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Charter: Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data)  XI.IV.
Signature:  XI.IV.

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Der Gräfin von Schauenburg Bestätigung des vorstehenden Vertrages. 1641.
Source Regest: Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XI.IV. , S. 173
 

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Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. XI.IV. , S. 173

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    Von Gottes Gnaden Wir Elisabeth Gräsin zu Hellstem Schauen burg und Sternberg, Frau zu Gchmen und Bergen, gebohrne Gräsin zu der Lippe, Wittibe, ic. Fügen zu wissen und bekennen hiermit, als nach tödtlichen Hintritt weil, des hochgebohrncn unsers vielge liebten Herrn Sohns, Orten, Grafen zu Hollstcin - Schauenburg :c. Christmilden Angedenkens Lbden, zwischen dem Durchlauchtigsten, Großmächtigen Fürsten und Herrn, Herrn Christian dem Vicrdtcn, zu Dännemarck, Norwegen, der Wenden und Gothen König, und dem Durchlauchtigen Fürsten und Herrn, Herrn Friderich, Erben zu Norwegen, beeden Hcrtzogen zu Schleswig-Hollstein :c. unsern gnä digsten König und Herrn, eines, wie denn auch Uns andern Theils, wegen der von vorhochgedachten unsers in GOtt ruhenden Herrn Sohns Lbden hinterlassencn hollstcinifchcn Lande und aller dazu ge hörigen Pcrtinentien, Rechten und Gerechtigkeiten gänßlicher Abtre tung, durch beederscits Dcputirte am Idten »«nii dieses ietzlauffcnden !öll JahrS zu Flensburg ein solcher Vertrag veranlasset und zu Papier geseßet worden, welcher von Wort zu Wort also lautet, ic.

    Daß demnach Wir Elisabeth, Gräfin zu Hollstein-Schauenburg, Wittibe, all solchen Vertrag, auf vor empfangenen gründlich genüg samen Bericht von allen demselben einverleibten Puncten, Articuln und Clausuln, unsers Orths überall und durchaus beliebet, genehm gehalten und bestätiget. Thun das auch hicmit für Uns, Unsere Erben und Nachkommen aufs allerkräft - und beständigste, wie solches zu Recht immer geschehen soll, kan oder mag, dergestalt, daß Wir und Sie mehrerwchnten Vertrag in allen stet, fest und unverbrüch lich halten und demselben im geringsten nicht wiederkommen, weni ger dagegen ichtwas vornehmen, thun oder geschehen lassen wollen noch sollen. Gestalt dann Wir alle diejenige I»r», Recht und Ge- rechtsamkeiten, die wir einiger Massen, wie auch vorhin die Grafen zu Hollstein - Schauenburg, an vor mehrgcdachten Land und Leuten, geift' und weltlicher, höchste und niedrigsten territorial, i„ri»cli«ti<,. inI-Dumanien, Erbe uud Gerechtigkeiten, zu prätendiren haben Nlög- ten, wie nicht weniger die von Uns ergriffene pu«»e»8ivn vel q,,«», dickberührter Pertinentien an Aemtern, Städten, Bogteien, Höfen und imiiin,, zu Wasser und Lande, und unter denen auch in s,,«, ie, des Zolls und Hofs in Hamburg, zusampt dem VniuersuI.Werck, an I. K. M. unH F. G. in j,Iem8!i!»,» et optima form» iuri» , wie solches zu Recht am beständigsten geschehen kan und mag, hiermit wollen übereignet, abgetreten, tr»n«n-rtiret und «ecliret haben, so und dergestalt, daß I. K. M. und F. G. Unserer und Unser Mit,

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    beschriebene» «»gefordert, damit eigene» Gefallens, tsm rstion« pro» prietati» (j»»,n po»»e»»ivni» schalten und walten möge. Gestalt dann nunmehr mit unserm guten Belieben, Wissen und Wille», I. K. M. und F. G. unsere gehabte Pu»»e8»iu„ mit der ihrigen hiermit und in Kraft dieses soll und mag cu„tü,»iret, eonsvliiliret und vereinigt sevn, ohne alle Lx«e,,tivn Argclist und Gefährde. Dessen in Urkund Wir diesen Unser» Bestätigung^ - Brief eigenhändig unterschrieben, und mit Unserm anhangenden Gräfl. Siegel bestärcken lassen. Ge schehen Bückeburg den 9 Monaths-Tag Aprilis ä„. 1641.

    Renunciationsacte der Gräfin von Schauenburg. 1641.

