useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 1
Signature: 1

The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.

Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
1587
 
Source Regest: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 1, S. 42
 

ed.
Current repository
Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 1, S. 42

    Graphics: 
    x

    1. Maienbrief des Erzherzogs Ferdinand

    vom 3. Februar 1587.

    (Aeten des Bezirksamts Rheinfelden.)

    Wir Ferdinand von Gottes Gnaden, Ertzherzog zur

    Osterreich, Herzog zu Burgund :e. :c. bekennen nachdem vns

    gemeine Fischer, Wand und Mayengenossen in Vnsereu Städten

    Rheinfeldeu, Seckhingen, auch zu Schwerstatt, Earsau, Wall bach, Ryburg, Augst, Krenzach vnd Warmbach geseßen, vnd vnd das Mayengericht Vnserer Herrschaft Rheinfelden gehörig, vnterthänigst zu erkennen geben, wie daß sie vnd ihre Vorfahren von dem allerdurchleüchtigst, großmächtigstem Fürsten vnd Herrn, Herrn Uaxiluiliano des Ersten, erwählten Rom. Kaysern als Ertzherzogen,des hochlöbl. H. hauß Oesterreichs :c., Vnseren ge liebten Herrn und Unherren seeligsten Gedächtnuß des Vischens auch Rheinfurthfahrens vnd anderer gebreüchlicher Vebuugen halb, mit sondern Freyheiten vnd Ordnungen, welcher Maßen es vuter ihnen gehalten werden solle, allergnädigst begabt, welche Befreyung vnd Ordnung hernach auch ihnen wieder erneüwret vnd beschriben, vnd als aber derselb erneüwret Meyenbrief vnd Beschreibung im verschienen Füufzehen Hundert Neün vnd Fünfzigsten Iahr neben anderen in der gewesten erschröcklicheu Brunst zu Äugst verbrunnen, wäre derselbig uachgehends im April Fünfzehen Hundert Ein vnd Sechzigsten durch die Eltisten gemeiner Weydgenossen wider angeben, in schriften verfaßt, vnd in eine neue Verschbung gebracht, daruon sie Unß dann hernach speeiftzirte lüopsi sambt noch etlichen von neüwen verzeichnetcn Puneten, so gleichwohl ihrer anzeig nach im alten verbrunnen, aber in denselben ihnen verfaßten neüwen Meyenbrief nicht be griffen geweßt, Vnterthänigst übergeben, vnd also darauf durch sie den ovbemelten Meyen und Weydgenossen an Vns vnter thänigst 8udlieiret vnd gebetten worden, Wir als Ertzherzog zu Oesterreich auch Herr vnd Landsfürst der v. ö. Landen, wolten ihnen solchen ihren angezogenen Meyenbrief vnd Vischerordnung gleichfalls gndst. eounriuiren vnd bestättigen, vnd vmbherührte übergebene fernere Mueten vnd artielen, so gar dienstlich, für ständig vnd Riemands nachtheilig, exteuäirren vnd erstreckhen, auch folgends dabei handzuhaben, zu schützen vnd zu schirmen gdst. zu verordnen: Wann Wir vm solch ihr unterthänigstes Bitten nicht für vnziemlich, sondern fürständig nutzlich vnd gut angesehen; So haben Wir darauf auß Landsfürstl. Vollkom menheit Gewalt und Macht, auch ihnen den vilbemclten Meyen und Waydgenossen zu sondern Gnaden (doch Pns, Vnsern Er bcn vnd Nachkommen, an Vnserer Herrschaft Rheinfelden ober herrlichen Recht vnd Gerechtigkeiten vnvergrifenlich vnd ohn- abbrüchlich) denselben alten Meyenbrief gdst. erneüweret, be stätiget , vnd dann vmb beßerer Ordnnng vnd Richtigkeit wil len, die noch weiters vnterthgst übergebene vnd gebittene puuo teu> wie die hiernach begriffen stehen, darzu bewilliget, thueu

