreiben vom 17. februar 1806 den damaligen hoch- und deutschmeister erzherzog Anton in seiner würde und den orden in dem besitze seiner in dem Pressburger Friedensschlusse der verfügung des Oberhauptes des erzhauses Oesterreich an heimgegebenen guter bestätiget, das verhältniss des ordens gegen den österreichischen kaiserstaat bestimmt, und nachdem ersterer in der folge in den genuss seiner güter in Illirien und Tirol und der commende zu Frankfurt am Main wieder eingetreten war, ihn zu derienigen berichtigung und ergänzung der ordenstatuten vom iahre 1006 auffordern lassen, welche durch die auflösung der deutschen reichsverfassung und durch die neue stellung des ordens gegen das oberhaupt des öster reichischen kaiserthums nothwendig geworden und zu welcher er durch die ihm vom pabst Innocenz iv. verliehenen privi legien r~) berechtigt war. Dem zu folge sind die statuten des ordens mittelst einhelligen beschlusses seines grosscapitels er neuert und durch mehrere den dermaligen zeitumständen an gemessene abänderungen und zusätze näher bestimmt worden. Wir haben in voller übereinstimmung mit den von des höchst seligen kaisers Franz maiestät gegen den orden geäusserten wohlwollenden gesinnungen den auf solche art errrichteten ncuen statuten unsere landesfürstliche genehmigung ertheilt; und wollen, um dieienigen verfügungen derselben welche sich auf die staats - und privatrechtlichen verhältnisse des ordens und seiner einzelnen mitglieder beziehen zur allgemeinen kunde und nachachtung zu bringen, hiemit folgendes verordnen:

      §. 1. Der deutsche orden soll in unseren staaten als ein selbstständiges geistlich ritterliches institut iedoch unter dembande eines unmittelbaren kaiserlichen lehens angesehen und behandelt werden. §. 2. Wir erklären uns, für uns und unsere nach-

      *) Sieh oben urkunde nr. 113.

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      folger, zum beständigen schutz- und schirmherrn des deutschen ritterordens. § 3. Demselben werden in unseren staaten in rücksicht der verwaltung seines beweglichen und unbeweglichen vermögens alle rechte eingeräumt und alle pflichten auferlegt welche iedem privateigenthümer nach den gesetzen und landes- verfassungen zustehen. Der orden wird von der allgemeinen Oberaufsicht der landesfürstlichen behörden unter welcher geist liche gemeinden und ihre güter stehen befreit. Da uns iedoch als oberstem lehen-,. schütz- und schirmherrn des deutschen ordens die Oberaufsicht über die innere einrichtung des ordens so wie über die erhaltung seines vermögens und die verwaltung desselben gebührt, so behalten wir uns vor, uns so oft wir es nöthig finden werden von dem ordensoberhaupte die erforder lichen nachweisungen und auskünfte vorlegen zu lassen. §. 4. Alle zur dotation des Oberhauptes des ordens bestimmten oder zur erhaltung der ordensglieder gewidmeten güter capitalien rechte gefalle und einkünfte bilden das mit dem lehenbande gegen unser kaiserhaus behaftete gesammteigenthum des deut schen ritterordens. Seine unbeweglichen güter sowohl als die zu dem stammvermögen desselben gehörigen capitalien können ohne landesfürstliche genehmigung weder verpfändet noch ver äussert werden. Die capitalien des ordens sind nach den in dem allgemeinen bürgerlichen gesetzbuche für die gelder der münde! und pflegebefohlenen ertheilten vorschriften zu ver sichern. Die anlegung ersparter oder baar eingegangener capi talien kann nur mit genehmigung des ordensoberhauptes er folgen. §. 5. Dem deutschen orden bleibt unbenommen, in allen provinzen der österreichischen monarchie sein bewegli ches und unbewegliches vermögen ungehindert zu vermehren; auch können über bedingte dotationen von dem ordensober haupte mit einverständniss des grosscapitels verbindliche urkun den ausgestellt werden. §. 6. In rücksicht der steuern und aller anderen staats- und provinziallasten sind die güter des deutschen ordens den weltlichen gütern gleich zu halten. §. 7. Das oberhaupt des ordens führt den titel: hoch - und deutsch- meister des deutschen ritterordens. §. 8. Die hoch- und deutschmeister haben als solche vor dem antritte ihres amtes und bei ieder veränderung in der person des landesfürsten die landesfürstliche belehnung für sich und den ganzen orden an zusuchen und falls sie nicht ausdrücklich davon dispensirt wer

