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Charter: Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 7
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Source Regest: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 7, S. 68
 

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Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 7, S. 68

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    5. Erläuterung und Nachtrag zur Floßkehr Ordnung

    für die Rheingenosstn, <K dato 24. Angust 1837, ")

    liber den Na» und die Laduna der Holzstöße zwischen Laufe»»i«!« nnd Rhelnfelden.

    z. 1. Von gewöhnlichen Dielenflößen.

    An einen Dielenfloß dürfen in drey Stößen oder Baum längen nicht mehr als 30 bis höchstens 38 Bäume, der Baum zu 15 Stück einzölligen Dielen berechnet, gebunden, und nicht mehr als 10 bis 12 Bäume darauf geladen werden.

    Dieße drey Stöße oder Baumlängen werden hinter einander gebunden und gebaut, weun die Bäume in der Länge nicht we niger als 14 und nicht mehr als 20 Fuß messen.

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    Andere geschnittene Waare von gleicher Länge z. B. Fleck- ling, Dach- und Doppellatten, sind nach VerlMniß so viel wie möglich zu den 15 Stük haltenden Bäumen, bey welchen das Stük auf ein Zoll Dike berechnet wird, zu redueiren.

    Wer mehr als in diesem §. bestimmte Bäume bindet, oder führt, zahlt Strafe 6 Schweizerfranken oder 4 Gulden.

    §. 2. Von außergewöhnlichen Dielenflößen.

    An Dielenflöße, wo die Bäume 21 bis 30 Fuß Länge hal ten, dürfen nicht mehr als zwey Längen vor einander gebunden werden. Die Oblaft oder Ladung ans diese Flöße, darf nicht mehr als aus 8 Bäumen von gleicher Länge, oder aus 10 bis 12 Bäumen der kürzern im §. 1 benannten, bestehen.

    Andere Schnittwaaren sind wie im §. 1. nach Verhältnis zu redueiren.

    Wer mehr als in dieseni §. bestimmte Bäume führt, zahlt Strafe 6 Franken oder 4 Gnlden.

    §. 3. Von den kurzen, bis auf zwei verflos- seneIahre unbekannten, darum betittelten Mode-Dielenflößen.

    Dielenflöße von sogenanten Modedielen oder Doppellatten gebaut, wo mehrere Sinke einzeln, vorerst an einen Bund ge bunden werden; der Bund soll nicht höher auf einander gesezt werden als senkrecht gemessen auf 15 Zoll; ein Floß darf aber nicht mehr als vier Stöße enthalten, wenn die Stöße oder ein zelne Bünde nicht über 13 Fuß Länge halten.

    Längere als 13 Fuß enthaltene Bünde von Schnittwaaren nämlich von 14 bis 20 Fuß Länge dürfen nnr in drey Stößen der Länge nach gebaut werden.

    Die Oblaft auf dieße Flöße, in so fern dieselbe nicht aus Bäumen, sondern aus Schnittwaaren von gleicher Holzart, wie der Floß besteht, kan, ungeachtet sie ftükweise nicht leicht abge zählt wird, nur in solchem Umfange, oder in solcher Schwere angenommen werden, daß der Floß nicht tiefer als einen Fuß im Wasser, und nicht über dießes Maß läuft.

    Sollen aber Bäume aufgeladen werden, so dürfen bey einer Strafe von 6 Franken, oder 4 Gulden, nur 15 Bäume von 14 bis 20 Schuh Länge angenommen, und abgeführt werdeu; die Schnittwaaren sind nach dießer Baumzahl zu redueiren, indem man solche für Bäume ladet.

    8-4. Gewöhnliche Bauholzflöße.

    Bauholzsiöße aller Art, mit Ausnahme der sogenannten Holländer Stämme, dürfen nicht anders gebaut werden, als daß

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    wenigstens der fünfte Theil des am Floße gebauten Holzes, von einem Ende an das andere durchgängig langt; auch dürfen nie zwey Bauhölzer auf einander gebunden werden.

    Auf einen Bauholz Floß dürfen nicht mehr als 10 bis 12 Bäume Dielen, wie im §. 1 verfügt wurde, aufgeladen werden. Doch wird gestattet, statt Dielenbäume Bauhölzer aufzuladen, in folgender Art:

    Es dürfen auf ein Bauholz-Floß 6 Stük Bauholz, welche in der Länge nicht über 60 bis 70 Fuß, in der Mitte nicht über

    14 Zoll im Durchschnitt messen; oder 12 Stüke die in der Länge nicht über 60 Fuß, in der Mitte nicht über 7 Zoll; oder

    15 Stük, die auf jede Länge in der Mitte nur 5 Zoll und dar unter messen, geladen werden, die aufgeladenen sollen aber nie länger sein, als jene am gebauten Floß.

