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Charter: Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data)  «VII.
Signature:  «VII.

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Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 17. Sept. in der L8sten Sitzung.*)
Source Regest: Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. «VII. , S. 462
 

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Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. «VII. , S. 462

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    t) Nachdem Se. Maj. der König von Dänemark, Herzog von Holstein und Lauenburg, in AUerhöchstihrer Erklärung vom 7. Sept. d. I. auf die Eingabe der Provincialständeverfammlung des Herzog- thumö Holstein vom 3. Aug. l. I. geäußert haben, daß es Ihnen

    ') In Beziehung auf diesen Beschluß enthält die Frankfurter Ober-Post amts-Heilung »om 2«, Sept. folgende Erklärung: „Das I. des Debats «om 22. Sept. berichtet in einem ans Frankfurt den 18. d. M. datirten Artikel von einem Vorbehalt des königl. dänischen Bun> destagsgesandten Frhr», v. Pechli», aus Anlaß des in Betreff des „offenen Briefs" gefaßten Beschlusses der Bundesversammlung vom 17. Sept. l. I. Wir sind ermächtigt zu erklären: duß ein socher Wordehalt nicht besteht, und daß, wenn dersebe in die Protokolle der Bundesversammlung niederge» legt worden wäre, er den einmüthigen Widerspruch der Versammlung erfahren haben würde." Im I. des Devats hatte dieser angebliche Vorbehalt gelautet: „I5u se resersnt » Is lleclsrslion ile ss eoui-, et ssns voler sur I» question cle Is <ü«n- slilulion, I'envoz6 ne croil gevoir ssire tle röserve que llsns le css oü le pssssze clsns lequel Is viele <iit quelle s Is conüuence quo I« Koi de vsnemsrk, en slstusnl »Z'une msniere 6<!linilive 8»r les que- «lions menlionnses äsns Is lettre pslenle, respecler» eertsins -Zivils, «e^att »»teeret'/ cke maniei e a eonee»'nei' ke ckueÄe cks LeKke»u?iF,' ou, usus le ess oü i'o» atti-l'iuerait au^ cki'olk» >ie , e^x-ekenta- tion nationake gui «ei'aient re»^?eete'« uns »ulre perle« que cell« c>« ses ckroits eonstilulionels, Krells que Is viele s eus en vue en psr- Isnl »nlerieurement 6e I'intevlion cle S. .V. cl« msinlenir en entiei le «Ii-oit <le p-Slition ckes Ltsls."

