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Charter: Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 5
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Source Regest: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 5, S. 60
 

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Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 5, S. 60

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    V.Abschnitt. Kasse.

    §. 56. Die Gesellschaft der heingenossen hat ihre eigene Kasse, und Kassierer, welcher durch die Mehrheit der Stimmen

    aus der Zahl der Rheingenossen gewählt, und vou den dirigieren den Beamtungen bestättiget wird. ^')

    §. 57. Der Kassier, welcher wie der Nheinvogt 6 Jahre am Amte bleibt, soll eine Real- oder fidejußorische Kaution von 550 fl. R. W. oder 800 Schweizerfranken stellen, und allezeit aus den Rheingenossen desjenigen Nheinufers gewählt werden, wo sich der Rheinvogt nicht befindet. 2»)

    §. 58. Er besorgt alle Einnahmen und Ausgaben der Ge sellschaft, führet belegte Rechnung darüber, und legt solche vier Wochen vor dem Schlnsse eines jeden Iahrs dem Nheinvogt und Geschwornen zur Revision vor. 22)

    §. 59. Der Rheinvogt verwahrt die gestellten Rechnungen, mit den darüber gemachten Erinnerungen bis znm nächsten Maiengerichte, welches nach genommener Einsicht die Rechnung entweder genehmigt, oder sonst verfügt, was nöthig ist.

    §. 60. Die gewöhnlichen Einnahmen der Rheingenossen be stehen in Anfdinggebühren, in Gebühren für das Ledigsprechen, und Verleihung des Meisterrechts, dann in dem, was durch Geldstrafen eingebracht wird. Von allen diesen Einnahmen samt und sonders wird, '/g der Großherzoglich Hadischen nnd Vz der Kanton Aarganischen Regiernng verrechnet, das dritte Drittel aber bleibt zur Disposition der Rheingenossenschaft.

    §. 61. Zur Richtschnur für den Kassier werden übrigens die Gebühren für die Gesellschafts-Vorsteher in Amtsverrich tungen wie folgt ausgemessen.

    Für den Rheinvogt per Tag 1 fl. 44 kr. oder L. 2. 5 Bz.

    Für einen Gerichtsmann oder Geschwornen täglich 1 fl.22 kr. oder L. 2., für den Weibel 1 L. oder 41 kr. R. W.

    Ney Bemühungen, die keinen Tag andauern, nach Ver hältniß.

    Wir Präsident und Rath des Kantons Aargan thun kund hiermit: Daß wir vorstehendes Reglement und neue Ordnung für die Rheingenossen, die Schifffahrt nnd Fischerei betreffend Unser seits gut geheißen, genehmigt haben

    und zugleich verordnet: Es solle dasselbe sobald die Ratifikation von Seite Sr. Königlichen Hohheit des Großherzogs von Baden gleichfalls er folgt sein wird von den Rheingenossen hiesigen Kantons befol get und zu dessen Vollziehung von nnseren Beamten Handbie- tung geleistet werden, insolang wir uns nicht durch veränderte

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    Umstände oder aus andern erheblichen Gründen bewogen finden, dasselbe abzuändern, oder aufzuheben.

    Gegeben in Aarau am 31. August 1808.

    Der Präsident des Kleinen Raths: (8iß) Fetzer. Der Staats schreibet: (siß) Kasthofer. Nach einem Erlaß der gr. bad. Regg. d. Oberrheinkreises zu Freiburg vom 25. Septbr.1809, Nr. 11702 wurde die Neue Ordnung (Maienbrief) auch vonder badischeu Regierung bestätigt.

    AnmeilulMn zur „Neuen Ordnung."

    I) Zu §. t. Wegen Ryburg und Wehr vgl. das in der Einleitung Gesagte.

    2) Zu 8, 4. DieGeschworenen werden auch Gerichtsleute ge nannt, und in der Regel hat jeder Ort, in dem sich Rheingenossen befinden, einen solchen; zwei davon, für beide Ufer, werden Rheinfähnbrich ge heißen, weil sie bei Festlichkeiten die Genossensü aftsfahne zu tragen haben. Der Rheinvogt hat dem leiimden Regierungs-CommMr und die Ge schworenen dem Erstern „an den Stab" zu geloben: ihren Obliegen heiten in Nufrechthaltnng der Bestimmungen des Mahnbriefs und der be sondern Ordnungen, getreulich und gewissenhaft nachzukommen.