    Wer Flöße führt, welche größer und schwerer gebaut sind, als in diesem §. vorgeschrieben ist, zahlt Strafe 8 Frauken oder 5 Gulden 20 Kreuzer.

    §.5. Außerordentliche Bauholzflöße.

    Sogenannte Holländer - Stämme dürfen in der Regel wie alle andern Flöße, nicht breiter, als 22 Fuß gebaut werden.

    Anf einen solchen Floß dürfen bei ordentlichem Wasserstand noch 3 bis 4 dergleichen Stämme aufgeladen werden.

    Wer breitere Flöße, als 22 Fuß und mehr als derartigen mit 4 Stämmen beladene führt, zahlt Strafe 6 Franken oder 4 Gulden.

    §.6. Brennholz-Flöße.

    Brennholz, welches nicht als Flöß kann gebaut, sondern ein zig auf Bauholz-Flöße geladen werden muß, unterliegt keiner andern Verordnung, als jener frühern Satz 17. der Floßkehr ordnung , wornach ein Nrennholzfloß bei der Ladung nicht tie fer im Wasser gehen darf als 2 Fuß.

    §. 7. Stangenflöße dürfen nicht tiefer beladen werden, als ein Fuß ins Wasser; wer tiefer beladene führt, zahlt Strafe 4 Franken oder 2 Gulden 40 Kreuzer.

    §.8. Eichene Flöße unterliegen der frühern Verord nung und gehören nicht in die Kehre, sondern jeder Gigen- thümer mag solche führen lassen durch wen er aus den Rhein- genossen will.

    §. 9. Flöße, welche von grünem oder nassem H o lz gebaut werden, sollen keine schwerere Ladung erhalten, als sich mit Sicherheit vor Gefahr vertragt.

    Auch wenn grünes und unausgetroknetes Holz geflößt

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    wird, so ist der Flößer nicht gehalten einen ganz unbeladeneu Floß der Art zu führen, wo Lebensgefahr zu befürchten ist.

    Ueberhaupt darf kein Floß breiter als 22 Fuß gebaut wer den, und die im vorangehenden M. bestimmten Ladungen sind bei kleinem, jedoch stoßbarem Wasserstand nicht anwendbar.

    §. 10. Die Flößer sind verpflichtet bei der Anländung zu Basel, im Fall mehrere Flöße hintereinander fahren, sich so von einander zu entfernen, daß der hintere sich jedesmal an geeigneten Stellen so lange zurük hält, als er erachten kann, der vorangehende sei gehörig angeländet.

    Wer diese Verordnung übertritt oder gar nicht achtet, hat sich der Strafe eines in Basel bestehenden Rheingerichts zu un terwerfen.

    Bei starkem Wasserstand ist lezter §. insbesondere genau zu beachten.

    8-11. Daß die Flößer nicht gegen §. 10 in Gefahr laufen, sollen sie sich jedesmal pünktlich an Ort und Stelle, wo die Flöße abgehen, einfinden, wie sie der Zeit und Ordnung nach bestellt werden.

    Wenn an einem Platz mehrere Flöße an einem Tag ab gehen; so sollen die Flößer, was bisher der Fall war, nicht auf einander warten, bis alle ihr gewöhnliche Nrte verzehrt haben.

    Denselben wird allso das Recht eingeräumt, wenn sie an einen Platz ankommen, um Flöße abzuführen, sobald sie fertig gebaut, und zum Abfahren hergerichtet sind, von dem Gastgeber je einzeln, einer nach dem andern, sein Essen und seinen Wein abzufordern, und zu empfangen.

    Im Fall sie aber durch den Wirth sollten aufgehalteu wer den ; so mögen sie um ihr eigen Geld verlangen, was sie wollen; den Ersatz leistet ihnen der Floßeigenthümmer im Betrag einer Ürte für einen Mann 40 Kreüzer; das doppelte mit 1 fl. 30kr. für zween u. s. w.

    Ausgezogen und Behufs genauer Nachachtung durch Aus- theilung gedrukter Exemplarien öffentlich verkündet. Säkingen und Rheinfelden den 10. Iulins 1845. Der Ober-Amtmann Der Bezirks-Amtmann

    vonWeinzierl Stäuble

    als Großherzoglich Bad. Re- als Kant. Aargauischer Re gierungs-Kommissär. gierungs-Kommissär.

    Anmerkungen zur Floßkehr-Orduuug.

