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Charter: Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 18
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Source Regest: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 18, S. 111
 

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Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 18, S. 111

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    1. Das Schiffart- und Flötzereirecht der il'aufenbnrger Schifferschllft lFansenlmechte).

    Alle den Rhein herunter nach Laufenburg kommenden Schisse und Flötze, mußten an dem oberhalb der Stadt am lin ken Ufer befindlichen Landungsplatze „Giefen" anhalten, um

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    von dort aus zu dem zweiten Landungsplatze, „Schäffigen," unterhalb des Laufens, verbracht zu werden. Die Flötze ließ man frei über den Laufen, wo sie jedoch sämmtlich durch die Gewalt des Wassers aufgelöst, die einzelnen Flotzhölzer unter halb desselben wieder aufgefangen und zu Flötzen zusammenge fügt werden. Die Waaren und theils auch dieSchiffe wur den früher auf Wagen, Karren genannt, vom obern zum un tern Schiffsplatze verbracht, die letztern zuweilen auch, wenn der Wasserstand ein günstiger war, mittelst Seiler durch den Laufen gelassen; ersteres hieß man „reiten", letzteres „sailen". Dies war eine mühsame und gefährliche Arbeit: An dem Schiffe wurden zwei Seile befestigt, die an beide Ufer reichten; jedes wurde von 15 und mehr Manu gehalten nnd jenes so über und durch die Fel sen hinuntergelassen. Oft erlitten dabei die Schiffe Beschädigungen und wurden zuweilen ganz zertrümmert. Im Sommer 1862 kamen von einem Schweizersee zwei mit Eisen beschlagene Schiffe (ehemalige Dampfschiffe) den Rhein herunter, um uach Holland verbracht zu werden. Der Eigenthümer, die Kosten scheuend, ließ dieselben, mit Zustimmung der Laufenburger Schiffer, durch eigene Leute über den Laufen, wobei das Eine eine starke Beschä digung erlitt und das Andere ganz zertrümmerte und untersank. Dieser Fall beweist, daß nicht einmal Eisenschiffe dem Wasser druck des Laufens widerstehen können, sodann: wie nothwendig es ist, daß hier nur geübte und mit den Loealverhältnissen genau vertraute Leute, zur Besorgung der Durchlassung zu gelassen werden.

    Zur Besorgung der Geschäfte des Durchlassens bestund seit

    auf diesem Theil des Rheines stattfand, in Laufenburg eine Schifferzunft, die in den ältesten Urkunden „Löffen-", „Louffen- kMchte" genannt wurde und diesen Namen bis auf die neueste Zell'beibehielt. Sie besaß das unbeschränkte Recht zum Durch laß und stunden ihr noch weiter?'BMgmsse ober- und unter halb Laufenburg zur Befahrung des Rheines zu, worüber die nachfolgenden Urkunden nähern Aufschluß geben. Es geht daraus, insbesondere aus den ältesten, hervor, daß die Lauffen- knechte nicht nur Schiffer waren, sondern daß dieselben auch einen starken Handel, besonders mit Holz müssen betrieben haben. Sie verkauften zuweilen auch Schiffe an die Basler Schiffer schaft, zum Besuch der Frankfurter Messe, und kauften die rheinab und aus der Schweiz kommenden, die nicht weiter gingen, an. Es waren dies die sg. „Glarner" und „Wallenstadter"

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    Schiffe, die durch die Limat und Ar aus dem Zürcher- und Wal- lenstadter See kamen. Iene hatten eine Länge von 90 — 100' und eine Tiefe von 6—7' mit einer Ladungsfähigkeit von ea. 1000 Ctr. und bedurften 5—6 Mann zur Bedienung; — die Walleustadter waren etwas kleiner, ea. 70^ lang, etwa 5, tief, mit einer Tragkraft von 300—500 Ctr. Diese Schiffe wa ren fehr stark und schmal gebaut, was sie zum Gebrauche auf diesen zuweilen sehr reißenden Flüssen befähigte.

