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Charter: Falck, Niels Nikolaus: Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1847 (Google data)  «III.
Signature:  «III.

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Beschluß der Deutschen Bundesversammlung vom L7. Nov. in der Wsten Sitzung.
Source Regest: Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. «III. , S. 405
 

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Sammlung der wichtigsten Urkunden welche auf das Staatsrecht der Herzogthümer Schleswig und Holstein Bezug haben, Nr. «III. , S. 405

    Graphics: 
    x

    1) Da die hohe Bundesversammlung aus den bisherigen Ver« Handlungen die Ueberzeugung erlangt hat, daß die alte Verfassung in Holstein in anerkannter Wirksamkeit nicht bestehe, so werden die re- clamirenden Holsteinischen Prälaten und Ritterschaftsmitglieder mit ihrem Gesuche und ihrer Berufung auf den 56. Artikel der Wiener Schlußacte, als unstatthaft, abgewiesen; den Reklamanten wird jedoch zu ihrer Beruhigung eröffnet, daß Seine Majestät der König von Dänemark, nach der durch Allerhöchstihre Bundestagsgesandtschaft wie derholten Erklärung, dem Herzogthume Holstein eine Verfassung zu gesichert haben, welche, nach dem Artikel 55 der Schlußacte, die älteren Rechte möglichst berücksichtigen und den gegenwärtige» Zeit verhältnissen angepaßt werden soll.

    Die hohe Bundesversammlung weiset zugleich die reclamiren- den Prälaten und Ritterschaftsmitglieder an, dieser Verfassung mit jenem Vertrauen entgegen zu sehen, welches die unumwundene Er klärung Seiner Majestät des Königs bei treu ergebenen Unterthanen nothwendig erzeugen muß; und ertheilt denselben die Versicherung,

    366

    daß sie, inner der Grunze ihres Wirkungskreises, nach dem 54. Arti kel der Schlußakte, über die Erfüllung jener Verbindlichkeit zu wachen wissen werde.

    2) Die neueste Eingabe vom 26. dieses Monats (Num. 91) wird der betreffenden Commission zum Vortrage zugestellt, und, daß dieses geschehen, de» Reclamante» eröffnet.

    Allgemeines Gesetz wegen Anordnung von Provinzialständen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, vom 28. Mai 1831.

    Wir Frederik der Sechste :c. thun kund hiemit: Wie Wir mit Rücksicht auf Unseren für das Herzogthum Holstein erfolg ten Beitritt zum Deutschen Bunde bereits früher beschlossen haben, für dieses Herzogthum eine den Zeitumständen und Verhältnissen an gemessene ständische Verfassung einzuführen, so wollen Wir auch dem Herzogthum Schleswig eine gleiche Verfassung zu Theil werden lassen, und dadurch Unseren sämmtlichen getreuen Unterthanen in beiden Herzogthümern einen neuen dauernden Beweis Unseres uner schütterlichen Vertrauens und Unserer imgetheilten Huld und Liebe geben.

    Die zu einer möglichst zweckmäßigen Vollziehung dieser Verfas sung erforderlichen, für das Herzogthum Holstein getroffenen Einleitun gen und Vorbereitungen, auf welche Wir landesväterlich bedacht ge wesen sind, sollen daher auf das Herzogthum Schleswig erstreckt, besonders die Trennung der Administration von der Justiz in beiden Herzogthümern zur Ausführung gebracht, und zu dem Ende ein ge meinschaftliches Oberavvellationsgericht, welches gleichfalls für das Herzogthum Lauenburg die höchste Instanz bildet, errichtet werden.

    Gleichzeitig mit diesen neuen Einrichtungen sollen die Stände in Wirksamkeit treten, um, durch eine angemessene Theilnahme an der Verwaltung, in Unseren getreuen Unterthanen den Sinn und Eifer für das gemeinsame Wohl noch mehr zu beleben. Uns von den Mitteln zur Beförderung dieses Wohls die zuverlässigste Kunde zu verschaffen, und dadurch das Band, welches Unser Königliches HauS mit Unserem Volke vereinigt, noch fester zu knüpfen.

    Zur Begründung des Verhältnisses der Stände wollen Wir Fol gendes allergnädigst angeordnet haben:

    367

    §. 1.

    Es sollen zuvörderst für Unsere Herzogthümer Schleswig und Holstein Provinzialstände eingeführt werden, welche sich als berathende Stände in jedem Herzogthum für sich versammeln, jedoch mit völlig gleichen Besilgnifsen und Pflichten.