    1) Da die durch den Laufen gehenden Floß hölzer nicht immer gleich unterhalb desselben aufgefangen werden können, fo treiben sie den Rhein hinunter, einzelne Stämme oft bis Basel, (vgl. Anm. 2); die meisten werden jedoch bei Säckingen und Mumpf aufgefangen. Dies Holz landen steht nur den Schiffern von Laufen burg und den Rhein genossen zu. Die Hölzer, deren jedes das Zeichen des Eigenlhümers trägt, werden längs des Ufers befestigt und mit dem Na men des Unländers versehen. Finden sich an einer Stelle gleich so viele Stämme des nämlichen Gigenthümers, als zu einem Flotze nöthig sind, vor, so wird ein solcher sofort gefertigt, andernfalls werden dleselben längs des Ufers zusammengesucht. Letzteres heißen die Flötzer das .Nach- putzen" (vgl. Anm. 3); oft kommt es dabei vor, daß die Flötzer auf einem einzelnen Balken stehend und sich nur an dem Flotzhacken haltend, den Rhein hinab fahren. Vor dem Wegführen der Hölzer ist der Län derlohn (vgl. Anm. 4), zu bezahlen.

    Die Zusammenfügung der Flötze bei Lcmsfenburg ist nicht, wie das Länden und Verführen, den Schiffern und Flößern allein, son dern Jedermann erlaubt, und geben sich damit außer jenen, «in Theil der Bewohner von Rhina, Viurg, Sisseln und Obersäckingen, für welche Orte dies Geschäft eine nicht unbedeutende Ginnahmsquelle bildet, ab.

    2) Ta oft freischwimmende Hölzer die Brückenj och e zu Säckin gen und Rheinfelden beschädigen, zuweilen auch ganze Flötze an dieselben anfahren und ost bedeutenden Schaden verursachen, so wurden hierauf polizeiliche Strafen gefetzt, nebst der Verpflichtung zum Ersatz eines etwaigen Schadens. Hinsichtlich der Eäckinger Brücke erging unterm t5. Juni 1842, Nr. 9302, durch das dortige Amt solgende Verfügung: „1. Für jedes, ohne Führung unter der Säckinger Nheinbrücke durch schwimmende oder daran hängen bleibende Flotzholz, ohne Unterschied, ob es daran geprellt, hängen geblieben oder nur sonst durchgeschwemmt ist, wird eine Geldbuße von 3 fl. den Gigenthümern zu Gunsten der hiesigen Stadtkasse, welche Gigenthümerin der Brücke ist und dieselbe zu unterhalten hat, aufgerechnet. 2. Diese Hölzer werden so lange in städti schen Verwahr genommen, bis der sofort zu benachrichtigende Eigenlhümer die Geldbuße nebst dem tarifmäßigen Anländelohn entrichtet hat. 3. Für den Schaden, welcher erweislichermaßen hierdurch an der Brücke entsteht, bleiben die Flotzeigenthümer noch besonders haftbar."

    3) Ueber das Nachputzen wurde beim Maiengericht vom 18. Fe bruar 1862 folgender Beschluß gefaßt: „§, 1. Zum Nachputzen ist ein leichter Flotzboden mit 3 aufgebrachten Tragbäumen herzurichten u>ld haben damit diejenigen Flötzer, welche nach der Kehrordnung dazu be stimmt sind, je mit einem dritten Mann an verschiedenen Uferstellen, wo dieses ohne Gefahr geschehen kann, anzulanden. §. 2. Der Flotzlie- ferant hat auf eigene Kosten die nöthige Hilfsmannschaft mit Weibling und sonstigem Werkzeug aufzustellen, welche die Nachputzhölzer zum Flotze zu beschaffen und dort mit Beihilfe der Kehrfiötzer aufzuladen bat. z. 3. ANfäNig nöthige Verköstigung für die Kehrflötzer an Zwischen- orten , wenn von der Abfahrt bis zur Ankunft in Basel mehr als 7 Stunden verfließen sollten, hat der Flotzeigenthümer zu bezahlen. 8- 4- Sollten aber die Flötzer nebst Drittmann, durch allzulangen Aufenthalt genöthigt werden, an einem fremden Orte zu übernachten, so hat der Flotzeigenthümer nicht nur die daherigen Kosten, sondern auch für den

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    kommenden Tag jedeni Flößer, wie dem DriMnann, je eine Tagsgebühr zu bezahlen."

    4) Die unter Nnm. 1, berührten Länd er löhne von Holzstäm men (Bauholz) betragen: in Säckingen, Munlpf, beiden Wallbach und Schworstadt, g.. bei Tag für jeden Stamm 2(1 Kr,, d. bei Nach! und bei schwieriger Landung (hobeni Wasserstand, oder für ganz große Stämme auch bei Tag) 40 Kr.; in Benggen 24-30 Kr.; in Rheiufelden 28—30 Kr.; in Warmbach und Kaileraugst 32 Kr.; in Grenzach 1 fl. Die Verschiedenheit der Ansätze hat seinen Grund in den mehr oder weniger schwierigen Nuländeplcitzen. Ueber das Anländen bei Laufen- burg, vgl. „Laufeuburg, Flößerei."

