useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Vetter: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, 1864 (Google data) 6
Signature: 6

The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.

Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
99999999
 
Source Regest: Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 6, S. 64
 

ed.
Current repository
Schiffart, Flößerei und Fischerei auf dem Oberrhein, Nr. 6, S. 64

    Graphics: 
    x

    4. FlshKehr-Ordnung von 1808, '-'.)

    Einleitung.

    ^. In einer Gesellschaft soll Vortheil nnd Nachtheil ans ein jedes Mitglied, soviel nur möglich gleich ausgetheilt sein.

    L. Nach diesem Grundsatze haben unsere Vorfahren eine Flotz- kehr-Ordnung entworfen und von ihrer Obrigkeitbestättigen laßen.

    0., Die erste uns bekannt gewordene Flotzkehr-Ordnung wnrde den 10. November 1736 gegeben; die Mayeugerichts- Protokolle vom 13. Oktober 1749, 31. August 1756 , 11. Au gust 1761, 2. Mai 1768 und 3. Iuli 1780, berufen sich auf dieselbe, und enthalten darüber ein und die andere Erläuterung, auch wurde diese Kehr-Ordnung durch Umlaufschreiben des Rheinvogts und der Rheingerichts-Mänuer mehrmals, als den 24. Hornung 1759, den 8. März 1784, und den 3. Heumonat 1790, in Erinnerung gebracht. ") Artikel.

    1. Die Flötze sollen, damit jeder Nheingenoße, der hievon nicht besonders ausgeschloßen ist, Verdienst habe, in der Kehre geführt werden.

    55

    2. Die Kehre, oder die Kehr-Ordnung, ist also festgesetzt: sie fängt an

    g,. zu Säckingen, und geht über nach

    d. Mnmpf

    c. Aargau-Wallbach 6. Schwörstätten und

    e. Badisch-Wallbach, von Badisch-Wallbach wieder nach Säckingen, und so weiter.

    3. Die Kehre können nur jene rhringenoßene Schiff-Meister erhalten, welche eigen Feuer und Licht haben, und die Rechte der Rheingenoßen wirklich ausüben. ')

    4. Für jeden Flotz werden vier Meister gerechnet, die mit sammen zu gleicher Zeit ihre Kehre haben. «)

    5. Von diesen vier kommt die Reihe, oder die Kehre wieder auf vier andere und sofort bis alle Meister in einem der obbe- nannten Rheinorte ihren Flotz geführt haben.

    6. Demnach soll von Mayengericht zu Mayengericht das Verzeichniß vorgelegt werden, wie viele Flötze die Rheingenoßen zu Säckingen, zu Mumpf u. s. w. zu führen haben, denn mit dem Wachsen und Abnehmen derselben in der Zahl, wächst oder nimnit auch die Anzahl der Flötze ab, welche von einem dieser Rheinorte abgeführt werden sollen.

    7. Wenn in einem Rheinorte die Zahl der Schiffmeister un gleich ist, so daß sie sich nicht anf eine gleiche Zahl der Flötze theilen läßt, so bleiben bei einer Kehre im nämlichen Orte die jenigen für einmal zurück, welche zur Besatzung eines Flotzes nicht hinreichend sind. Z. A. Säckingen zähle 14 Meister — da auf einen Flotz vier Meister gerechnet werden, so dürfen von Säckingen in der Kehre nur drei Flötze abgeführt werden — und die Kehre kommt auf Mumpf herab. Erst wann die allge meine Kehre bis Badisch-Wallbach umgegangen ist, treten die zwei in Säckingen zurückgebliebenen Meister in die neue Kehre, dagegen bleiben zween von denjenigen zurück, welche kurz zu vor ihren Flotz geführt haben,

    8. Hieraus ergibt sich, daß eine allgemeine Kehr-Ordnung für alle vorbenannten fünf Rheinorte, und eine besondere, für jeden dieser Orte bestehen muß.