    Wir von Gottes Gnaden, Elisabeth, Gräsin zu Hollstein-Schauen burg :c. thun kund hiermit für Uns, Unsere Erben und Nachkommen, dem nach zwischen dem Durchlauchtigsten, Großmächtigen Fürsten und Herrn, Herrn Christian dem Vierdten, zu Dännemarck, Norwegen zc. König, und dem Durchl. Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Friderichen, Erben zu Norwegen, beeden Herzogen zu Schleswig-Hollstein zc, an einem, und Uns am andern Theile, über die von weil, des Hoch- gebohrnen UnserS in Gott ruhenden Herrn Sohns Otten, Grafen zu Hollstein-Schauenburg zc. christmilden Andenkens Lbden, dieser Seiten der Elbe in Hollstein - Stormarn hinterlassen? und belegene pinnenbergische Aembter, Land und Leute, ^um. Recht und Gerechtig keit, und alles, so die Grafen zu Schauenburg in den hollstein- und stormarischen Landen und dessen Strömen und Flüssen besessen, Streit und Irrung vorgefallen, und zu Hin- und Beilegung derselben an Seiten I. K. M. und F. G. aus dem Mittel Dero hochansehnlichen Räthe und Beambten, auch unsers Theils sichere Personen ,Ie,,utirct worden, durch deren Interpvüitiun die Sachen auch so weit gerichtet, daß am lOten Tage Monaths Nurrii dieses annoch laufenden 161lsien Jahrs in der Stadt Flensburg darüber ein Vergleich getroffen, kraft dessen Wir Uns veranlasset, bei Erlegung des ersten Termins der versprochenen 1450(X1 in »peeie Reichsthalcr, auf alle Ansprache und Forderung, so Wir zu solchen Aembtern, Land und Leuten gehabt, land-sittlichen und gewöhnlichen Verzicht und Verlaß zu thun: Daß Wir derowegen, nachdem die zum ersten Termin versprochene 45<XX) Rthlr. uns daar erleget und ausgezahlet, und die übrige 10<XXX1 in »pecie Reichsthaler uns durch eine König- und Fürstliche Vcr- schreibung bis zu den versprochenen Zahlungs - Terminen versichert

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    worden, auf alle Ansprachen, Recht- und Gerechtigkeiten, ^ur» et

    ««tione«, so Wir zu den vorgemelten an der Elbe belegenen pinne- bergischen Acmbtern, als Pinneberg, Barmstedt, Hatesburg und Hertz- Horn, darzu gehörigen Vogtcien, Landen und Leuten, und allen deren Pertinentien, nichts überall davon ausbcschieden,, wie auch i» »peeie alle geist- und weltliche Gerechtigkeit in der Stadt Hamburg, wie die Grafen von Schauenburg dieselbe von Alters her gehabt und anvoch haben, den schauenburgischen Zoll und Hof daselbst, zu sampt dazu gehörigen Häusern, auch allen andern Gerechtigkeiten, so in viel bemeldtcn pinnebergischen Aembtcrn gesessene Leute und Unterthanen in der Stadt Hamburg gehabt und genossen, auch was in denen neben der Stadt Hamburg belegenen Inseln und Werdern, auch auf dem Elbftrom daselbst, die Grafen von Schauenburg von Alters hcro ge braucht und genossen, und Unser in Gott ruhender Herr Sohn aus seinem Munde erlediget, Wir gehabt, oder Unsere Erben daran haben können, allerkräftigst und beständigst re„u„eiiret, und deren Uns gänß- lich verziehen und begeben haben. Verzeihen und begeben Uns auch derselben vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen, in der allerbesten Form und Masse, wie solches vermöge der Rechte am kraftigsten und beständigsten immer geschehen soll, kan oder mag, diesergestalt, daß Wir oder Unsere Erben nun und zu ewigen Zeiten darauf weiter nicht wollen i,r»ete,„Iiren oder sprechen lassen. Waö auch darauf durch Uns, Unsere Erben und Nachkommen i>rseten<Iiret werden mögte, solches soll an sich nichtig und kraftloß seyn, dieselbigcn auch damit nicht sollen gehöret werden. Alles bei Unsern Gräflichen wahren Worten, Treu und guten Glauben, an eines leiblich geschwornen Eides Statt. Dessen zu Urkund haben Wir diese Iie„»neii,ti«„ und Verzicht-Brief mit eigener Hand unterschrieben und mit Unserm ge wöhnlichen Jnsiegel wisscnt- und wohlbedächtlich beglaubigen lassen. Kctum Bückeburg, den lOten April 1641.

    Nebenvertrag König Christian IV. und Herzog Friederichs über die Succession in den Schauenburgischen Antheil.

    144Z.