    Laufenburg scheint dadurch früher ein nicht unbedeutender Stapelplatz gewesen zu sein, was man schon aus den vorhan denen Rathsbeschlüsseu entnehmen kann, nach wcklM^Mgte AufseHer, WgMMe, darunter ein „Isewegex", u. s. w. aufge- sMlwaren, und eine eigene Zunft „me^arrer" (Fuhrleute), neben den Schiffern bestund, die die Verbringung der Waaren von einem Schiffsplatz zum andern auf Wagen (Karren) be sorgten. Hauptsächlich hatte es eine bedeutende Gisenniederlage, und war der Handel mit Eisen, das die vielen in der Gegend be standenen Eisenwerke lieferten, ganz in den Händen der Laufen burger, wie überhaupt das Gewerbe der Schmiede und Nagel schmiede bis in. die jüngste Zeit hier von Bedeutung blieb. ')

    Die Rechte, Pflichten u. s. w. der Schifferzunft sind in der fol genden, aus dem Urkundenbuch der Stadt Laufenburg entnom menen „Laufenknechten-Ordnung" von 1577 genau angegeben. Mit einigen Städten, wie mit Luzern, Basel, Zürich :e., wur den besondere Verträge abgeschlossen, die unten abgedruckt sind.

    Das Verhältnis; der Laufenknechte zu den Schiffern der Stadt Säckingen, bestimmt der Maienbrief für die Rheingenos senschaft. Darnach waren jene gehalten, wenn sie weiter als bis Säckingen fahren wollten, Schiffer von da mitzunehmen. Dies ver ursachte häufige Unverträglichkeiten, die selbst im Anfange dieses

    ') Mehre« Spuren deuten an, daß die ältesten Eisenwerke am Oberrhein römischen Ursprungs sind. Daraus begreift man, daß die Eisenwerke zu Kandern schon im 9. Iahrh. bestanden, die Schmel zen bei Säckingen schon im 12. und die Gisengruom im Frickthal zu Ansang des 14. Iahrh. erwähnt werden. Damit steht die Heiden- schmiede bei Wielaoingen im Zusammenhang, da diese auf «in Bergwerk hindeutet. M o ne, O. Z. XN, 386.

    Man hat längs des Rheins von Basel bis Walbshut noch viele Spuren ehemals vorhandener Bergwerke, auf die ich in einem andern Werke näher eingehen werde.

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    Iahrhunderts noch auflebten und eine Verfügung des Direkto riums des Wiesenkreises zu Lörrach vom 1. Iuni 1813 Nr. 6361 hervorriefen, lautend: „Es behält fein Verbleiben bei der abgeschlossenen neuen Schifferordnung mit dem Zusatze jedoch, daß es den Laufenburger Schiffern, insofern die Säckinger Schiffer sich nicht nach derselben fügen wollen, frei steht, ob sie allein und ohne diese den Weg bis Rheinfelden «lachen, oder ob sie diese letztern gegen den ihnen gebührenden Lohn und ohne, daß sie für die Schiffe mithafteu müssen, mitnehmen wollen; je doch daß ihnen keineswegs freisteht, statt der Säckinger Schiff- leuthe andere zu gebrauchen, insofern sie jenen nicht zuvor die Bedingungen, unter welchen andere Schiffer die Begleitung über nehmen wollen, bekannt gemacht und ihnen den Vorzug ge lassen haben."

    Die obengenannte „Neue Schifferordnung" ist die vom Jahre 1812, worin wohl letztmals die Schiffartsverhältnisse nen geregelt wurden; denn seit dem Bestehen der Eisenbahnen be schränkt sich der Rhein-Verkehr auf den Holztransport. In der Zeit vom 1. Iuni 1848 bis 1. Iuni 1851, vor der Eröffnung der Basel-Waldshuter Bahn, passirten (nach den Aufzeichnungen des Klein-Lanfenburger Zollamts) den Laufen nur noch 19 Schiffe, mit einer Ladung von 2804 Ceutueru, bestehend in Ge wehrschäften, Schiefertäfeln, Holzabfällen, Steinen und Far- benwnrzeln.

    Ueber den Antheil am Verdienste aus der Schiffart und Flötzerei entstanden zwischen den Meistern und Knechten öfters Mißhelligkeiten, weßhalb sich die Meister der Großstadt unterm 23. Sept. 1825 veranlaßt sahen, „den Knechten und Lehrkna ben dahier wegen dem Flötzen auf dem Rheine in Ansehung des Lohns" folgende Zugestandniße zu machen: „Da nach dem Staats vertrag üe H,. 1808 den 6 Meistern das ausschließliche Flötzer recht zusteht, so solle so lange kein Knecht und kein Lehrling auf dieses Anspruch macheu können, fo lange die Meister selbst dem Flötzen vorstehen können. Wenn hingegen so viele Flötze erscheinen, daß sie der Arbeit selbst nicht vorstehen können, oder aber, wenn einer von ihnen verhindert würde, so sollen sie vor rechtlich die Groß- und Klein-Lanfenburger Knechte und Lehr- knaben nach Erforderniß entweder insgesammt oder theilweise, jedoch der Kehrordnung nach, beiziehen. Damit aber in Anse hung des Lohnes für Knechte und Lehrknabeu eine Verfügung

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    bestehe, so wurde dieser Lohn für den Knecht auf 26 kr. und für den Lehrknab hingegen auf 18 kr. per Flotz festgesetzt." ?)

