useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data)  I.XXXVII.
Signature:  I.XXXVII.

The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.

Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
99999999
Königl. Resolution auf das von Prälaten und Ritterschaft des Hcrzogthums Schleswig am 7. Juni 1731 übergebene Memorial.*)
Source Regest: Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XXXVII. , S. 327
 

ed.
Current repository
Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. I.XXXVII. , S. 327

    Graphics: 
    x

    Wir Christian der Sechste, von Gottes Gnaden, König zu Dcinne- marck, Norwegen, der Wenden und Gothen, Hcrtzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graff zu Oldenburg und Delmenhorst?c ic Thun Kundt hiemit: Daß Wir Unß mit mehrcm geziemend vortragen laßen, was Unsere getreue I>r«e>!,t und die von der Ritterschafft des Herßogthums Schleswig in einem Unß »»l< >lutu Schleswig den 7ten ^»lii des jüngstabgewichenen Jahres übergebene» und in 9 ^mieten bestehenden iUenivri«! allerunterthänigst vorgestellet und gebehten. .Wir haben nun hierauf Unsere allergnädigste l!e»«- lutivn folgendergestalt ertheilen wollen, und zwahr «tl ?!>»»un> Imuin worin ?,nel»s und die von der Ritterschafft umb Unsere Allergnädigste Ve,I»ri,lil.„ allerunterthänigst bitten, daß der unter Ihnen und der Holsteinischen Ritterschaft obhandene X>x>iü 8«ri»Ii» immerhin beu völligen Kräfften bcybehalten werden möge: Bewilligen Wir allcr- gnädigst, daß sothaner >'»„8 »veisli«, soweit selbiger Unß, als Ihrem »«»vereinen und alleinigen Landes-Herrn, an Unseren hohen ^urib»« und Gerechtsahmen nicht i>rilezu,Ii«i,lich seyn könne, fernerhin bey^ behalten werden möge. ^!,«»un> 2>I»n>, Betreffend daß allen und jeden l^8«e»si,i,'I»i« adelicher Güther, wegen der denenselbcn und deren Unterthanen angefonnenen Dingpftichtigkeit, der Weg Rechtens, in Lunturmitet der Land-Gerichts Ordnung p«it, I. 'l'it. III offen gelaßen werden möchte, solches wollen Wir denenselben hiemit allcr- gnädigst zugestanden haben. .4,1 p»»»um 3ti,in>, daß es, wegen des Zolles sowohl zu ^lessun^e als bey denen gesambten übrigen Zoll- Städten, auff dem alten Fuß gelassen werden möchte: wollen Wir

    *) Abgedruckt nach Privilegien der Ritterschaft v. 256.

    288

    denenfelben ihre alte piivlle^ia in Zoll-Sache» nicht kräncken, son dern Ihnen Ihre Lxemptiones auf den bishero gebräuchlichen Fuß allergnädigst genießen laßen. ?a»»um 4tum, wegen eines in dem Hcrßogthum Schleßwig jährlich zu gewisser Zeit zu intimirenden und zu haltenden ordentlichen Quartal. ««d Laud - Gerichts und was dem anhängig: Erklähren Wir Unß dahin allergnädigst, daß, wann alle Jahre so viele Processen entstehen und von der Oonsequene« seyn solten, daß ein solches ljuartsl- und Land-Gericht ausgeschrieben werden müste, die Ausschreibung sothanen Gerichtes alsdann zu ge- wißer Zeit geschehen, und desfals behusige Anstalt gemacht werden, auch ein jeder bey diesem Land-Gericht ein Ausgehendes - Recht ge winnen und haben solle. ^>> ?«»»»«> 5tun>, Betreffend, daß ?rse- I»ten und denen von der Ritterschafft des Herßogthums Schleswig, IVstaments nach ihrem Willen zu machen und Donatione» zu er richten und darüber eine speciale Konstitution in virn »anctioni» pi-üßiuatiese nroinulgiret werden möchte: Wollen Wir aus besonderen Königlichen Gnaden denenselben sothane Frevheit allergnädigst ver statten. ä<> pussun, 6tum Betreffend, daß das in dem Hertzogthum Schleswig befindliche Closter sowohl als die gesambte Ritterschaft bey ihrem habenden wohlhergebrachten ^ure pntrunstu» jederzeit gehand habet, und wegen Lontirinstion derer Prediger Vocstionen ichtwas nicht auferleget werden möchte: dabey wollen Wir es fernerhin auf den bißherigen Fuß allergnädigst laßen. ä<l Bassum 7mun, da aller- unterthänigst angezeigtermaßen durch die von Unsers in Gott höchst- seeligst ruhenden Herrn Vaters Maytt. glorwiirdigsten Andenckens dem jetzigen <!e»eral-8l>perinten<lenten Lvuradi ertheilte Instruction ver schiedene Loneesss vermeintlich eingesiossen seyn sollen, wodurch dem denen ?,»elsten und denen von der Ritterschafft jederzeit gelaßenen ^uri l'strvnatu» und sonstigen ?rivileAÜs entgegen vieles introiluviret worden, derselbe auch viele Sachen seiner alleinigen Oognition zu unterziehen trachtete, und daß hierunter dem p. t, Venerai - super- i„ten,Ienten gemeßnere und dem alten Herkommen gemäße Orclre bey- geleget werden möchte: wollen Wir allergnädigst, daß dieserhalben ^,-neIaten und Ritterschafft künfftighin bey ihren wohlhergebrachte» ?riv!IeAii» allergnädigst geschützet und gehandhabet werden sollen.

    Bassum 8vur», daß praelaten und denen von der Ritterschafft allergnädigst vonceckiret werden möchte, daß, bey denen etwa vor fälligen Dispensation»-Fällen in tertio Arailu lineae inseizualis, es bey der ehemaligen Königlichen Verordnung <Ie ^u. 1649 gelaße» werden möchte: wollen Wir allergnädigst, daß es hierunter künfftig hin bey vorißt angeführter Königlichen Verordnung >le änno 1649 sein Verbleiben haben solle, und was schließlich k>as»uin 9num, die allerunterthänigst gebethene Milderung in dem bisherigen Dr,Ii- nüiren ^untril„itiu„» - <i"i»>t« anlanget; So können 1'raelat und Ritterschafft von Unserer Landes-Väterlicher Hulde und Gnade ver sichert seyn, daß Wir auch hierunter denenselben, sobald Unser Landes

    289

    Zustand Uns ein solches verstatten wird, so viel möglich, würckliche Proben angedeyen zu laßen, Unß allerhuldreichst angelegen seyn laßen werden. Uhrkundlich unter Unserm Königlichen Hand-Zeichen und furgedrückten Jnsiegel. Geben auff Unserm Schloß Friedenburg den 27ten ^unii ^o. 1732.

    Königl. Ke»«>uti«v auff das von prselst und denen von der Ritter« schafft des Hertzogthums Schleßwig den 7ten ^unii ^nno 1731. übergeben? alleruntertyänigste !U«iu>iriaI.

     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.