    9. Diejenigen Meister, welche in einem Orte die letzte beson dere Kehre haben, oder welche den letzten Flotz führen, sollen dem Gerichtsmanne in dem nächstgelegenen Orte, wohin die Kehre kommt, ansagen, daß sie den letzten Flotz führen, folglich die Kehre nun an die Nachbar-Meister komme.

    56

    Diejenigen, die solches zu thun nnterlaßen, zahlen Buße 16 Batzen.

    10. Derjenige Flötzer, welcher in ein und dem andern sel tenern Falle mit einem Flotz in seiner Kehre nicht abfahren will, oder nicht abfahren kann, darf seine Kehre verkaufen, aber niemals außer seinem Orte, sondern nur einem seines Ortes Mitmeister. — Wer gegen diese Verordnung handelt, wird in eine Buße von 3 Franken, oder 31 Batzen verfällt, und verliert die Kehre für das nächste Mal — nämlich bei dem daranf fol genden allgemeinen Umgang derselben.

    11. Was in vorstehendem Artikel von dem Verkaufen der Kehre vorgeschrieben ist, versteht sich durchgehends auch auf das Vertauschen derselben, mit dem einzigen Unterschied, daß der Verkäufer in die damalige Kehre im Orte, nicht mehr, wohl aber der Vertanscher in die Stelle desjenigen, der abgetauscht hat, treten kann.

    12. Rheinqenoßen, welche Flötze machen lassen, um damit zu handeln, seyen es Holz- oder Dielen Flötze, sind verbunden, einen Tag, bevor ein solcher Flotz abgeführt werden soll, die Anzeige an die Meister durch den Gerichtsmann des Orts, in welchem die Kehre steht, zu machen, daß folgenden Tags der Flotz abgeführt werden soll. Wer diese Anzeige unterläßt, ver fällt in eine Buße von 2 Franken, oder 1 fl. 22V« kr. und soll nebstdem einen Tag weiter auf die Abfuhr zu warten gehalten sein, wenn die Meister in der Kehre sich nicht gutwillig verste hen, denselben abzustoßen.

    13. Holzhändler, welche nicht Rheingenoßen sind, sollen eben falls einen Tag vorhin, eh sie einen Flotz abgehen laßen wollen, die Anzeige, wie Artikel 12 vorgeschrieben zu machen verbunden sein; bei Unterlassung derselben zahlen sie zwar keine Buße; je doch müßen sie sich gefallen laßen, einen Tag weiter über denjeni gen hinaus, den sie sich als Tag der Abfahrt dachten, zuzuwarten.

    Man kann viererley Gattungen der Flötze annehmen, a. Bauholz- >

    d. Dielen- ^^

    c. Brennholz- / " ^ ' ä. Eichen- j

    Nur die erstern drey Gattungen sollen in die Kehre gegeben werden, nicht aber auch die letzte der Eichen-Flötze; diese mag jeder Rheingenoße, nach seiner Willkühr, und auf eigenes Gr- meßen der Gefahr dabey, weil solche nicht leicht schwimmen, ab führen, nicht aber ein folcher, der das Rheinrecht nicht hat.

    57

    Bei Eichen-Flötzen kann im Fall eines Unglücks keine be sondere Verantwortlichkeit Statt finden, denn jeder, der sie ab führt, ist schon zuvor auf seine eigene Lebenssicherheit bedacht, weßwegen dieselben nicht solche Gegenstände der Speeulation sind, als die zuerst erwähnten drei Gattungen der Flötze.

    45. Bauholzftötze sollen in die Breite zwischen 18 und 22 Schuh gebaut werden; wer breiter sie fügt oder baut, zahlt eine Buße von 8 Franken, oder 5 fl. 30 kr.

    16. Ein Dieleu-Flotz soll zwischen 28 und 34 Dielenbäu- me halten; wer mehr den 34 Bäume bindet, verfällt in die Buße von 6 Franken oder 4 fl. ?'/, kr.