    auch daßelbige hiemit in Kraft diß Briefs vnd wolle« daß nun hinführo mehrbesagte Vischer, Meyen und Weydgenossen zu dem bemelten Meyen zählt, der Herrschaft Rheinfelden gehörig, wie auch ihre Nachkommen sich nicht allein des Fischens vnd Rhein- führtfahrens, sondern auch all anderer ihrer wohlhergebrachten löbl. Gebreüchen, Freyheiten, Ordnungen, Satzungen vnd Ge wohnheiten, ohne männiglichs Eintrag, gebrauchen, nutzen vnd nießen, auch darbei durch die Vnsrige gehandhabt, geschützt, ge schirmt, vnd die Verbrecher nach gebühr abgestraft werden sollen, vnd mög inmaßen solches hernach inseriert, vnd noch mehr an- gehenkhte Muetsu weitleüftiger ausweisen, getreülich vnd ohu- gefährlich. ^' ^

    Erstlich so haben gemeine Waidgenossen von Rheinfelden nit sich oder abwärts zu fischen, und zu fahren Macht, bis ge gen Hüningen ans Kapellin.

    Anderte ns haben sie Waidgenoßen von Rheinfelden, und so Unter der Bruk Rheinfelden sitzen, Macht, Salmengarn, Spreitgarn, und allen Fischerzeug auf dem Rhein zu gebrauchen, nach ihrem Nutzen und Wohlgefallen.

    Drittens haben die Augster Macht nit sich zu zünden nach altem Gebrauch und Herkommen.

    Item sie haben Macht ob sich zu zünden bis gegen Rhein felden M die Brück, und fach die Zündung beym Raichenwaag an, und gehet zum engen Gäßlin, nnd dargegenüber an das Hauennest herauf bis an Bitzisfach und dargegen über.

    Item, welcher unter Bruck eisen will, der soll ein Eis pfannen, und ehe nicht, dann bis es ein Ruder und ein Ryemen tragen mag, und welcher ein Eispfannen will, der soll haben ein Waidling, ein Rnder, ein Ryemen, ein Schausten, ein Sail, ein Plaschfisch, ein Axt, ein Stückgarn, welcher deren Stücke eines nicht hat, fo gibt mau ihm nichts um sein Spannen, er sey unter oder ob Angst und Rheinfelden; die «bern Züg, als Salmengarn, und Stanggarn, kann zween mit einander schal ten um ein Zug, solle sie entweders beede Stein nnd Sail ha ben, oder beide Garn, auch mag einer mit Stein und Sail mit sammt dem Geschir wohl spannen, und welcher ein Morgenzug bahnt, der soll um die 8 Uhren kommen, und soll von den achten bis um die zwölfen einen Nachtzug, und von den zwölfen bis auf die sechsen ein Nachtzug sein und werden. ' ^

    Nur welcher mit Salmengarn spannt, der soll mit Strang garn nicht fahren, es sey dann Sache, daß niemand bey ihm spannt :e. :c. Welcher der vorgeschriebenen Artikeln einer ober

    mehr nicht halten, und dereu einer verbrochen wurde, der soll mit hernach geschriebenen Straf gestraft werden.

    Die Gemeinen Gemeinds-Genossen, so ob der Bruck Rhein- felden bis gen Säckingeu mit sammt denen von Säckingen und Rheinfelden haben Macht und Gewalt zu fischen und zu fahren, auch nach ihrem Nutzen und Wohlgefallen.