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    niemals in den Sinn gekommen ist, die Selbstständigkeit deö Her» zogthumS Holstein, dessen Verfassung und sonstige auf Gesetz und Herkommen beruhende Beziehungen zu beeinträchtigen oder willkür lichen Veränderungen zu unterwerfen, und die Versicherung hinzuge fügt haben, daß Allerhöchstdieselben bei Ihren Bestrebungen, die Suecessionsvcrhältnisse des gedachten HerzogthumS zu ordnen, nicht willens sind, wohlbcgriindeten Rechten der Agnaten zu nahe zu tre ten, ebenso auch die Absicht an den Tag gelegt haben, das verfas sungsmäßige Petitionsrecht der Stände ungeschmälert aufrecht zu er halten, so findet die Bundesversammlung sich in ihrer vertrauens vollen Erwartung bestärkt, daß Se. Maj. bei endlicher Feststellung der in dem offenen Briefe vom 8. Jul. d. I. besprochenen Verhält nisse die Rechte Aller und Jeder, insbesondere aber die des deutschen Bundes, erbberechtigter Agnaten und der gesetzmäßigen Landesvertre tung Holsteins beachten werden. Indem die Bundesversammlung als Organ des deutschen Bundes sich die Geltendmachung ihrer ver fassungsmäßigen Competenz in vorkommenden Fällen vorbehält, spricht sie sich dahin aus, daß sie in den Ständen des HerzogthumS Hol stein dem Bunde gegenüber nicht die gesetzlichen Vertreter dieses Bundesstaats, sondern nur die Vertreter ihrer verfassungsmäßi gen Rechte erkennt, und ebensowenig eine Beschwerde der Stände versammlung über verfassungswidrige Abänderung der landständischen Verfassung Holsteins für begründet erachtet; dagegen aber den an den königlichen Commissär bei der Ständeversammlung erlassenen Befehl Sr. Maj. deS Königs von Dänemark vom 8. Jul. 184«, wornach keine weitern Petitionen oder Vorstellungen in der Erb- folgesache entgegengenommen werden sollen, in dieser Allgemeinheit mit dem Wortlaute des Gesetzes vom 28. Mai 1831 nicht im Ein klang findet. 2) Die Bundesversammlung zollt den patriotischen Gesinnungen, die sich bei diesem Anlaß in den deutschen Bundes staaten kundgegeben, bereitwillig ihre Anerkennung, beklagt aber die gehässigen Anschuldigungen und Aufreizungen, die dabei stattgefunden, und hegt die zuversichtliche Erwartung, daß die höchsten und hohe» Bundesregierungen bedacht seyn werden, solchen Ausbrüchen der Lei denschaft gehörige Schranken zu setzen. Auch zweifelt sie nicht, daß Se. Maj. der König von Dänemark gern geneigt seyn werden, in dieser Beziehung die vollste Reciprocität eintreten zu lassen. 3) Der k. dänische herzogl. holstein-lauenburgische Hr. Bundestagsgesandte wird ersucht, diesen Beschluß zur Kenntniß seines allerhöchsten HofS zu bringen. Präsidium gab anHeim, den vorstehende» Beschluß durch die Frankfurter Zeitungen zu veröffentlichen, womit sich die Bundesversammlung einverstanden erklärte.

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    Bekanntlrachung vom 18. Sept. 1846.

    . Wir Christian der Achte, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Hol stein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Laucnburg, wie auch zu Oldenburg zc. ic. Entbieten allen Unseren lieben und getreuen Unter« thanen Unsere Königliche Huld und Gnade.

    Wir haben Uns gefreut, nach Werlaus mehrerer Jahre diesen Unfern Geburtstag in Unseren Herzogthümern im Kreise treuer Un- terthancn zuzubringen. Wir haben den Allerhöchsten angefleht, daß eS ein Tag des Friedens und des SegenS werde. Zu diesem Zwecke wollen Wir als Landesvater vor allen Unseren lieben und getreuen Unterthanen, die man nur zu sehr über den wahren Sinn Unseres offenen Briefes vom 8. Juli d. I. irre zu leiten gestrebt hat, hier mit erklären, daß eS keineswegs die Absicht hat scvn können, durch denselben die Rechte Unserer Herzogthümer oder eines derselben zu kränken; im Gegenthcil haben Wir dem Hcrzogthum Schleswig zu gesagt, daß eS in der bisherigen Verbindung mit dem Herzogthum Holstein bleiben solle, woraus folgt, daß das Herzogthum Holstein auch nicht von dem Herzogthum Schleswig getrennt werden soll. Eben so wenig haben Wir durch vorgedachten Unser» offenen Brief irgend eine Veränderung in den unzweifelhaften und deshalb in demselben gänzlich unerwähnt gelassenen Verhältnissen beabsichtigen können, in welchen Unsere Herzogthümer Holstein und Lauenburg, als Deutsche Bundesstaaten, zum Deutschen Bunde stehen, und die in dem offenen Briefe enthaltenen Aeußcrungen in Betreff des Her zogthums Holstein sind mithin nur dahin zu verstehen, daß Wir das feste Vertrauen hegen, daß durch die Anerkennung der Unzertrenn lichkeit der Dänischen Monarchie auch Unserm selbstständigen Herzog thum Holstein die beständige Verbindung mit den übrigen Unserer Krone untergebenen LandeSthcilen und seine dadurch bedingte Untheil.- barkeit werde gesichert werden.

