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Charter: Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 17
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Source Regest: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 17, S. 108
 

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Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 17, S. 108

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    III. Theil.

    «Faufenbmg-Zäckingen.

    Was ich im ersten Abschnitte über die Gegend des Ober rheinthals, ihre alte Kultur, ihre Bewohnung durch Kelten und Römer gesagt habe, gilt speziell auch für die beiden Städte Lau fenburg und Säckingen und ihre nächste Umgebung; denn hier stand das römische 8imetiu, dort war ein befestigter Rheinüber gang (<Ä8tnuu), von welchem her jetzt noch vorhandene mäch tige Geviertthurm Zeugniß gibt;') andere desfallsige Spuren sind noch reichlich vorhanden. Diese Gegend wurde sodann von den fränkischen Königen dem heiligen Fridolin als Eigenthum übergeben, und verblieb bei dessen Stiftung, dem Frauenstifte zu Säckingen, fast unverändert bis auf die neueste Zeit. Auch Laufenburg gehörte demselben.

    Während der Zeit des Faustrechts kam das Amt der Schirmvögte (Beschützer der Klöster) auf, das für das Stift Säckingen bei den mächtigen Grafen von Lenzbnrg ruhte, von denen es an jene von Habsburg gedieh, die zu Laufenburg ihren Sitz hatten. Diefe Stadt betrachteten dieselben bald als ihr Eigenthum und geriethen hierwegen mit dem Stifte St^. Fridolins in langdauernde Zwistigkeiten, die endlich durch einen Schiedsspruch der hiezu berufenen vier Aebte, Rndolph von Mura, Heinrich von Engelberg, Christian von Lützel und Eber hard von Salmansweiler, im Iahre 120? dahin ausgetragen wurden, daß die Abtissin und das Kapitel dem Grafen Rndolph von Habsburg für sich und seine Nachkommen mit den beiden Städten Säckingen und Laufenburg sammt dem dortigen Schlosse belehnen sollte, jedoch mit Vorbehalt des Zinses von 10 Pfund Wachses; ferner: daß nur zwei Schiffe für die Fischer zum

    ') Vgl. Mone. Oberih. Zeitschr. XII. 180.

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    Dienste des Grafen nnd des Stifts gehalten werden sollen, sie würden dann später selbst übereinkommen, dieselben zu ver mehren ; daß der Graf die Haltung dessen mit einem Eid zu be kräftigen habe nnd seine Nachkommen, erst nach Ablegung eines gleiehen Gelübdes, in das Lehen eingesetzt werden sollen.

    Hierdurch gelangten diese zwei Städte unter den Schutz Habsburgs und — dem Stifte gegenüber — zu einer gewissen Selbständigkeit, was manchen Zwiespalt im Gefolge hatte.

    Die Ausübung der Schiffart, des Handels und Flotzreckls auf dem Rheine bei Lauftnburg stand, nach Maßgabe der fol genden Urkunden, dieserStadt aussMzeMch zu, — ein Beweis des hohen Alters.

    DieZijcherei dagegen gehörte dem SMe in der Weise an, daß dieselbe von Alters her ein ErMM^WHMn. Städte, beziehungsweise der dortigen Fischer war, die dafür jenem eine be stimmte Abgabe (Lehenzins) entrichteten, von dem jedoch später — nach obigem Schiedsspruche — ein Theil den Grafen von Habsburg zufiel. Die Berechtigungen der Städte unter sich waren durch alte Uebung und Verträge bestimmt und zerfallen in drei Theile: die Fischerei bei Laufenburg, jene bei Säckingen und die zwischen beiden gemeinschaftliche Stanggarnfischerei.

    Die Fisch-Wagen und Weiden hatten verschiedene Eigen tümer, die"mcht immer^IWer waren, deren RechkWoch^nur durch solche ausgeübt werden durfte und unterlagen häufigem Wechsel durch Erbgang und Kauf. Iede Veränderung im Besitze eines solchen Afterlehens (sudteuäum) bedurfte stets der Zu stimmung (Belehnung) des Lehensherrn (üominu8), die übri gens hier uie versagt wurde. Iährlich, oder wenigstens in klei nern Zwischenräumen, fand eine Lehens - Erneuerung (Mu- thung) statt, wobei die Lehenträger (Fischer) und die After-^ lehen-Besitzer durch den Lehenseid (va«8,IIaFium) zu geloben hatten: sich aller Handlungen, die des Lehensherrn Eigenthum nachtheilig sein könnten, zu enthalten, vielmehr seinen Nutzen nach Möglichkeit zu befördern.