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      den feierlich zu empfangen. Sie werden als österreichische geistliche lehenfürsten behandelt und geniessen den rang vor allen geistlichen und weltlichen fürsten, deren Iurstenwürde iiinger als die zeit der ersten gründung des deutschen ritter- ordens ist. §. 9. Der dermalige hoch- und deutschmeister erzherzog Maximilian so wie auch in Zukunft alle hoch- und deutschmeister und ordensglieder aus unserem kaiserlichen hause geniessen den rang und die rechte ihrer geburt. Dem zu folge gelten insbesondere in ansehung des gerichtsstandes für sie und ihre dienerschaft die für andere mitglieder des kaiser lichen hauses, die keine landesfürsten sind, und ihre diener ertheilten vorschriften. §. 10. Die ordensritter und priester werden nach ihren ordensgelübdeu als religiosen angesehen. Sie bleiben iedoch im genusse ihres vermögens. Sie können auch nach dem eintritte in den orden durch handlungen unter lebenden sowohl als durch erbschaften nicht nur frei eigenes vermögen sondern auch lehen und fideicommisse, soweit es der inhalt der fideicommiss-institute gestattet, erwerben. Sie haben zwar freie macht, durch handlungen unter lebenden über ihr eigenthum zu verfügen, doch muss bei Schenkungen welche den betrag von dreihundert gülden übersteigen hierzu früher die einwilligung des hoch- und deutschmeisters eingeholt wer den. §. 11. Kein mitglied des ordens kann eine vormund schaft oder eine bürgschaft übernehmen in so fern ihm dieses nicht von dem hoch- und deutschmeister durch eine dispensa- tion von den ordensgesetzen gestattet wird. §. 12. Letzte willenserklärungen und schenkungen von todeswegen der mit- gliedel des ordens sind null und nichtig, wenn nicht der hoch- und deutschmeister entweder die besondere genehmigung hierzu ertheilt oder dem ordensmitgliede im allgemeinen das recht zur errichtung eines letzten willens eingeräumt hat. Die erlaubniss zur errichtung eines letzten willens oder einer Schenkung von todeswegen kann einem ordensmitgliede nur bei lebzeiten des selben ertheilt, sie wird aber ohne besondere gründe nie ver weigert werden. Die vor dem eintritte in den orden bereits errichteten letztwilligen anordnungen sind nur dann gültig wenn der erblasser die erlaubniss zu testiren nach seinem ein tritte von dem hoch - und deutschmeister erhalten hat. Das ordensoberhaupt hat, wenn es einen letzten willen zu errich ten gesonnen ist, das grosscapitel des ordens um die erlaubniss

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      dazu anzugehen. §. 13. Stirbt das Oberhaupt oder ein mit- glied des ordens ohne gültigen letzten willen, so fallt dessen freieigenes vermögen dem orden zu. Nur muss den notherben desselben der ihnen allenfalls gebührende pflichttheil verabfolgt werden. Der orden haftet für keine schulden des erblassers. Er ist aber berechtiget, für vernachlässigungen an gebäuden, abgang am fundus instructus und für andere verkürzungen oder schädigungen an der ordenssubstanz sich den ersatz aus dem nachlasse des verstorbenen zu verschaffen. §. 14. Nach dem ableben eines mitgliedes des ordens haben ein ordensritter und ein ordensbeamter auf dessen nachlass die enge sperre anzulegen. Findet sich bei einem ordensmitgliede, welches die erlaubniss zur errichtung eines letzten willens erhalten hatte, eine letzte willenserklärung , so hat der landcomthur dieselbe dem hoch-und deutschmeister zu übergeben, damit derselbe die richtigkeit dieser dem erblasser ertheilten erlaubniss zur errichtung eines letzten willens bestätigen könne. §. 15. Der deutsche orden ist über das freieigene vermögen des hoch- und deutschmeisters, der ordensritter und ordenspriester in so fern die abhandlung zu pflegen berechtigt als dadurch keine mit der ausübung der streitigen gerichtsbarkeit zusammenhän gende gerichtshandlung unternommen wird. Der orden kann sperren anlegen , erbserklärungen annehmen, inventarien er richten , convocationsedicte ausfertigen, erbschafts-und testa- mentsausweisungen erledigen, abhandlungsgebühren, unbestrit tene schulden und vermächtnisse berichtigen lassen, und die erbschaft dem anerkannten erben oder der ordenscasse einant worten. Dagegen ist über klagen der erbschaftsgläubiger oder vermächtnissnehmer, über verbothe und andere rechtliche vor- sichtsmittel, über gerichtliche execution oder über die verhält- nissmässige vertheilung einer zur berichtigung der schulden nicht hinreichenden verlassenschaftsmasse so wie über alle streitigen erbschaftsangelegenheiten bei der gerichtsbehörde, welcher über die person des erblassers die Jurisdiction zuge standen hat, zu verhandeln und zu entscheiden. Das dem orden eingeräumte recht der abhandlung erstreckt sich weder auf fideicommiss- und substitutions-massen noch auf die verlassen- schaften der beamten und diener des ordens oder der beamten und diener der einzelnen ordensmitglieder. Die ordenskanzleyen haben bei den verlassenschaftsabhandlungen die gesetze genau

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      zu beobachten und stehen in diesen geschaffen unter dem ap- pellationsgerichte des landes. §. 16. Die mitglieder des Or dens stehen nur in ordensangelegenheiten unter den ordens oberen , in ieder andern rücksicht unter den behörden, wel chen sie nach ihren übrigen verhältnissen unterworfen sind. Die vernachlässigung der durch den eintritt in den orden gegen denselben übernommenen besonderen pflichten wird von den ordensoberen geahndet. Die untersuchung und bestrafung aller anderen vergehen und verbrechen gehört vor die von dem staate dazu bestellten behörden. Sollte sich ein mitglied des ordens muthwillig in schulden stürzen, so kann das ordentliche gericht von den ordensoberen angegangen werden, dasselbe öffentlich für einen verschwender zu erklären. §. 17. Kraft des uns zustehenden schutz- und schirmrechtes wird unsere geheime haus-, hof- und staatskanzlei als dieienige behörde bestimmt, welche in unserem namen über die vollziehung der von uns bei der reorganisation des deutschen ritterordens erlassenen bestimmungen zu wachen hat.

      So geschehen in unserer haupt- und residenzstadt Wien am acht und zwanzigsten iunius nach Christi geburt im ein tausend acht hundert vierzigsten, unserer reiche im sechsten iahre.

      Ferdinand.

      Ant. Friedr. graf Mittrowsky von Mittrowiz und Nemischl, oberster kanzler. Carl graf von Inzaghi, hofcanzler. Franz freiherr v. Pillersdorf, kanzler. Iohann Limbeck freiherr v. Lilienau, vice-kanzler.

      Nach seiner к. k. apóstol, maiestüt höchsteigenem befehle:

      Ioseph edler von Fölsch.

       
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