    Wir Christian der Vierdte von Gottes Gnaden zu Dännemarck, Norwegen König zc., sodann von selbiges Gnaden, Wir Fridench, Erbe zu Norwegen, beede Hertzoge zu Schleswig-Hollstein :c. Ge vettere, thun kund hiemit gegen männiglich, für Uns, Unsere aller- seitige Erbe» und Nachkommen. Nachdeme uff Absterben weil, des wohlgebohrnen Herrn Otten, gewesenen letzten Grafen von Schauen

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    bürg, wohlmilder Gedächtniß, desselben pinnebergt'sche in Unsen» Fürstenthum Stormarn belegene Aembter zu gesamter Hand erledigt und angefallen, Wir auch darauf bereits selbige vermöge beständigen Vergleichs »u>> ^»r« den 7 I)even>I,ri» kurtz vor abgelebten 1640 Jahrs in Schrifte» aufgerichtet, uittcr Uns in guter freundvetter- vatcr- und söhnlicher Eintracht getheilet und von einander setzen lassen, daß Wir annoch darüber, weilen gemeldte Lande Uns sali« or,e,„»« litulu, indem Wir ansehnliche darauf haftende Schuld-Posten auf Uns nehmen und würcklich abführen müssen, zu Theil worden, so dann sonsten auch aus ungefärbter unter Uns bestehender Affectiv«, dieses weiter mit einander beständig verabredet und r««!,»-««« einge gangen, nemlich sofern Wir König Christian, oder Unsere Herr» Söhne, und sonst in absteigender männlichen Linie, ohne einige männ liche Leibes-Erben, welches doch der grundgütige GOtt aus Gnaden verhüte, etwan ab- und aussterben sollten, daß alsdann die vig-,° prse<Ii«liw transsvtiuliis Uns eingeräumte drei Theile gemeldter Aemb ter niemanden anders als vor Hochgedachler Sr. Lbden und Dero männlichen Erben, ebenmässig auch hergegen, da Wir Hertzog Fri- derich und Unsere Söhne, auch sonst in absteigender männlicher Linie, welches gleichergestalt GOtt abwenden wolle, ohne Unsere männliche Leibes-Erben abgängig worden, sollen Hochgcdachter I. K. M. und Dero männlichen Leibes-Erben die ietzo Uns eingeräumte Stücke wiederum allein heimfallen und gebühren, nicht aber daß etwa ein oder ander Dero bereits Abgethcilten sich daran zu machen, oder darauf zu pr«erencliren haben mögen Dieses haben Wir also Bei derseits mit gutem Rath und Wohlbedacht unter Uns über voriges beliebet, auch um alles ohne Gefährde König- nnd Fürstlich wohl zu halten, gegenwärtigen Neben-Receß in <I»pIo aufsetzen, >>in« imle mit eigenen Händen unterschrieben, und mit Unfern >e»s,. Königl. und Fürstl, Secreten befestigen lassen. Geschehen am 16 Mai 1641.

    Schließlicher Vergleich König Christian IV. und Herzog Friederichs über die Theilung des Schauenburgischen Antheils. 1641.

    Zu wissen, als zwischen dem Durchlauchtigsten, Großmächtigen Fürsten und Herrn, Herrn Christian dem Vicrdten zu Dännemarck und Norwegen :c. König ?c. an einem, und dem Durchlauchtigen, Hochgcbohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Friderichen, Erben zu Nor wegen, beeden Hertzogen zu Schleswig - Hollstein :c. andern Theil in dem zunächst abgetretenen Jahre wegen Dero, durch tödtlichen Hin

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    tritt weil. Graf Otten von Schauwenburg, als des letzten von seinem Stamme und Nahmen, disseits der Elbe im Hcrzogthum Hollstcin und Stormarn belegenen und nunmehro erledigten Land und Leuten, ein Vergleich dahin und des Inhalts aufgerichtet, daß solch Land und Leute in fünf Theile sollten rcduciret, davon I. K. M. einen fünften Theil vo«>b nehmen, die andern vier ,j»i„ti>e zu gemeiner gleicher Theilung verbleiben, iedoch solchergestalt, daß I. F. G. eine ^uint.in> an Land und Leuten behalten, und die übrige andere ,,»i»tä nach vorgegangener ^estimutiun zu Gclde gesctzet und I. F. G. be zahlet werden, solcher Behuf dann I. F. G. sobald in Abschlag das Ambt Barmstedt Dero Zeit abgetreten worden, alles breiteren und mehreren Inhalts vorbesagten Vergleichs. Wie nun darauf und solcher Behuf Höchst- unb Hochgedachte I. M. und F. G. unser gnädigster und gnädiger König, Fürst und Herr, uns zu Ende Bc- nandte mit ?Iein>>utent« zur lt«<Iulti«», I^.ntitiu», 'I»>i>ti«n und Handlunge dieser Sachen zusammen geordnet, und Wir nach ange wandter vielen Mühe und sorgsamer I1i»<j>,i«i>iu„, I'e,I„«t,stiun der Rechnung und anderer eingezogenen I»sur,»utiu„, bei diesem We sen befunden, daß dien- und rathsamer wäre überhaupt und per sver»i«„en> die gesampte Land und Leute auf ein gewisses zu 'Irtei. luiniren und zu setzen, und also etliche wenige unten benandte Stücke ausgenommen, das gantze ^«i-,,,,» auf 800000 Thaler angeschlagen darüber sich dann eine y»i»t» 160000 Rthlr. erstrecken thäte, so ist das Ambt Barmstedt mit allen dessen Herrlichkeiten Hoch- und Nic- dergerichte«, zusampt den Pertincnticn und Zubchörungc», nichts überall ausbeschieden, uff 150000 Nthlr. angcsetzct, und darauf wei ter beliebet worden, daß darauf noch 10000 Rthlr. von I. K, M. in unten gesetzten 1e,,»in« zugeleget, und hierdurch die eine <jui„ti> ihre Richtigkeit überkommen sollte.