    5) Ueber das Anländen von Floßhölzern unterhalb Basel, längs des Amtsbezirks Lörrach, erließ dles ?'mt unterm 20. Oetober 1860, Nr. 10498 - auf mehrfache Beschwerden — eine offent- liche Bekanntmachung dahin: „1) Das Verheimlichln der im Rheine aufgefangenen herrenlosen Gegenstände fällt unter en Begriff des 8. '407, Ziff. 3. des St.G.B. und wird als Unterschi lgung einer ge fundenen Sache gerichtlich bestraf!. 2) Im Rheine aufgefangenes Treib holz ist, wenn immer möglich, an die Echiffslände (Währplatz), bezw. an diejenige Stelle zu verbringen, welche in jeder Gemeinde zur Auf stellung der Schiffe verordnet ist. 3) Wenn je nach dem Wasserstande oder sonstigen besondern Verhältnissen, die Beibringung solch aufglfan- gener Hölzer an die Schiffslände nicht möglich ist, so können dieselben zwar am Nfer, im Strome oder in einem Hinterstrome geländet und befestigt werden; in diefem wie im ersteren Falle (unter Z. 2) ist je doch mindestens innerhalb 24 Stunden nach der Anländung von dem betreffenden Schiffer hievon die Anzeige bei dem Bürgermeister desjeni gen Orts zu machen, zu dessen Gemarkung der Funbort gehört, widri genfalls er sich der Gefahr ausfetzt, unter der Anschuldigung des 8. 40?, Zifs. 3. des Si,G.V. vom Gericht bestraft zu weiden. 4) Die Vürger- meister-Aemter haben sofort nach erfvlgler Anzeige, unter genauer Be- schieibung der aufgefundenen Hölzer hierher (an das Bez.-Aml) Bericht zu «stalten, worauf diesseils eine öffentliche Aufforderung zur Geltend machung etwaiger Eigenlhumsanfprüche (innerhalb bestimmter Frist) er folgen wird, b) Bei erbrachtem Nachweis des Eigenthums wird das Holz ausgefolgt gegeu Erstattung des mit Rücksicht auf den jeweiligen Zeit und Mühaufwand durch den Bürgermeister festzusetzenden Läuder- lohnes und der sonstigen Unkosten. 6) Nach fruchtlosem Ablauf der Auf- fotdernngsfrist wird die Verfügung über das aufgefundene Treibholz gegen Ersatz der Kosten der öffentlichen Aufforderung deni jeweiligen Anlander zugestanden, unbeschadel des nach LR.S. 717 », dem Eigen- hümer zustehenden dreijährigen Rückforderuugsiechtes."

    6) (Zu tu. der Fl°tzkehr-Odg.) Die F lotzkehr orouung von 17 36 wird hier wörtlich abgedruckt: „Bescheid. Ans füigebrachle Kläg dem Hanß Georg Lützelschwaben des Nheinvogten, des Nheingerich!s und 12 Rheingenolsen, wider Fridli Mayer den sg. Hämmerli ab dem Wald, hat man von Obrigkeitswegen nachfolgende Verordnung gemacht. Alfo Erstlichen, daß ihnen des Jahrs hindurch in allen mehrers nit, als naml. von Anfang May bis Ende Oetobns in jedem Monat zwanzig Bäum Dieilen-, oder zwanzig Stück Bauholz zu einem Flotz ab dem Schwarzwald von Murg den Rhein hinunter bis auf Basel, oder sonsten dieser Enden heiurn verkaufen zu können zugelaseu sein. Zum

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    Anderen aber alle diese Dillbäum oder Bauholz durch die Rheinge nossen dir Kehre nach um den billichen Lohn, als von Murg hinveg bis nacher Vasel von zwanzig Stück Dielbäum zehen Gulden, und von einem Flot z Bauholz sechs Gulden, rauher Wehrung, geführt werden. Wie dann zum Dritten Ihme Fridlin Mayer bei nmtl8<Ätiou des Holzes verboten sein solle, mehrers als vorstehet, ab dem Schwarzwald nach Basel führen zu lassen, als eben auch zu Laufenburg, Säckingen und andern Orten außerhalb der Grafschaft Hauenstein, Holtz aufzu kaufen, und dann zum Vierten solle bei der höchsten Straf und Ver- lurst des Rheinrechts verbotten sein, daß kein Rbeiugenoße ihme meh rers als vdbesagt, führen, und zu den Ende zu Mumpf und Augst ge naue Obacht getragen und jeweils dem Rheinvogt zur Verzeichnuß der obbeschnebenen Stucken «Iaezeigt werden. Sodann zum Fünften denen Nbeingenossen ansonsten, wie vor Altem den Handel und Wan del mit Flözen und Dillbäumen nach Belieben und Gelegenheit »erlaubt, und ungehinderet sein solle. Vor Amt Rheinfelden den lOten 9.dii8 1736." Dielen sind Bretter; 20 Bäume Dielen bildeten einen Flotz; der Preis hiefür war deßhalb hoher als für einen Bauholzflotz, weil die Verfüh rung eine schwierigere ist, indem jene tiefer im Wasser gehen.