    Erstlich haben sie Macht zu zünden von Kindsgraben bis anSchwein Haag, und dargegen über von der Sandgruben bis auf Fahnspach und dargegen über bis an Thcmnen, von der Tannen bis an Bittenen, und dargegen über von Steinfach bis zum Mühlbach, und dargegen über von Mühlbach bis au Waag, und dargegen über vom Bruckacker bis an Nägel Flue, bis ge gen Wallbach zur Eiche, und dargegen über von Wallbacher Eiche, bis an den Rothenflue, und dargegen über von der Ro thenflue bis an niedern Füchweeg, bis an das Fahr gegen Mumpf bis an Spitz an Gießen, und dargegen über voni Spitz an Gie ßen bis an die Säckinger Bruck, und dargegen über und zur jeder Zeit zum schöpfen.

    Ferner haben die Rheinfelder und Karsauer zwischen Rhein felden und Karsau mit einander Macht zu eisen, uu.d sonst Nie mand, und so sie eisen wollen, sollen sie einander rufen, und "welcher eisen will, der soll ein halb Stuck Garn hau; Item Säckinger, Wallbacher, Mumpfer, und Schwehrstetter haben Gewalt, mit einander zu eisen, sollen aber das einander ver bunden, und so einer über deßelbig Verkünden nicht zum Land- schemmel kommt, dem soll kein Theil davon werden. ,

    Item, welcher Satzgarn, und Klebgarn zusetzen will, der soll um Vesperzeit setzen, und am Morgen frnh wieder hinweg- nehmen. Item, welcher Klebgarn hintern fach setzen will, soll das bey Vesperzeit darschen, und morgen fruh wieder hinweg nehmen, aber so ihme geliebt, mag er drey Stein auf den Fach boden legen, und das eines Waidlings lang darhintersetzen.

    Item, welcher ein Wayd hat, und ein Licht darinnen macht, dem soll Niemand darein setzen, es wäre dann Sache, daß er nit darein setzen wollt, welcher auch ein Licht machen will, der solls machen, daß einer mit einem Waidling innerhalb durch fahren möge. ^ :,.,,.„,

    Item, welcher unter ihnen den gemeinen Waidgesellen au seiner Ehre gescholten wird, dem soll der Rhein verbotten seyn, so lang bis er mit Recht widentschlagen wird, so aber der ge- scholte^deI^Rechtens begehret, so soll «r den Rheinvogt an rufen, um^eineu Rechts-Tag ^derselbe soll ihm daun den Rechts-

    tag auf seinen Kosten setzen, und ernennen, der Kläger soll auch allda man das Gericht zahlt, einen Wirth um den Kosten, so auf das Gericht mit Eßen und Trinken, auch anderen gehen nücht, verbürgen.

    Item, so es sich zutragen würde, daß einem unter dem Lauf- feu etwas entfahren, und solches einer unter den Waidgenoßeu zu Land bringen, und länden würde, der soll dasselbe dem, so es entfahren acht Täge behalten, und so ers in acht Tägen nit holt, soll der, so das Geschirr aufgefangen, daßelbige behalten, darmit schalten und walten nach seinem Gefallen, so ers aber in dem acht Tägen holen würde, soll ers ihm um einen ziehmlichen Lohn wieder zustellen, und wanu sie des Lohns nit konnten eins werden, so sollen beede zum Nheinvogt gehen, und sich mit einer vor ihme gütlich vertragen, so aber das alles nit helfen wollte, mögen sie einander mit 3techt beklagen; Item so etwas aus dem Lauffen einem entfahren, soll derselbe, so es auffängt, vierzehn Tage behalten und gleichergestalt mitgehandelt werden, wie oben geschrieben steht.

    Item, welcher einen Rnder, Ryemen, Schöpf, oder von Schiffsgeschirr etwas ohne dcheu, so das Geschirr ist, Wißen und Willen, entwendet, der soll gestraft werden.