    Der andern I. F. G. beikommender und mit Geld abzulegen der fünfter Theil, so ebenmassig auf 160000 Rthlr. sich erstrecken thut, soll neben obgedachten 10000 Rthlr. uff künftigen nächsten Umschlag zum Kiel des 1642sten Jahres mit Zinsen als 4 von hun dert entweder erleget, oder nach Umschlags-Rechten genugsam ver sichert werden. Worüber Höchst-Hochgcehrte K. M. und F. G. sich freundvetter- vater- und söhnlich mit ehisten zu vergleichen haben.

    Als aber unser gnädigster Fürst und Herr in den nächst abge wichenen vetuui» trium Kegum 42000 Rthlr. auf die damals ver- hofte, nunmehro aber durch Gottes Hülfe getroffene Vergleiche er hoben, werden solche Gelder an der Summa der 170000 -Rthlr. billig »levvui-tiret. Weiter wird es wegen der Jntraden und Uff- knnften des gantzen Landes von Ostern 1640 bis Ostern 1641 dabei gelassen, daß I. K. M. davon drei Theile, und I. F. G. zwei Theile zu sich nehmen, wie dann dieserwegen die 1!xtrs«ten und Registern sollen übergeben, und die Abtheilungen gemachet werden.

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    Der schawenburgische Zoll und Hof in Hamburg, wie ingleiche» die schauenburgische Präbende» und Vicarien in Hamburg bleiben in Oumniuni-n, und haben von den Uffkünften und Zöllen des Hofes I. K. M. drei Theile, und I. F. G. zwei Theile zu gewarten, ge- stalt dann die Diener,' denen die Inspektion, Aufsicht und Einnahme hierüber anbefohlen, von bceden Herren sollen besoldet und in beeder- seitS Pflichte genommen werden. Was auch sonstcn an Baukosten und nothwendiger Reparation muß angewendet werden, solches soll unter beeden I. K. M. und F, G, pru rat» ihrer Theile abgeführet werden. Die (,«Usti»ne» aber der Präbenden und Vicarien werden «ecun<l»m turnum gehen.

    Gleichwie nun I. M. mit denen Ihr zugefallenen und res?. r«6imirten 4 ljuinti» startibu» der Aembter, Land und Leuten nach ihrem Willen zu schalten und zu walten, also auch haben I. F. G. mit ihrem fünften Theil, als deren Ambt Barmstedt, die freie Hand, iedoch bleibt es bei dem alten unverändert und ungekräncket, wessen I. K. M. und F. G. sich vorhin dieser Lande halber tan, rutiune «lierun, et «re<Iiturum, als auch neulicher Zeit, Einhalts und besage solcher Verträge leeipr»«»« »u«ee«»i«ni», mit einander vereinbahret und verglichen.

    Und als nun von unö unten Benandten, im Nahmen und von wegen unserer gnädigsten und gnädigen Herrn Principalen, vorbc- rührtes kräftig und festiglich getheidiget und geschlossen worden; So haben, obbemeldtes steif und unverbrochen zu halten, wir vorerst, und bis Höchst- und Hochgedachte I. K. M. und F. G. diesen ««. «e»»„m durch Dero Königl. und Fürstl. Handzeichen und Seei-et» vollenziehen, mit eigener Hand unterschrieben, und mit unsern ange- bohrnen und gewöhnlichen Pettschaften vollenzogen. So geschehen Pinnenberg den 20 5unii 1641.

    Heinrich Rantzow. Wolff Blohme. C. G. Peutz, (l,. 8.) (l.. 8.) (l.. 8.)

    S. v. Buchwald. Ant. WinterSheim. Reimarus Dorn. ll. (l.. «.) sl.. S ) (l.. 8.)

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