    Ferner hat jeder Ort einen Rheinweibel, der vom Rheinvogt auf gestellt und in Pflichten genommen wird; diesen liegt ob: die Ansage der Flotzkehr und Führung d>r über letztere vorgefchriebene Controlle; Besorgung der Zustellungen an die Rheingenossen und deren Einladung zu den Maien- und Frevel Gerichten.

    3) Zu §. 5. Wenn der Rheinvogt auf der einen, so wohnt der leitende CommMr auf der andern Rheinseite.

    4) Zu 8. 6. Bei dem am 21. August 1855 zu Säckingen abgehaltenen Maiengerichte wurde dem Nheinvogte aufgetragen, in Zukunft bei ein gehenden Anzeigen !ofort den Thatbestand zu erheben. (Der weiter ge faßte Beschluß, daß derselbe auch das Grkenntniß erlassen könne, wurde durch den Aarganischen Regierungsrath, in einer Rekurssache — als den Sta tuten entgegen, — wieder aufgehoben und kam deßhalb nie zur Anwendung).

    5) Zu §- ?. Vergl. hiezu die Anmerka. 2 zu §- 4.

    6) Zu §. 9. Vergl. hierwegen den Abschnitt „Maiengerichte."

    7) Zu §. tl), Die Ladung der Frevler geschieht unter dem An drohen, daß die Ausbleibenden in LouwillHei»,M verurtheilt werden. Hierwegen, als der Prozeßordnung entgegen, beschwerten sich einige fchweizerische Rheingenossen bei dem Regierungsrath in Aarau, der jedoch das bisher eingehaltene Verfahren als den vorliegenden Verhältnissen ent sprechend fand, und deßhalb die Beschwerdeführung unterm 1. Mai 1861 als unbegründet verwars.

    8) Zu 8- 1?- Vom Maiengerichte, das am 18./20. Februar 1862 zu Mumps abgehalten worden ist, wurde beschlossen, daß die durch diesen Para- graphen vorgeschriebene Zusammenbe, nfung des Ausschusses, in Zukunft halbjährlich zu erfolgen habe, wodurch dem, oft nicht unbegründeten Ein wande , daß sich Anzeiger und Beanzeigter bei zu später Abwandlung,

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    des Nähern nicht nlehr zu erinnern «ermögen, am besten vorgebeugt werden kann.

    9) Zu §. 13. Das Maien- und Frevelgericht ist bei seinen Entscheidungen nicht an die Formen einer Prozeßordnung gebunden, sondern es erledigt die gegen Rheingenossen zur Anzeige gekommenen Vergehen, nach den Bestimmungen der für dieselben geltenden Ordnun- gen durch Stimmenmehrheit (die Regierungskommifsäre haben kein Stimm recht, sondern nur die Verhandlungen zu leiten), welches Verfahren auch durch die beiderseitigen Regierungen, schweizerischen Seits insbes. burch eine Entscheidung vom 10. August 1853, gutgeheißen wurde. Der Voll zug der Straferkenntnisse erfolgt (wenn die Entziehung der Kehre zur Bezahlung nicht ausreicht) durch die beiderseitigen Staats-Verwaltungs- beHorden auf Antrag des Rheinkassiers.

    1U) Zu §. 14, Wenn ein Rheingenosse wegen mehreren ver schiedenartigen Vergehen zur Anzeige kommt, so wird er mit der auf jedes derselben gesetzten Buße — die in diesem Falle über 5 fl. 30 kr. betragen kann - belegt. Außer der Strafe werden bei jedem Frevelfalle noch weiter 40 kr. Antheil an den Kosten, die burch Abhal tung bes Frevelgerichts entstehen, in Aufrechnung gebracht. (Entschei dung des arg. Regierungsraths v. 1. Mai 1861).

    Vgl. hiezu auch die Anmerkg. zu §- 19 der Flntzkehrordnxng. — Die Bestimmung, daß auch Gefängnißstrafe erkannt werden kann, ist nur in der N. O. enthalten, Gebrauch wurde jedoch davon bisher keiner gemacht.