    Später, bei sich steigerndem Verkehre, erhöhten sich auch die Löhne der Knechte, die jetzt meist denen der Meister gleich stehen.

    Das Führen.de^ HIZHe, von Sch af^fhaufen bis L an f e N b n rg') steht Jedermann frei;"d"as A üffa n g e n "der FloWlzer unterhalb des Laufens dagegen nur den Laufenburger Schiffern; dasWiederzufammenfügen der Mötze ist kein ausschließliches Recht derselben, sondern es können auch Andere sich dabei betheiligen; deren Abführen rheinab steht nur den Rheingenossen zu.

    Als der Holzhandel immer größere Verhältnisse annahm, stellten einige Holzhändler das Verlangen, ihre durch den Lau sen kommenden Flötze, durch ihre eigenen oder von ihnen auf gestellte Arveiter besorgen zu dürfen, worauf im Iahre 1844, anläßlich einer Beschwerde des Holzh. M. Lüthe von Murg, eine Entscheidung der badischen Regierung (Kreis-Regierung und bezw. Minist, d. Innern) dahin erfolgte: „Daß dieses Geschäft zu den ausschließlichen Gewerbsbefuguifsen der Schifferzunft gehöre; auch gebieten die Rücksicht für den Schutz des Eigen- thums und für Erhaltung des Friedens und der öffentlichen Ruhe auf dem gemeinsamen Nheinftrom, die Beibehaltung dieses Geschäftsbetriebs. Oft gleichzeitig, oft unmittelbar hintereinan der, stürzen die Flötze verschiedener Gigenthümer über den Lau fen hinab, zerschellen, und die Bäume schwimmen durcheinander weiter, so daß im Augenblick des Auffangens des Flotzes oder der Flotztheile, kein Mensch sagen kann, ob er sein oder fremdes Gigenthum ausgefangen hat. Unendliche Streitigkeiten, Ent wendungen u. s. w. wären unvermeidlich, wenn man allen Leu ten das Auffangen der Flotzhölzer erlauben wollte. Diese großen Mißstände sind bei der bisherigen Uebung uicht möglich, weil die Schiffer dabei gar uicht betheiligt sind, wem das aufge fangene Holz gehört und weil sie solches nach den ihnen bekann

    2) Die Laufenburger Schifferjungen hatten 3 Jahre zu lenim, ehe sie aufgedungen und ledig gesprochen wurden.

    2) Ueber die Konstanz«! Schifferzunft, der auch das Fahr- recht bis Scha ffhausen zustund, verweife ich auf die in der Oberrh. Zeitschrift IX, 392 mitgetheilten Urkunden von 1390, 1405, 1406 und 1413.

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    te n Zeichen der Holzhändler denselben gegen Entrichtung des festge setzten Lohnes verabfolgen." Da die meisten Hölzer in die s. g. Todtenwag, unmittelbar unterhalb des Laufens, getrieben und aus derselben herausgeschafft werden müssen, so gehört, bei der gro ßen Tiefe des Wassers, den vielen Strndeln und Klippen, nicht nur eine große Gewandtheit, sondern eine ganz genaue Kennt niß des Stromes dazu, die sich nicht Ieder zu erwerben vermag.