    17. Eine Brennholzfuhr soll beim Laden nicht tiefer im Was ser als zween Schuh gehen; wer schwerere ladet, ist in eine Buße von 6 Franken oder 4 fl. ?'/« kr. verfallen.

    18. Auf einen Bauholzfloß können noch bis 8 Bänme auf geladen werden, — für einen jeden derselben sind drey Batzen der Lohn. Wer mehr lädt, bezahlt Buße 4 Franken, oder 2 fl. 45 kr.

    19. Die Flötze können aber anch noch eigene Flötze der Rhein- genoßen, oder fremde Lohnflötze sein. Für die erstern besteht keine Kehr-Ordnung — jeder mag seine Waare selbst abführen, sondern nur für die letztern; wer daher einen solchen Flotz, au ßer der ihn treffenden Kehre für sich abzuführen veraeeordiert, bezahlt 4 Franken, oder 2 fl. 45 kr. Buße und muß den Flotz sogleich denjenigen überlaßen, die in der Kehre stehen. ') '")

    20. Wenn ein Rheingenoße einem Verkäufer einen oder meh rere Flötze abkauft, so ist er gehalten, dieselbe in die Kehre zu geben. Buße zahlt der Dawiderhandelnde 6 Franken, oder 4 fl. 7 V, kr. «)

    21. Es ist den Rheingenoßen der höchste und niedrigste Stand des Wassers bekannt, über und unter welchem nicht ge fahren werden soll. Sowohl ftr den höchsten als auch für den nie drigsten Stand (der letztere auch Kahnenwasser genannt) sind gewiße Punkte an den Ufern, bei verschiedenen Stellen, Felsen und dergleichen angenommen. Wer diese Punkte außer Acht läßt, und bei zu hohem oder zu niederm Wasserstand mit Flötzen fährt, ist verbunden, eine Buße von 8 Franken, oder 5 fl. 30 kr. zu bezahlen.

    22. Wer unter den Rheingenossen sich unterfängt, mit einem der das Rheinrecht nicht hat, zu fahren, sey es in die Nähe oder in die Ferne, zahlt 4 Franken oder 2 fl. 45 kr. Buße.

    23. Der Lohn für die Flötzer wird, wie folgt, feftgesezt:

    58

    a, von einem Bauholzflotz nach Basel (nebst der Kost)

    ti fl. ") d. von einem Dielenflotz (nebst der Kost jedesmal) des gleichen 6 fl. c. von jedem Klafter Brennholz, das auf einen Flotz gela den wird, 30 kr. 6. von einem Fnder Reif ebenfalls 30 kr. 24. Es ist schon bei dem Mayengericht vom 13. Oktober 1749 vorgesehen worden, daß Gefährte, welche Laufenbur ger, uach Säckingen, Mumpf, Wallbach und sofort bringen, und sie nicht selbst nach Basel führcn wollen, ebenfalls in der Kehre abgeführt werden follen, und dabei soll es auch für die Zukunft sein Bewenden haben. "—'«)

    Es kam häufig vor, daß einzelne Flötze, die von Nichtfahr- berechtigten gebaut wurden, größer waren, als die Vorschriften der Flotzkehrordnung es zuließen, indem die Holzhändler behaup teten, ihren Verpflichtungen sonst nicht nachkommen zu können und sie oft dadurch in Schaden kämen, daß das Holz — weil die Flötze zu klein seien — nicht rechtzeitig an den Ort seiner Bestimmung gelange. Es wurden über diesen Gegenstand län gere Verhandlungen gepflogen, in Folge deren die Vorsteher der Rheingenoßeuschaft sich dazu verstanden, dnrch einen Nachtrag vom 24. August 1837, publieirt unterm 10. Iuli 1845, die Flotzkehrordnung zu erweitern und darin den Wünschen der Holz händler möglichste Rechnung zu tragen.

     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.