    Durch die abgesonderte Versammlung der Stände wird so wenig in dem Social - Nexus Unserer Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft, sür welchen es bei den bisherigen Vorschriften, und namentlich bei dem Inhalt der Resolution vom 27sten Jun. 1732 sein Bewenden behält, als in den sonstigen Verhältnissen, die Unsere Herzogthümer Schleswig und Holstein verbinden, etwas verändert.

    §. 2.

    Die Provinzialstände bestehen aus gewählten, so wie aus solchen Abgeordneten, denen Wir eine besondere Stimme beilegen werden, und bilden das gesetzmäßige Organ der verschiedenen Stände Unserer getreuen Unterthanen in jedem Herzogthum.

    §. 3.

    Die allgemeine Bedingung der Wahlberechtigung wie der Wähl barkeit ist das Land- und das städtische Eigenthum.

    Zur Wahlberechtigung wie zur Wählbarkeit eines städtischen Ab geordneten ist zwar das städtische Bürgerrecht nicht erforderlich; jedoch bedarf die Wahl eines jeden Abgeordneten, welcher mit einer Be stallung, oder zum Behuf amtlicher Verrichtungen mit einem Consir- mationspatente versehen ist. Unserer allerhöchsten Genehmigung.

    Auch sollen der ständischen Versammlung in jedem Herzogthum Abgeordnete für die Geistlichen und für Unsere Kielische Universität beiwohnen, die Wir allergnädigst ernennen werden.

    §. 4.

    Mit Rücksicht auf die im §. 2. enthaltenen Bestimmungen wer den Wir die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze, welche Verände rungen in Personen- und Eigenthumsrechten und in den Steuern und öffentlichen Lasten zum Gegenstande haben, soweit sie Ein Her zogthum allein angehen, der ständischen Versammlung dieses Her zogthums, soweit sie aber beide Herzogthümer betreffen, beiden stän dischen Versammlungen der Herzogthümer zur Berathung vorlegen lassen.

    §. 5,

    Die ständische Versammlung für jedes Herzogthum kann nicht nur in Ansehung der zu ihrer Wirksamkeit gehörigen Gegenstände Vorschläge und Anträge, sondern auch Bitten und Beschwerden, welche ans das svecielle Wohl und Interesse des ganzen Herzogthums oder eines Theils desselben Beziehung haben, anbringen, und Wir werden

    368

    über solche, wie über diejenigen Puncte, die Wir ihnen zur Bera tung vorlegen lassen, Unsere Beschlüsse ertheilen.

    8. 6. («)

    Die Communalangelegenheitcn in jedem Herzogthum wollen Wir unter Vorbehalt Unserer Aufsicht und Genehmigung den Beschlüssen der ständischen Versammlung überlassen, wie derselben denn auch die Befugniß beigelegt sevn soll, die Repartition der in jedem Herzog thum zu entrichtenden, nicht bereits gesetzlich regulirten Anlagen über die contribuirenden Districte selbst zu beschaffen, und die Art der Vertheilung zu bestimmen; Beides jedoch unter Vorbehalt Unserer zu bewirkenden Genehmigung.

    Z. 7.

    Die standische Versammlung für jedes Hcrzogthum tritt zusam men, wenn Wir selbige einberufen.

    Dieses wird regelmäßig jedes zweite Jahr geschehen, außeror dentlich aber, so oft Wir es für nöthig finden.

    Die Dauer der ständischen Versammlung für jedes Herzogthum

    ».

    Wir Christian der Achte zc. :c. thun kund hiemit: Es ist von Uns allergnädigst in Erwägung gezogen, in welcher Weise die den ständischen Versammlungen der Herzogthümer Schleswig und Holstein in dem §. 6. des allgemeinen Gesetzes vom Lösten Mai 1831 beigelegte Mitwirkung in den Communalangelegenheiten in jedem Herzogthum eine entsprechendere Anwendung erhalten könne. Nachdem Wir hierüber den Rath Unserer getreuen Provinzialstände- versammlungen des Herzogthums Schleswig und des Herzogthums Holstein vernommen, haben Wir Uns allergnädigst bewogen gefunden, anstatt der Bestimmungen des obengedachten §. 6. des allgemeinen Ge setzes vom 28sten Mai 1831 Folgendes anzuordnen und festzusetzen:

    Die für jedes Herzogthum zu erlassenden allgemeinen Städte» und Landcommunalordnungen und deren späteren Abänderungen, so wie die für einzelne Commünen etwa erforderlich werdenden Abwei chungen von den allgemeinen Bestimmungen derselben, wollen Wir unter Vorbehalt Unserer Aufsicht und Genehmigung den Beschlüssen der ständischen Versammlung überlassen, wie derselben denn ouch die Befugniß beigelegt seyn soll, die Repartition der in jedem Herzog thum zu entrichtenden, nicht bereits gesetzlich regulirten Anlagen über die contribuirenden Districte selbst zu beschaffen, und die Art der Vertheilung zu bestimmen; beides jedoch unter Vorbehalt Unserer zu bewirkenden Genehmigung.