    Unterm 29. März 1855 verordnete der Regierungsrath des Kantons Argau (mit Wissen der badischen Regierung) in Bezug auf die Schifferordnung von 1812: „F. 1. Die Schiffer gesellschaft in Laufenburg ist berechtigt, gegen die tarifmäßige Entschädigung, welche sie nach Mitgabe der angezogenen Schif- ferordnnng unter sich zu vertheilen hat, sowie unter solidari scher Haftung für allfallsigen durch sie verschuldeten Schaden, die in Rheinsulz ankommenden Flötze dort zum Durchlasseu durch den Laufen und zum Länden an der untern Schiffslände (im Schefftgen), unterhalb des Rheinfalles, zu.übernehmen, F. 2. Die Schiffergesellschaft zu Laufenburg ist hinwieder ver pflichtet, sowohl zum Hinunterlassen als zum Landen der Flötze jederzeit die erforderliche Anzahl von Weidlingen und Schiffer mannschaft, worüber das Bezirksamt Laufenburg zu entscheiden hat, dienstbereit zu halten, widrigenfalls dieselbe für allen aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift den Holzhändlern und Spediteurs erwachsenden Nachtheil verantwortlich ist, und über dies den letztern das Recht eingeräumt sein soll, für Weidlinge und Mannschaft, soviel deren nöthig sind, selbst zu sorgen. §. 3. Diejenigen, welche bei gehöriger Besorgung der Holzspedition durch die Schiffer in Laufenburg, deren Durchlaß- und Lan- duugsrecht irgendwie verletzen, sind mit einer Buße von 20 bis 50 Fre. zu belegen."

    Wegen des Fischfangs durften von Alters Hernuran zwei Wochentagen, Dienstag und Mittwoch, Flötze durch den Laufen gelassen werden, deren Holz bis Donnerstag, in der Frühe, gelandet sein mußte. Auf die Uebertretung dieses Herkommens, sowie die Beschädigung der Brückenjoche und Fischstände, waren (neben dem Ersatze des verursachten Scha dens) Strafen von 3—15 Frs. angedroht; was von Zeit zu Zeit wieder verkündet wurde.

    Bei der Menge der nach Laufenburg kommenden Flötze, ver mochte jedoch nicht immer alles Holz an diesen zwei Tagen aufgefangen zu werden, weßhalb sich — auf Bitte der Holzhänd ler — die beiden ftschereiberechtigten Städte, gegen Bezahlung

    10?

    einer Gebühr von 40 kr. für jeden Motz, dazu verstanden, daß auch an andern, als den genannten Tagen, Motze den Laufen passiren dürfen. Diese Flötzdurchlaß-Gebühren, welche nicht, wie die übrigen Gefälle, zu 2 und 1 Drittel, sondern je zur Hälfte, unter die beiden Stadtkassen vertheilt werden, be trugen für jede Stadt im Iahre

    1850 335 fl. 24 kr.

    1851 316 „ 18 „

    1852 421 „ 36 „

    1853 75? „ 24 „

    1854 726 ., 46 „

    1855 500 „ 51 „

    1856 1,030 „ 11 „

    185? 513 „ 40 „

    1858 385 „ 3 „

    1859 318 „ 39 „

    zusammen 5,305 ft. 54 kr,, oder im Ganzen 10,611 ft. 48 kr. und kommen auf das Iahr in runder Summe 1000 si.

    Der weitaus größte Theil der durch die Rheingenossenschaft verführten Flötze kam durch den Laufen und sind deshalb die dort aufgeführten Zahlen anch hier maßgebend. Uebrigens enthal ten auch die Hollstätten für die jüngern Iahre hierüber Auf zeichnungen, nach welchen von 1852—1859, 20,618 Flötze durch den Laufen gingen. Davon kommen

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    1852 1620 1360 260

    1853 275? 2533 224

    1854 3753 3358 395

    1855 2771 2463 308

    1856 4251 3810 441

    1857 2239 2039 200

    1858 1754 1578 176

    1859 1474 1299 174 20,618 18,440 2,178

    oder im Durchschnitt auf das Iahr 2577 <^ Flötze.

    Es sind somit bedeutend mehr Flötze aus der Schweiz ge kommen als aus Baden.

    Für das Wiederauffangender zu einemMotze gehören den Hölzer beziehen die Laufenburger Schiffer von den Eigenthü- mern seit Iahren 4 ft. 48 kr., und für das Z u s a m m e n f ü g e n

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    der Flötze weitere 6 fl., so daß der fertige Flotz rund auf 11 st. zu stehcn kommt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß aus drei Flötzen, wie sie in der Regel nach Laufenburg kommen, nur zwei gefertigt und dafür diese Gebühren bezahlt werden. Und nach den letztern richteten sich auch die obigen Zahlen. Für jene 20,618 Flötze berechnet sich hiernach der Verdienst auf 226,798 fl. oder auf 28,349 fl. per Iahr, der hauptsächlich, neben den bei den Laufenburg, den Orten Rhina und Äturg zu gut kam, weil, wie schon im ersten Theile bemerkt, viele Bewohner dieser Orte den Laufenburger Schiffern, beim Auffangen der Hölzer Hülfe leisten und mit der Herstellung der Flötze sich abgeben.

     
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