    7) (Zu 3. derFk.-O.) Der Ausdluck „eigen Feuer und Licht" wm de durch die beiderfeitige n Regierungskommissäre unterm 28. Oetober, bezw. 12. November 1820 dahin erläutert, daß damit nur solche Schif fer und Flötzcr verstanden feien, die, wenn auch ledigen Standes, auf eigene Rechnung unabhängig von den Eltern, eine eigene Haushaltung führen, und zur Erwerbung des Meisterrechts qualifizirt sind.

    8) (Zu 4 das.) Wegen dieser Bestimmung wird auf Anmerkg. 12 verwiesen.

    9) (Zu 19 das.) Als eigene Flötze sind nur solche zu betrachten, deren Holz auf eigenem Grund und Boden gewachsen ist (was durch ein Zeugniß des betreffenden Forstbeamten nachgewiesen weiden muß) und nicht etwa aus Waldungen stammt, die zum Abschlagen angekauft wurden. Entscheidung des arg. Regierungs-Raths vom 3. Juli 1856 und 1. Mai 1861.

    10) (Zu 19) Die weitere Bestimmung, daß demjenigen, der außer der Kehrordnung einen Floh geführt hat, die nächste Flotzkehre entzogen werden soll, erwies sich bald als nicht ausführbar, indem dadurch eine Verurtheilung erfolgte, bevor das Rheinfrevelgericht den Fall untersuchte, was oft erst nach längerer Zeit geschehen und eine Freisprechung zur Folge haben konnte. Diese Stelle erlitt deshalb schon durch einen Be- fchluß des am 27. Juni 1820 abgehaltenen Maiengerichts eine Abän derung dahin, baß für jeden derartigen Uebertretungsfall eine Buße von 2 fl. 45 kr. nebst Zahlung eines Schadenersatzes von 6 fl, zur Rhein- genossenschaftskasse, zu erkennen sei. Diese Abänderung wurde — in einem Neeursfalle — durch Erkenntniß des arg. Regierungsi alhs v 10. August 1853 und 1. Mai 1861 gutgeheißen.

    11) (Zu 20 das.) Hier gilt ebenfalls das zu 19 Gesagte, indem diese Uebertretung nichts Anderes ist, als die Führung eines Flotzes außer der Kehre.

    12) (Zu 23 a. u. d. verglichen mit Art. 4 der F.O.) Die Bestim mung, daß zur Führung eines Flotzes vier Mann nothwendig seien,

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    wurde später abgeändert und genügen bei normalem Wasserstande drei Mann, nämlich ein Meister, ein fiotzkchrberechligttr Knecht und ein sg. Drittmann, dessen Wahl dem Flotzführer ans der Zahl der Meister oder Knechte freisteht. Nach der Flotzkehrordnung von 1736 betrug der Lohn für Verbringung eines Bauholzflotzes nach Basel 6 fl., der zur Ar beit und der großen Verantwortlichkeit in keinen! Verhältniß stund und deshalb in den 1820r Jahren auf 8 fl. erhöht wurde; dem Drittmann (der hieran keinen Anspruch hat) muß außerdem eine Tagsgebühr von 1. fl, 20 kr. bezahlt werden. Außer diesem haben die Flotzer vor der Ab fahrt und bei der Ankunft in Basel, ein Mahl (Uerte) zu beanspruchen, oder statt dessen eine Geldentschädigung, welche durch Beschluß des Rhein gerichts vom 24, August 1837 bezw. 10. Juli 1845 mit Genehmigung der beiden Regg.-Commissi!« auf 40 kr. für jede Uerte festgesetzt wurde. Die Kosten für Führung eines Flotzes nach Basel, berechnen sich hiernach wie folgt: a. Lohn für die beiden Kehreflotzer 8 fl. —

    d. „ des Drittmanns 1 fl. 20 fr.

    e. Uerte für die beiden Erfteren vor der Abfahrt (der Drittmann hat diese nicht zu beanspruchen) bezw, Entschädigung hiefür a 40 kr. ...... . 1 fl. 20 kr.

    ä. Ebenso für 3 Mann bei der Ankunft in Basel K 40 kr. 2 fl, — kr.

    im Ganzen 12 fl. 40 kr.