    Die Zunft dN.Fi,scher (denen auch die Schiffer angehörten) bestand aus Meisteni und Knechten: Ersteres konnte Einer nur werden, nach ordnungsmäßiger Erlernung des Gewerbes und gegen Erlegung von 15 Pfd. oder 10 fl. an die stiftische Verwaltung. 5m Säckingen ruhte das UM Mf_LaMilN^in Laufenburg nicht.

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    Nach der Aufhebung des Stifts Säckingeu und der Tren nung der Gebiete, wobei auch die bisher vereinigt gewesenen Städte Groß- und Klein - Laufenburg zu zwei selbständigen Gemeinden wurden, traten Baden und der Canton Aargau in die Rechte desselben. Die Rheinverhältnisse wurden durch den Staatsvertrag von 1808 neu geregelt und dabei wegen der Fi scherei zwischen Laufenburg und Säckingen bestimmt: „Art. 5. Fischerei... d. von der Säckinger Rheinbrücke bis zu jener in Laufenburg, in welchem Bezirke die Inhaber der Fischereirechte solche von dem vormaligen Stifte Säetingen zu Lehen trugen, bleiben dieselben in dem Besitze ihrer Fischweiden und Salmen- wagen und benutzen selbe auf die bisherige Art. Von den Fisch waggerechtsamen, welche zwischen diesen beiden Rheinbrücken auf der rechten Seite des Thalwegs (Strommitte) ausgeübt werden, entrichten deren Besitzer den gewöhnlichen bisher von dem Stifte Säckingen bezogenen Lehenszins an das Großh. Rentamt da selbst , von denjenigen aber, welche auf der linken Seite des Thalwegs bestehen, werden die Lehenzinse der Kanton Aar gauischen Verwaltung entrichtet. Was die kleine Fischerei in dieser Gegend, und jene mit Spreit- und Stanggarnen betrifft, so sollen die darüber in den Iahren 1438, 1521 und 156? er gangenen Verfügungen, welche bis zur Trennung des Frickthals von dem Breisgau in Ausübung waren, noch ferner bestehen und sowohl die Säckinger als Laufenburger Fischer daran ge halten sein. Artikel 13. Sowohl die Groß- als Kleinstadt Laufenburg übt ihr Fischfaugrecht auf ihrer Rheinseite ferner^ hin abgesondert aus und weder die eine noch andere kann ver halten werden, sich hiezu der Fischer auf der entgegengesetzten Rheinseite zu bedienen."

    Ueber die Verhältnisse der nunmehr getrennten Städte Lau fenburg bestimmt der weitere unterm 3./6. Sevtbr 1827 ^ wegen der Trennung des Vermögens derselben — abgeschlossene Staatsvertrag in „§. 2. Rheinschiffart. Wie solche in dem §. 4 und 13 des St.-V. von 1808 bestimmt worden, wird sich noch weiter ans die nachgefolgte Schifferordnung von 1812 §. 5 und auf die ausgesprochene Beschränkung des Flötzens bei Hellem Rhein bezogen. §. 8. Fischerei. Daß jede Stadt die auf ihrer Rheinseite gelegenen Fischentzen als ein ausschließ liches Eigenthum besitzen und zu benutzen habe und daß keiner der beiden Städte ein, wie immer Namen habendes Recht auf der entgegenliegenden Rheinseite ferner zustehe."

    Die fernere Leitung und Beaufsichtigung der Angelegenheiten

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    der Fischer und Schiffer zwischen Säckingen und Laufenburg ging an das badische Bezirks-Amt der erstern Stadt und an das argauische zu Großlaufenburg über.

    Zur bessern Würdigung, welche Wichtigkeit die Frage der Sprengung des Laufens für die beiden Städte Laufenburg hat, gebe ich hier eine kurze Wiederholung der Einnahmen eines Iahres aus der Flotzerei und Fischerei, die den bei den Gemeindekassen und den Bewohnern der zwei Städte, sowie der Orte Rhina und Mnrg zustießen.

    Die Einnahmen der Gemeinden betragen im Ganzen:

    g,. Ertrag aus der Fischerei (nach 10- jährigem Durchschnitte) rund . 3000 st.

    d. Flotzdurchlaßgebühren . . . 1000 st.

    Die beiden Staatskassen beziehen a.,Baden, Fischzehnten . . . 100 fl. d. Schweiz, „ (30 Frs.) 14 fl.

    4000 st.

    114 fl.

    Die Kirche zu Groß - Laufenburg (34 Frs. 14 Cts.) 15 fl. 56 kr.

    Die Flötzer, Knechte und Taglöhner für das Auffangen der Flotzhölzer und Bauen der Flötze, nach dem Durch schnitte der letzten 8 Iahre 28349 fl.

    im Ganzen 32478 fl. 56 kr.

    Bei dieser Summe ist der Verdienst der Fischer gar nicht mitgerechnet.

     
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