    11) Zu §. 15. Die Reeurfe gehen von bad. Rheingenossen an die gr. Kreisiegierung zu Freiburg und von argauischen an den Regierungsrath in Aarau; die Fristen sind im erstern Falle die der Reeursordnung in Verwaltungsfachen (Regsbl. 1833 Nr, 14) 8 Tage zur Anmeldung uub 14 Tage zur Ausführung, und im letztesn 14 Tage, vom Tage der Eröffnung des Erkenntniffes an gerechnet.

    12) Zu 8. 20 Das mit der Basler Schifferfchaft unterm 8. No vember 1655 abgeschlossene Uebereinkommen bestimmt hierwegen Folgen des: „Hat es mit freier Durchführung der geistlichen Ordens-Perfonen auch darbe! sein Verbleibens, was aber andere frembde Geistliche betrifft, soll es mit denselbigen im Durchführen wie Nachstehet, als Fremden ge halten werden, bann was zum Vierten: anbelangt die frembde Leüth feind zu Zeiten die österreich. Schüffleüth oder Füscher den Rhein unter halb Basel weiteis zu führen ausdwgen, sollen dieselbige bis auf sechs Personen ohne die Echiffluüth in Ein, Z,rey oder Dreyen Waiblingen fambt ihren Sachen abzuführen Macht haben, als bann umb das Mehrere sich mit der Zunft des Lohnes halber zu vergleichen schuldig sein."

    13) Zu 8, 21. Von dieser Anzeige wurde abgesehen — weil unaus führbar - und hat dieselbe jetzt an den Rheiovogt bezw. an den Ge- richtsmann desjenigen Orts, in welchem die Kehre sich befindet, zu ge schehen. Vgl. auch §. 9, der Flz.K.O.

    14) Zu 8. 22. Vgl. hierwegen die §§- 2 ff. der Flotzkehrordnung.

    15) Zu 8- 23. Diese Erlaubniß ist durch den Rheinvogt ober einen Gerichtsmann, im Benehmen mit der betreff. Ortsbehorde, zu ertheilen. Wer diese Vorschrift umgeht, verfällt in eine Strafe von 1 fl. 30 kr.

    16) Zu §- 29 fs. Vergl. hierzu auch den bejondern Abschnitt über die Fischerei.

    17) Zu §- 31. Dieser „ältere Maienbrief" ist jener von 1587.

    18) Zu §. 36. Auf den Salmenwagen wurde von Altersher, wenn

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    der Wasserstand ein günstiger war, auch an Sonn- und Feiertagen ge fischt.

    19) Zu §. 43 u. ff. Die als Lehrlinge, Schifferknechte nnd Meister Aufgenommenen müssen dem Rheinvogte „an den Stab" geloben, den ihnen vorgehaltemn Verpflichtungen getreulich nachzukommen.

    20) Zn §- 53. Alle SLbue der berechtigten Familien, konnen das Schiffergewerb erlernen, doch kann nur einer derselben das Meister- recht ausüben, während die übrigen Knechte verbleiben, denen jetzt gleichfalls wie den Meistern, das Recht zur Flotzführung zusteht. (Vergl. Anmrkg. 15 zur Flotzkehrordg.)

    21) Zu z. 56 und 57. Der Rhein-Kassier ist der zweite Be amte der Genossenschaft und hat de n Rheinvogt bei dessen Abwesenheit oder Berhindemng zu verirrten. Der Rheineafsier wohnt immer auf dem entgegengesetzten Ufer von dein des Rheinvogts und auf der gleichen Seite mit dem leitenden Reggs.-Commissär.

    22) Zu 8. 58 bis 60. Unterm 16. August 1856 wurden — auf An trag des damaligen Rheinvogts H. Bitter v. Wallbach — durch den leitenden NegierungskomrnWr folgende Bestimmungen getroffen:

    1) Der Rheinkassier hat jedes Jahr Rechnung abzulegen;

    2) die in die beiden Staatskassen fließenden Gefälle sind jedesmal sogleich nach Abschluß der Rechnung abzuliefern;

    3) dein Rheinvogt steht die Befugniß zu, das Gewerbe eines mit Bu hen oder sonstigen Gefällen im Rückstande haftenden Rheingenossen bis zu deren vollständiaev Bezahlung für Rechnung der Rheinge- nossenfchaftskasse durch Dritte ausüben zu lassen.

     
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