    13) Da mit wenigen Ausnahmen alle Flötze nach Basel geführt werden und deshalb oft viele zu gleicher Zeit dort eintreffen, so wurde zur Vermeidung von Zusammenstößen und zur Controle dar über , baß die Flotzführer an der Reihe sich befinden, unterm 8. Ok tober 1849 durch den damals leitenden schweizerischen Regieiungskom- misslir, im Ginverständniß mit dem badischen und dem Rheingerichte, angeordnet, daß, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe, alle den Rhein abwärts kommenden Flötze, ohne Ausnahme, bei Kaiser Augst anzu landen haben, von wo nur jede halbe Stunde ein Flot z welter fahren darf; daß jeder Flotzführer vor der Abfahrt sich mit einem vom Rhein- vogt oder Rheinkassier ausgestellten Scheine zu versehen habe, aus oem hervorgeht, daß er wirklich an der Kehre sich befindet. Diese „Flotzab- fuhrschelne" sind in Kaiseraugst dem mit der Kontrole beauftragten Landjäger vorzuzeigen, der etwa vorkommende Ordnungswidrigkeiten dem Rheinvogte zur Anzeige bringt.

    Diese Anordnung fand die Guiheißung des arg. Regierungsralhs, an läßlich eines dorthin gelangten Reeurses (Entscheidg. v. 1. Mai 1861).

    14) Ueber das Anfahren, Landen u, s.w. der Flötze und Schiffein Bafel bestimmt die „Rheinordnung für die Stadt Basel" vom 24. August 1850 Folgendes: „§. 1. Sämmtliche Flößer und Führer von Fahrzeugen, welche den Rhein befahren, find gehalten, an hiesigem Ufer zur eidgenössischen Verzollung anzulanden. Die Anlanbungspunkte sind bei der Barr und unterhalb derselben, sowie an der Strecke des untern Rheindamms bis an den Scheidgraben, soweit seine Grenzen an der Mauer gezeichnet sind. Die Flötzer und Schiffer, welche die Fahrzeuge führen, haben sich sogleich nach dem Anlanden, bei dem Rheinbeamten zu melden und demselben Inhalt und Größe des Flotzes oder des Fahr zeuges anzugeben. §. 2. Die Flötzer sind gehalten, wenigstens eine halbe Stunde nach einander anzulanden, damit dem Rheinbeamteu Zeit bleibe, für gehörigen Raum zu sorgen. §, 3. Die Flötzer sollen das ganze Jahr

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    hindurch immer vor Anbruch der Nacht anlanden oder abfahren. §- 4. Die Breite der Flötze soll nie 22' übersteigen und ankommende Flötze, große beladene mit 3, kleinere beladen« und leere Flötze mit 2 Steuer leuten und jedenfalls immer mit guten Seilen versehen sein. 8- 9. Die Fldher fallen in Schadenersatz und Strafe, wenn durch ihre Nachläßig- keit Flötze an den Jochen der Rheinbiücke oder anderswo Schaden anrichten. §. 13. Bei großem Wasserstand und in Zeiten der Gefahr, haben sich die Flötzer den Anordnungen des Rheinbeamten zu zweckmäßiger Siche rung der Flötze und Holzgattungen willig zu unterziehen und die allen» falls nöthig werdenden Gxtraanslagen gegen Bescheinigung zu entrichten. 8. 16. Folgende Taren sind den hiezu verordneten Rheinknechten zu entrichten: Für das Anlanden eines kleinen leeren Flotzes 6; eines gro ßen leeren, eines geladenen und eines Dielenflotzes 7V? und eines Brenn» holzflotzes 15 Batzen; für das Flottmachen und Umstoßen: von ei- mm großen Flotz 60, von einem kleinen Flot z 50 und von einem Die lenflot z per Baum 2 Batzen. 8. 22. Alle diejenigen, welche den verschie denen Bestimmungen dieser Ordnung zuwiderhandeln, sollen dem Poli- zeigericht angezeigt und nebst deni Schadenersatz mit folgenden Strafen nach den Umständen gebüßt werden: Zuwider den 8§. 1 und 2 mit 4 Frs, dem §- 3 „ 10 Frs.

    „8.4 „ 10-20 Fr.

    „ 8- 9 für das Anfahren an die Rheinbrücke mit 10—50 Frs. Dem Verleider (Anzeiger) fällt der Drittel der ausgefprocheueu Buße zu."

