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Charter: Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 15
Signature: 15

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Source Regest: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 15, S. 97
 

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Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 15, S. 97

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    13. Zusammenstellung der Strafvestimmnngen.

    1. Die höchste Strafe, die das Rhein- (Maien- und Frevel-) Gericht aussprechen kann, ist (8.14 der N.O.)

    2. Wenn jedoch ein Rheingenosse wegen mehreren verschiedenartigen Ver

    Strafe.

    5

    kr. 30

    gehen zur Anzeige kommt, so ist er in die auf jedes derselben gesetzte Strafe zu verfällen, die in diesem Falle den Betrag von 5 fl. 30 kr. übersteigen kann. (Anm. 10 zu §. 14 der N.O.)

    3. Das Maiengericht kann auch, bei beson ders wichtigen Gründen, Mitglieder aus der Gesellschaftausschließen. (Art. 18 d.M.Br. und §. 14 der N.O.)

    4. Nichtansagen der Flotzkehre an den Gerichtsmann des nächsten Orts 46 Ba tzen oder (§. 9 der F.K.O.)

    5. Verkauf einer Flotzkehre außer Orts 3 Fre. oder 31 Batzen - (§. 10 der F.K.O.) . -

    6. Wenn ein Nheingenosse, derFlötzeauf den Handel macht, die Anzeige in den Ort, in welchem die Kehre ist, nicht recht zeitig macht, 2 Fre. oder (§. 12 der F.K.O.)

    7. Führung eines Flotzes außer der Kehre 4 Fre. oder (§. 19 der F.K.O.) . und außerem Zahlung eines Schaden ersatzes an die Kasse von (Anm. 10zu§. 19derF.K.O.) , .

    Die gleiche Strafe trifft auch die Ueber- treter des §. 20 der Flotzkehrordg., indem hier das gleiche Vergehen, nämlich die Füh rung eines Flotzes außer der Kehre vorliegt.

    8. Führung von Flötzen bei höherem oder niedererm Wasserstand als dem s. g. Kahnenwasserstand 8 Fre. oder (§. 21 der F.K.O.)

    9. Mitnahme eines Nichtrheingenos sen zur Flotzführung 4 Fre. oder (§. 22 der F.K.O.)

    10.*Flotzführen ohne Drittmann (vgl.

    Anm. 12 zur F.K.O.)

    11.*Nichtanlanden in Kaiser-Angst

    (vgl. Anm. 13zur F.K.O.) . . . . . 12.*Nichtvorzeigung der Flotzab fuhr

    (Kehre-) Scheins in Kaiser-Augst (vgl. Anm. 13 z. der F.K.O.) . . . .

    13.*Nichterneuerung desKehrescheins Diese Strafe trifft denjenigen, der ver hindert ist, an dem Tage, auf welchen der Schein lantete, den Flotz abzuführen, und die Verlängerung, bezw. Erneuerung dessel ben auf den Tag, an welchem die Abfuhr wirklich geschah, unterließ. (Vgl. Anm. 13 zurF.KO.) "

    14.*AbfahNn in Kaiseraugst außer der Reihe und vor der bestimmten Zeit (vgl. Anm. 13. z. F.K.O.) . . .

    15. Wegen des Anlandens in Basel (vgl. Anm. 14 zur F.K.O.)

    16. Für Bauholzflötze, die zu schwer ge laden sind (Nachtr. zur F.K.O. v. 1845, 8-4.)

    17. Für Bauholzflötze, die mit mehr als 10—12 Baume Dielen beladen sind (§. 18 d.F.K.O. und§. 4des Nchtr.) . . . .

    18. Für Bauholzflötze von mehr als 22' Breite (§. 15 d. F.K.O. nnd Nachtr. dazu §. 5.)

    19.*Für Bauholzflötze von mehr als 15" Tiefe

    20.*Für Bauholzflötze von mehr als 90' Länge (Nachtr. z. F.K.O. §. 4. Die Länge wurde später auf 90' bestimmt) . . .

    21. Für Brennholzflötze von mehr als 2' Tiefe (F.K.O. §.17 und Nachtr. dazu §. 6.)

    22. Für Dielenflötze von mehr als30—38 Bäumen, der Baum zu 15 Stück 1zölligen Dielen (Bretter); auch dürfen darauf nicht mehr als 12 Bäume geladen werden (§. 16 d. F.K.O. und 8-1—3 des Nachtr.) . .

    23. Stangenflötze von mehr als 1'Tiefe (8. 7. des Nachtr. z. F.K.O.) ....

    24. Wegnahme eines fremden Kahns

    25. „ fremden Geschirrs .

    (Zu 24 und 25 Maicnger. Beschl. vom 27.

    Iuni 1820.) .

    Fahren mit Schiffen und Flötzen an Sonn- und Feiertagen, ohneGr- laubniß oder dringende Noth (M.B. Art.

    17. N.O. §. 23.)

    Fischen an Sonn- und Feiertagen vor der Vesperzeit (M.B. Art. 1L und N,O. §. 36, vgl. mit Anm. 18 z. N.O.) . . . Nichtrheingenossen dürfen nur am Ufer mit Angeln fischen, sonstnichl bei (M.B. Art. 16. N.O. §. 35.) . . .

    Strafe.

    fl.

    kr.

    1

    30

    2

    2

    Die unter 10^ 14, 19 und 20 aufgeführten Strafen sind solche, die durch das Rheingericht festgesetzt und bei Erledigung einzelner Recnrse durch die arg. Regierung gutgeheißcn wurden.

    Unter den Franken und Batzen sind jene der alten Sweizer- Währung, wo 1 Batzen — 4 kr. und 10 Batzen oder 40—41 kr. einen Franken ausmachten.

     
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