    Mit Gottes hülfreichem Beistande wird dieses geschehen und Wir bauen darauf, daß Unsere lieben und getreuen Unterthanen Unsere lediglich auf ihr Wohl gerichteten landesväterlichen Absichten nicht verkennen werden. Nur Vertrauen zum Landesherrn kann dem Lande Ruhe und Frieden sichern und Gott wird das Band der Eintracht segnen, welches beide umschlingt.

    Gegeben auf Unserem Schlosse zu Plön, den t8. Sept. 1846.

    Christian «.

    Moltke.'

    Patent, betr. den Gebrauch der dänischen Sprache in der Schleswigschen Ständeversammlung, vom IL. Oct.

    Wir Christian der Achte, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Hol stein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg, :c. Thun kund hiemit: Nachdem Uns das Gutachten Un serer getreuen Provinzialstände-Versammlung des Herzogthums Schles wig über daS provisorisch erlassene Patent vom 29sten März 1844, betreffend den Gebrauch der dänischen Sprache in der Schleswig, schen Ständeversammlung, allerunterthänigst vorgetragen worden, haben Wir allerhöchst zu beschließen geruht, daß die darin enthalte nen Bestimmungen auch ferner zur Anwendung kommen sollen.

    Gebieten und befehlen demnach, wie folgt:

    §. 1.

    Die Mitglieder der Schleswigschen Provinzialstände-Versamm lung, welche sich nicht getrauen, der deutschen Sprache hinreichend mächtig zu sein, um sich bei ihren Vorträgen in der Versammlung derselben bedienen zu können, und welche aus diesem Grunde bei ihren Vorträgen in der Versammlung die dänische Sprache gebrau chen «ollen, haben gleich in der ersten Sitzung, nachdem die Ver sammlung von Unserem CommissariuS für eröffnet erklärt ist, oder, wenn sie erst später in die Versammlung eintreten, in der ersten Sitzung, welcher sie beiwohnen, ehe zur Tagesordnung übergegangen wird, ihre Absicht, die dänische Sprache bei ihren Vorträgen ge brauchen zu wollen, der Versammlung zu erklären. Die desfälligen Erklärungen, über welche eine Verhandlung nicht zulässig ist, sind zu Protokoll zu nehmen. In Ansehung der in der Eröffnungssitzung abgeo.»benen Erklärungen geschieht dies durch ein Mitglied der Ver sammlung, welches hiezu von Unserem CommissariuS auöersehen wird.

    §. 2.

    Die Vorträge, welche in Folge der nach Maaßgabe der vor stehenden Vorschrift abgegebenen Erklärungen von Mitgliedern der Versammlung bei den Verhandlungen derselben in dänischer Sprache gehalten werden, sind in deutscher Sprache zu Protokoll zu nehmen, und mit Rücksicht hierauf sollen die in Gemüßheit des Patents vom SOsten August 1841 für die Protokollführung von Uns allerhöchst zu ernennenden Hülfssecretaire sowohl der dänischen als der deutsche» Sprache völlig mächtig sein.

    §. 3.

    Wenn Mitglieder der Versammlung, welche bei ihren Vorträ gen die dänische Sprache gebrauchen, Antröge stellen wollen, welche

    in Gemäßheit der Geschäftsordnung schriftlich einzureichen find, und diese Anträge von ihnen in dänischer Sprache verfaßt sind, so haben sie dieselben von einem der Hülfösecretaire in die deutsche Sprache übertragen zu lassen, und neben ihrer Abfassung die Uebersetzung bei dem Präsidium einzureichen, welche behnf der Verhandlung in der Versammlung zu benutzen ist.

    Wornach ein Jeder, den eö angeht, sich allerunterthänigst zu achten.

    Urkundlich unter Unserem Königlichen Handzeichen nnd vorge druckten Jnsiegel.

    Gegeben in Unserer Königlichen Residenzstadt Kopenhagen, den 13. Oktober 1846.

    Christian «. (l.. 8.)

    c. Uoltlce.

    OumreieKer.

    I.ilienoron. UoltKe.

     
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