    Item, es soll kein Knöpfgarn in kein Wayd gesetzt werden, ohne Wißen und Willen deren so die Wayd innhaben, und welcher aber wieder angeregten Potten mißhandeln würde, der selbe soll füufzehn Schilling unnachsichtlich zu bezahlen ver fallen seyn, von welchem der Obrigkeit zehn, nnd gemeinen Waydgenossen fünf Schilling zustehen und gebühren, und soll auch sonst im anderweg mit denen Gebotteu zu fünfzehn Schil ling von acht Tag zu acht Tag ferner schreiten, auch sonsten in andern Weg mit denen Gebotten, Verbotten, Gerichten, in dieser Ordnung, Einziehung der Rheinfach und Waagzinß, auch dcn Viayen, wie von altershero kommen, gehandelt, proeedieret, und gestraft werden; sodann hernach seyn dieß die noch weiters bewilligte Punkten:

    1tens daß zur Zeit drs Lachslaichs, als nehmlich von Aller heiligen bis auf St. A,ndreas-Tag kein Waidgenoß oder Fischer dem andern in seinen Waid zinsen solle by Straf fünfzehn Schilling. .^

    2tens daß zu Zeiten des Naßen- und Plicken-Strichs außer halb gemeiner Fischer und Waydgenoßen und die es von alters zu thun, und üblich hergebracht hätten, sonst niemand anderer, oder auf ländischer an den Gestanden Rheins mit Blümel, oder

    Zopfbeeren, ausgenommen den Angel fischen solle, bey Straf fünfzehn Schilling.

    3tens daß mit solchem Blümel, oder Zopfbeeren am Sonn tag oder verbcmüenen Feyertagen niemand fischen solle, bey Straf drey Pfund Städler.

    4tens demnach von altem gebreuchlich Herkommen, daß wan die Besitzer vnd Inhaber der Herrschaft Schwerstatt oder Werr, das Waßer die Werren genannt, spannen wollen, daß es, wie von alters Herkommen beschehe, die Zeichen vnd Pfeill nit wei ter schlagen, daruon die gemeine Weydgenoßen zu Seshingen vnd andern Orthen an ihren Fischzügen vnd ihre Rechtsambe, verhindert auch vnversetzt, damit die Fisch in die oberen Wäßer ihren einzug gehalten, verbleiben bei Straf drey pfund Stebler.

    5tens, daß zu Zeit die zu Seckhingen ein Eiß hatten, vnd Gißen wollten, daß solches inmaßen obstehet, beschehen, vnd keiner, so nicht auch garn hätte, zugelaßen werden solte, bey Straf fünfzehen Schilling.

    6tens, Vndt dieweil bishero an den Sonn- vnd hohen Fest tagen , mit den Fischerzeügen vnd die alte Ordnung, etwas ge fährlich gehandlet, so solle hinfürder ein jeder Fischer oder Weyd- gesell, seinen fürgehende garn oder Fischerzeüg an dem Samstag oder yochen Festtag abends zur Vesperzeit nufhenckhen, vnd es nit wieder ziehen oder brauchen, dann bis wieder zur Vesper zeit, des Sontags, jedoch ausgenommen der Salmen wägen, vnd der Lachsweyd, da solle es wie von Alters her gehalten vnd gebraucht werden.

    Leztlich, daß auch gemeine Fischer vnd Waydgenossen ihr ge wöhnlich« Meyen gehalten, wie von Alters verführen sich auch Ihres Ianens vnd Zeichens, wie biß auf die Zeit löbl. Her kommen, doch anderst nit, dan so Jahrs, vnd daß ans Vergün stigung vnd Beysein Vnser jedzeit wesenden Ambtleüthen der Herrschaft Rheinfelden, das Meyen angesezt vnd gehalten wird, gebrauchen mögen. — Mit Vrkhundt diß Briefs verfertigt mit Vnserem anhangenden Inzißel geben in Vnserer Statt Dnn- sprng den 3. Februar im Fünfzehenhundert Siben vnd Acht zigsten Iahr, (gez.) I'elWnnnd. v. ^nstinian Unser.

    H,<i. Nanä. 8er"'' v" ^rediä^ proprium. (gez.) Dietz.

    38

     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.