    Wornach ?c. Urkundlich zc. Gegeben ic. Sorgenfrei, den 31sten Mai 1844.

    369

    wollen Wir immer den Umständen nach bestimmen, und darnach der Versammlung die Aufhebung derselben ankündigen lassen.

    S. 8.

    Zur »äderen Regulierung der ständischen Verhältnisse in jedem Herzogthum und über dos Verfahren bei den Wahlen und in den ständischen Versammlungen, wollen Wir für jedes Herzogthum be sondere Vorschriften erlassen. In denselben werden Wir auch Unsere allerhöchste Entschließung über die Zahl der verschiedenen Abgeord neten für jedes Herzogthum eröftien.

    Ehe Wir aber in Ansehung des sonstigen Inhalts der Uns zu solchen Vorschriften vorzulegenden Entwürfe Unsere endliche aller höchste Resolution crtbeilen, sollen darüber erfahrene Männer auS beide» Herzogrhümern vernommen und zur Berathung gezogen werden.

    Auch werden Wir, wenn Wir künftig in diesen besonderen Ge setzen Abänderungen als wohlthätig und nützlich erachten würden, diese nur nach vorgängiger Berathung mit den Ständen jeves Her zogtums treffen.

    Urkundlich ic. Gegeben :c. Kopenhagen, den 2«sten Mai 183l.

    Verordnung wegen näherer Regulirung der ständischen Ver« Haltnisse in dem Herzogthum Schleswig (Holstein) *>, vom 15. Mai

    Wir Frederik der Sechste ic. verordnen in Folge des unterm Wsten Mai 1831, von Uns erlassenen allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung von Provinzialständen in den Herzogtümer» Schleswig und Holstein, und nach Erwägung des Uns aUerunKr- thänigst vorgetragenen Gutachtens der zur Berathung über diese An gelegenheit durch Unser Allerhöchstes Rtscript vom Uten März t832 berufenen erfahrnen Männer nunmehro zur näheren Reguliiung der ständischen Verhältnisse in Unserm Herzogthum Schleswig (Holstein) Nachstehendes:

    §. 1.

    Zu der Versammlung der bera- (Zu der Versammlung der bera-. thenden Stände für das Herzog- thenden Stände für das Herzog tum Schleswig werden gewählt: thum Holstein werden gewählt:

    Tas eingeklammerte gehört zu der Verordnung für Holstein anstatt dcs dem Entsprechende» für Schleswig.

    24

    37«

    1) von den Besitzern adelichcr und anderer größerer Güter . ö Abgdn

    2) von den kleineren Landbesitzern in den Aemtern, Landschaften, so wie in den adelichen und klösterlichen Distri kten in Vereinigung mit denjenigen einzelnen Ortschaften, deren Be wohner hauptsächlich Landwirthschaft treiben 17 -

    3) von den Einwohnern in den Städten und in denjenigen Orten, wel che vorzüglich bürgerli ches Gewerbe treiben 12 -

    4) von den Angesessenen in den gemischten Di» stricte» .... 2 Sodann ertheilenWir:

    5) dem jedesmaligen Besitzer der Herzogl. Schleswig - Holstein- Sonderburg- Augusten- burgischen Fideicom- miszgüter ... 1 - erbliche Virilstimme, welche indessen ruht, wenn ein Nutznießer derselben annoch in den Jahren der Unmündig keit, oder in fremden Dünsten sich befindet. Dabei ist eS dem Be sitzer gestattet, sich

    durch einen wählbaren Eigenthümer eines grö ßeren Guts, welcher nicht schon Mitglied der ständischen Versamm lung ist, vertreten zu

    lassen.

    Later,s 3? Abgdn.

    1) von den Besitzern adelicher und anderer größeren Güter . 9 Abgdn.