    15) Flotz knechte. Nach der Bestimmung des §- 53 der N. O. kann aus einer und derselben berechtigten Familie jeweils nur ein Sohn das Meisterrechi ausüben, während die übrigen Söhne Knechte verbleiben. Um wenigstens Antheil an den Flotzkehren zu erlangen, wurden wiederholte Beschwerden geführt, und da diefe in der That nicht ganz ungegründet er schienen, so wurde in einer Versammlung des Rheingerichts und der Re- gierungs-Commissäre zuMumpf am 21.Juni 1849 zum Beschluß erhoben: .Um den Beschwerden der Rheinknechte Statt zu thun und denselben mehr Verdienst zuzuwenden, wird festgesetzt: a. Die Kehrordnung geht für einen Flot z an einen Meister und einen Knecht, in dem Sinne jedoch, daß, wenn die Zahl der Knechte in einem Orte geringer als die der Meister ist, diefelbe aus den Meistern und zwar in der Reihenfolge ergänzt werden soll, nach Maßgabe der Flotzkehrordnung vom 6. Juni 18101. Art. 1 und 2. d. Der Lohn'für einen Flotz wird festgesetzt, daß der Knecht soviel zu beziehen hat als der Meister. Dem Meister bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den all fällig nöthig werdenden Drittmann zu wählen, e. Der Knecht, welcher Flötze führt, hat wie der Meister die gleiche Verpflichtung, den vorgeschrie benen Beitrag in die Kasse, nämlich Jeder zur Hälfte, zu bezahlen. 6. Der Meister haftet für allen Schaden zur Hälfte und der Knecht zur andern Hälfte. Wo die Habhaftigkeit abgeht, iritt die Gefellschaft mit Rückgriffs- recht auf allfällig spätere Kehren u. s. w. des Unvermöglichen ein. e. Witt« wen mit Meisteirecht und Meister, welche die Flötze nicht selbst führen' mö gen unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit, ihre Kehre durch jeden beliebigen Meister oder Knecht vertrags- oder anstellunasweise führen lassen, unbe« fchadet jedoch obiger Bestimmung unter Ziffer 1. l. Bevor ein Knecht als solcher anerkannt wird, hat er sich über seine Tüchtigkeit auszuweisen. An erkannt gnte Knechtflötzer kann das Rheingericht ohne Anderes, ohne eine Probablage zu fordern, zulassen. Für Knechte, deren Befähigung nicht er

    wiesen, bezeichnet der Rheinvogt, im Einverständnis; mit seinen zwei näch sten Rheinaerichts-Mitgliedern, einen Meister, der die Prüfunq des Knechts bezw. die Probefahrt abzunehmen und dem Rheingericht hierüber Bericht zu erstatten hat. Der Schau- oder Prüfungs-Meister darf nicht aus dem gleichen Orte genommen weiden, wo der zu Prüfende wohnt. 8- Jeder Meister, ireicher Lehrknaben hat, soll verpflichtet sein, je einen derselben wenigstens alle zwei Male in seiner Kehre mitzunehmen, d. Der An fang der Bestimmungen bezüglich dieser Schlußnahme ist auf den Zeit punkt angesetzt, wo die Kehre wieder in Säckingen beginnt."

    Durch diese Bestimmungen, die seitdem in allen Tbeilen gehandhabt wurden, wurde der zwischen Meistern und Knechten entstandene Zwiespalt beseitigt und üben beide jetzt in größter Eintracht miteinander das Ge werbe aus.

    16) Wegen der in Anm. 1b berührten Prüfung der Flotzknechte wurde bei dem am 2l. August 1855 zu Säckingen abgehaltenen Maien- gerichte, Folgendes bestimmt: „Es sollen bei Bornahme der Prüfung der Schiffer, FIVtzer, Knechte und Meister, zur Aufnahme in den Kehrgenuß, jeweilen zwei Schaumeister aus den Ortschaften bezeichnet werden, wo der zu Prüfende nicht wohnt. Diesen wird strengste Gewissenhaftigkeit anempfohlen. Sollte gegen ein ausgestelltes günstiges Zeugniß der Schau- meister Einsprache erhoben werden und Verdacht obwalten, als hätten dieselben nicht strenge geprüft, so soll eine neuerliche Prüfung veran stalte» und neue Schaumeister bestellt werden. Die Kosten dieser Prü fung hat die Kasse zu tragen, wenn das erste günstige Zeugniß bestätigt wird, wenn nicht, so sollen dieselben den Schaumeistern auferlegt sein, welche ein günstiges bezw. unrichtiges Zeugniß ausgestellt haben."

    Zum Vollzug dieses Beschlusses, erließ nun der damalige Rheinvvgt, Herr Obrist Bitter in Schw. Wallbach, folgende

    Instruction

    für die Schaumeister, bei Vornahme von Probefahrten von Flößeiknechten.

    1. Die Probefahrten dürfen nur bei kleinem Wasserstande vorgenom men werden. 2. Jedem Flotzerknecht, der die Probefahrt bestehen will, werden 2 Schaumeister in solchen Rheinorten bezeichnet, die nicht im gleichen Orte wohnen, wo der zn Prüfende. 3. Von den Schaumeistern hat wenigstens einer sich auf den Floßftlat z zu begeben, ab welchem der Floß abgeführt wird. ^. Im Beisein der Schaumeister hat der zu prü fende Flößerknecht wenigstens ein Geschirr (Nuder) und eine Störe anzufertigen. 5. Während der Fahrt ist der zu Prüfende anzuhalien, das Ländseil auf verschiedene Arten anzumachen, den Floh nach verschie dener Art zu verbinden, und beim Länden das Seil zu werfen. 6. Wäh rend der Fahrt ist die Fahrkundigkeit des zu Prüfenden, lheils durch eigene Wahrnehmung, theils durch Befragen desselben genau zu ermitteln, sowie der zu Prüfende über den Bau der verschiedenen Flotzarten die nö- thige Auskunft zu ertheileu hat, und ebenso über die diesfälligen Vor schriften der Floßkehrordnung u. s. w. 7. Die Schaumeister haben den zu Prüfenden anzuhalten, mit einem Weidling (Kahn) über den Rhein zu fahren, und auch die diesfällige Fähigkeit im Zeugnisse vorzumerken. 8. Die Schaumeister haben, wie Eingangs erwähnt, die Probefahrt ge meinschaftlich zu vollziehen und alle gegebenen Vorschriften gewissenhaft, pflichtgetreu und unparteiisch zu beachten, worüber dieselben anderseils

