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Charter: Schweizerisches Urkundenregister, ed. Hidber, 1863 (Google data)  981
Signature: 981

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947. 908. Febr. 5. Gossau. — Bernolt überträgt an das Kloster St. Gallen seinen erworbenen, sowie den von seinem Schwiegervater Wurm- har zu Eigen erhaltenen Besitz zu Eppilinwilare mit Ausnahme eines Jucharts Acker- und eines Juchnrts Wiesland; als Zins gibt er jährlich zwei Hähne (pullos gallinatios). Wird seine Gattin, welche er vom Kloster St. Gallen als Ersatz für diese Uebertragung er halten hat, während seines Lebens von der Härte der Leibeigen schaft befreit (servilisexactiorelaxetur), so bekömmt sie, falls sie ihn überlebt, den übertragenen Besitz auf Lebenszeit zum Niess- brauch gegen Zins von einem Malter Hafer. Wird sie jedoch während seines Lebens zur Leibeigen-Arbeit angehalten (servile m 908 - 909. opus agere compellatur), so hat er die Befugniss, ohne Rück sicht auf eine Person über sein Erbe zu verfügen. Nach beider Tod fällt sein Besitz, wenn nemlich seiner Gattin die Freiheit gewährt worden ist, an das Kloster St. Gallen. St. Gallen, Stiftsarch. — Cod. Tradd. 422. Neugart 1, 544. Urkdbch. d. Abtei St. Gallen 2, 355. 948 908. Juli 18. (Die lun. XV. Aug. anno XX regnante domno nostro Ruodolfo rege). — König Ruodulf (I) von Burgund hielt in Corsier (sus Lu try) Gerichtstag, und da Bischof Boso daselbst erschien und die Nutzniessung eines Waldes (Donmartin) im Gau Lausanne beansprucht, sandte der König seine Boten zur Untersuchung nach Lutry, wobei Bischof Boso in Gegenwart der Jäger, Förster und übrigen Dienstleute (ministeriales) darzuthun suchte, dass er die Nutzniessung des Waldes von der Quelle des Flusses Morens (Maurone) bis nach Vennas (Ovens) habe; was auch die Jäger und Förster, alte und junge, anerkannten. Neulich kam nun Bi schof Boso zum zweiten Male nach Corsier vor den König und bat um ein gesetzliches Urtheil. Der König gewährte die Bitte, ordnete ein Gottesurtheil an, und berief seinen Jäger Emico, der die fruhere Untersuchung gepflogen hatte zur Berichterstattung. Hierauf begab sich Emico mit Andern nach Donmartin; sie um gingen den Wald und stiessen den Leibeigenen Arulf an ein gluhendes Eisen. Am dritten Tage entsiegelten die Förster (silva- tores) Arulfs Hand. Sie war unverletzt; daher wurde erkannt, es haben der Bischof Boso von Lausanne, dessen Nachfolger, seine Kanoniker und Leibeigenen (servi sanete Marie) das Recht, in jenem Walde zu Kirchen und Wohnungen (mansiones) Holz zu schlagen und ihre Schweine zu mästen. Saturnius, der Priester und Kanzler, schrieb diess Gottesurtheil an obigem Tage. Bern, Stadtbibliothek (Cartular. Lausann. p. 37a). — Zapf, Mon. aneed. 37. Mem. et doc. de la Suisse rom. 6, 169. Mone, Zeitschrift 13, 177.
Source Regest: Schweizerisches Urkundenregister, Nr. 981, S. 257
 

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Schweizerisches Urkundenregister, Nr. 981, S. 257

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