    2) von den kleineren Landbesitzern in den Aemtern, Landschaften, so wie in den adclichen und klösterlichen Distri kten in Vereinigung mit denjenigen einzelnen Ortschaften, deren Be wohner hauptsächlich Landwirthschaft treiben 16 -

    3) von den Einwohnern in den Städten und in denjenigen Orten, wel che vorzüglich bürgerli ches Gewerbe treiben 1s -

    Sodann ertheilenWir:

    4) dem jedesmaligen Besitzer der Fürstlich Hessensteinschen Fidei« commißgüter . . 1 -

    erbliche Virilstimme, welche indessen ruht, wenn ein Nutznießer derselben annoch in den Jahren der Unmündig keit, oder in fremden Diensten sich befindet. Dabei ist eS dem Be- , sißer gestattet, sich durch einen wählbaren Eigenthümer eines grö ßeren Guts, welcher nicht schon Mitglied der ständischen Versamm lung ist, vertreten zu

    lassen.

    Lateris 41 Abgdn.

    371

    Transport 37 Abgdn.

    Ferner wollen Wir: Ul an Mitglieder der Schlcswigschen Ritter schaft, die sich im Besitz einer Prälatur, oder eines adclichen Gütern sideicommisses befin den, vdcrEigenthümer eines adelichen Guts sind, in sofern sie i» diesem Eigenthum oder Besitze verbleiben . 4 Stirn, ertheilen.

    Endlich werden Wir:

    7) jedesmal auf 6 Jahre 2 Geistl, und

    8) von den bei Unserer Universität zu Kiel an gestellten Professoren l Mitgl. zu der Versammlung berufen.

    Hieraus ergiedt sich die

    Gefammtzahl von 44 Mitgl.

    Transport 4i Abgdn. Ferner wollen Wir: 5) an Mitglieder der Holsteinischen Ritter schaft, die sich im Besitz einer Prälatur, oder eines adelichen Gütcr- fideicommisses befin den, oder Eigenthümer eines adelichen Guts sind, in sofern sie in diesem Eigenthum oder Besitze verbleiben . 4 Stim. ertheilen. Endlich werden Wir: «1 jedesmal auf 6 Jahre 2 Geistl., und

    7) von den bei Unserer Universität zu Kiel an gestellten Professoren 1 Mitgl. zu der Versammlung berufen.

    Hieraus ergiebt sich die

    Gefammtzahl von 48 Mitgl.)

    8. 2. l> I.. «.)

    Die Befugnis; zur Wahl eines Abgeordneten für die ständischen Versammlungen ist bedingt durch den Besitz eines in den Herzog-

    Auf die durch den Bericht des Herrn — der Kanzelei zur nä heren Entscheidung vorgelegte Frage, in wie weit ein Ehemann rück- sichtlich der von seiner Ehefrau in die Ehe gebrachten Grundstücke Wahlrechte ausüben könne, ermangelt die Kanzelei nicht, Ihnen Nach stehendes zu erwiedern. In allen Fällen, in welchen ein Ehemann, sey es nach Ehepacten oder durch gesetzliche Bestimmungen mit sei« ner Ehefrau in Gütergemeinschaft lebt, ist dieser als v»„,l.,„>i„„« zu betrachten, und die aus dem r»,„>„„>!„!» fließenden Wahlrechte wer den, wenn nur beide Eheleute Theilnehmer am »,„>t«„li,ii„ sind, vom Ehemanne ausgeübt, als rem einzigen >^„>> ,,>! ,„«. der die sonst erforderlichen Eigenschaften besitzen kann. Wird «her das in die Ehe gebrachte Grundstück noch in Eommunion mit Anderen, z. B. mit Miterben der Ehefrau besessen, und ist demnach die Zahl des eu,i<lur»,„i größer, und befinden sich in ihrer Mitte möglicher

    24*

    372

    thüincrn Schleswig und Holstein belegenen Land- oder städtischen Eigcnthums von der'Größe, wie solche für jede Classe der Wähler in dieser Verordnung (F§. 13, 14 und 13.) besonders vorgeschrie ben ist.

    wrise noch andere, die sonst wahlfähig seyn würden, so bedarf eS der im §. 2. der Verordnung vom löten v. M. erwähnten Nach weisung über die durch Vereinbarung auf ihn stattgehabte Uebertra- gu»g der Wahlbcfugnisse. Ist dagegen die Ehefrau nach Vereinba rung oder durch Gesctzbestimmung <><„>,!„„» «„litniiii eines in die Ehe gebrachten Grundstückes, so können, da sie nach §. 3. No. 3. selbst keine Wahlfähigkeit hat, die aus dem Grundstücke sonst etwa abzuleitenden Wahlrechte auch nicht durch den Ehemann derselben ausgeübt werden.

    König!. Schlesw. Holst, Laucnb. Kanzclei, den 28sten Jun. 1834.

    K.