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    das diesfällige Fähigkeitszeugniß des Geprüften schriftlich abzufaßen, zu unterzeichnen und dem Rheinvogt längstens 8 Tage nach geschehener Probefahrt einzusenden haben. 9. Jeder Schaumeister hat von dem zu Prüfenden dle üblichen Gebühren von 2 fl., zusammen 4 st., zu fordern, welche Gebühren sofort bei der Prüfung zu bezahlen sind. 1(). Den zu Prüfenden wird überlassen, die vom Rheinvogte bezeichneten Echaumeister selbst in Kenntniß zu setzen und den Tag der Prüfung gemeinschaftlich mit denselben zu bestimmen."

    17) Die Kinzigthalschiffer haben für ihre Flütze folgende Bezeich nungen (die auf dem Ober-Rheine vorkommenden sind an den geeigne ten Stellen angeführt):

    I. Bei dem Holländer Holz spricht der Schiffer Baumgestörr, wel ches halt sechs Stangen, vollschühig in der Länge, und 14 Zoll dick am kleinen Gnd. Meßbalken von 70 und 72 Schuh, gehört unter die zollbnre Stücke der 70 und schübigen Gestör, ist am kleinen Gnd 12—14 Zoll dick. Dickballen geboret unter die zollbaren Stücke von 50 Schuh. Eichene Holländer Bäume heißt der Schiffer Ruthen. Ein Wagenschoß, 14 Schuh lang, ist ein gespaltener eicherner Baum, halb rund. Ein Pfeif holz, 10 Schuh lang, auch nur einmal gespalten, Gin Knappholz, 8 Echuh lang, ist auch also gespalten. Ein halbes dito, ist desgleichen, aber nur 6 Schuh lang.

    II. Bei dem gemein Holz, Ein Gestör haltet 1b Stammen, Ein Zweilinggestör ist das aller voroiste am ganzen Floz, Vorspitz ge nannt, 20 Schuh lang. Gemein Eichenholz: Die Hauben auf den Rheinbrucken-Pfähl werden überzwerck oben eingezapft und wird her nach der lange Bruckbaum darauf gelegt. Simel- (rundes) oderKu- gelholz ist eines, und ist ein Kibler Holzbaum.

    III. Gefiömt (beschlagenes, zwei oder vierkantig behauenes) Holz, Ein Gestör haltet 11 Stammen, Bordwaar von Tröm (Block, Klotz) oder Sägblöck wird im Wasser geführt. Ein Schaar Nord haltet 16 Helmling. Ein Helmling haltet 4 Bord. Gin Bord Ist ein Tillen (Diele). EinSchiffbord wird zu denen Weydling auf dem Rhein ge braucht.

    IV. Ob last (was auf den Floz geladen und nicht in das Waf fer eingebunden wird), Gin Krenzliste-Helmling. (Ramschenkel sind dicke kurze Pfähle zum Einrammen). Ein eichenes Blatt ist ein 2, 3 oder mehrzollige Dillen. Ein Wellen Raif haltet 100, 50, 40 mehr oder weniger Raif, nachdem sie groß oder Nein find, bis auf 5 Stück, fo die gröste sind. Stollen-Mitzlen (Mißlen sind Scheiter) ist ein vierspältiges Holz, in der Länge der Stnhlfüeßen, und wird darzu ge braucht. Watt-oder Zeng el-Etangen brauchen die Holländer, ihre Flöze einzuspannen, so mit Eichenholz vermischt, damit dieses nicht sin ken kann. Gin Atzel wird bei dem gemein Holz gebraucht, und sind die lange und kurze Hölzer durcheinander; wann nemlich der Schiffer an einem Gestör gefrömt Holz hat und aber nicht genug, so bindet er 2 oder 3 Stück gemein kurzes Holz barzwischen, und dieses haißet der Schiffer ein Aze l, und wird das gefrömt nach denen gefrömten, und das gemein Holz nach denen gemeinen zollbaren Stücken aufgezählt.

    (O. Z. XI. Seite 278.)

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