    Indem die Kanzclei dem Herrn — den hiebei folgenden Antrag des —, betr. das von ihm als Miteigenthümer in Anspruch genom mene ständische Wahlrecht, zur gefälligen Erledigung hiedurch zu übersenden nicht ermangelt, fügt sie die Bemerkung hinzu, daß die Verordnung vom löten Mai d. I. wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse zur Uebcrtragung des Wahlrechts von Seiten des Miteigcnthüiners eines wahlberechtigt oder wählbar machenden Grundstücks, das Vorhandensevn der zur activen oder passiven Wahl- fähigkcit erforderlichen persönlichen Eigenschaften bei dem Ucbcrtra- genden keineswegcs verlange, und daß sonach derjenige Miteigenthü mer, der, im Besitz der gedachten Eigenschaften, die auf ihn statt gehabte Ncbertragung genügend nachweise, die aus dem Eigenthum des Grundstücks fließenden Wahlrechte auszuüben berechtigt sey. In wiefern übrigens der obige Grundsatz auf einzelne Fälle Anwendung leidet, wird der Entscheidung des Herrn Wahldirectors und des Wahlcollegii anheimgestellt bleiben müssen.

    Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzelei, den 4ten Oct. 1834.

    o.

    Mit Beziehung auf die Anfrage des Herrn —, betr. das Wahl recht derjenigen, denen eine Landstelle auf gewisse Setzjahre übertra gen worden ist, ermangelt die Kanzelei nicht, Ihnen hiedurch zu erwicdern: daß, da Sctzwirthe nicht Eigenthümer der ihnen über tragenen Stellen sind, sondern nur die Verwaltung derselben ihnen obliegt, denselben in Gemäßheit des Z. 2. der Verordnung wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse vom löten Mai d. I. kein Wahlrecht zusteht.

    Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzelei, den 2Ssten Ort. 1834.

    373

    Den vollen Eigenthnmcrn werden nicht nur Nutznießer eines mit Fideikommiß belegte« Grundstücks, sondern auch die Erbpächter und die Festcbesitzer gleich geachtet, welche zur Verpfandung und zum Verkaufe ihrer Besitzungen berechtigt sind, oder dieselben m Gemäß, heit der Verordnungen vom 14ten April 1766 und 26sten März 1772 ') vererben können.

    Wenn ein zur Wahlberechtigung hinlänglich großes Grundstück sich im Besitz mehrerer Eigenthümer befindet, so kann die Wahlbe rechtigung nur durch Einen derselben ausgeübt werden; dieser muß aber die hiezu erforderlichen persönlichen Eigenschaften besitzen, und überdieß die durch dcsfällige Vereinbarung auf ihn statt gehabte Übertragung dieser Befugniß genügend nachweisen. In Entstehung dessen ruht die Wahlberechtigung.

    Für das Uns selbst zuständige Eigenthum wollen Wir keinen Anthcil an den Wahlen ausüben.

    §. 3. l>>.)

    Die Wahlberechtigung ist ferner bedingt durch folgende persön liche Eigenschaften:

    1) Durch unbescholtenen Ruf. Wer durch ein gerichtliches Erkeunt- niß seine Ehre, sein Amt oder sein Bürgerrecht verloren hat, oder wer zu Strafarbeiten schuldig befunden, oder wer wegen eines Verbrechens in Criminaluntersuchung gezogen, und wegen dieses Verbrechens nicht gänzlich freigesprrchcn worden, ist von der Wahlberechtigung ausgeschlossen;

    2) durch Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zur Zeit der Wahl;

    Auf die gefällige Eingabe des Herrn —, betr. die Declaration des Z. 3. des allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung von Provin- zialstanden, vom 28sten Mai 1831, ermangelt die Kanzelei nicht, Nachstehendes zu erwiedern. Der §. 3. des allgemeinen Gesetzes bestimmt, daß die Wahl eines jeden Abgeordneten, welcher mit einer Bestallung oder zum Behuf amtlicher Verrichtungen mit einem Con- firmationspatente versehen ist, der Allerhöchsten Genehmigung berüife; dieß gilt mithin sowohl von den auf dem Lande, wie in den städti schen Districten etwa zu Abgeordneten erwählten Beamten. Dagegen findet bei den Wahlen solcher Abgeordneten, die in Amtlichen Ver. Hältnissen nicht stehen, weder auf dem Lande noch in den Städten eine Bestätigung statt.

    Königl. Schlesw.Holst.Lauenb. Kanzelei, den Sten Jul. 1834.

    ') Diese Verordnungen beziehe» sich nur auf Schleswig und sind daher in der Verordnung für Holstein nicht mit angezogen.

    374

    3) durch DiSpositionsbefugniß, welche weder durch gesetzliche noch durch gerichtliche Curatel beschränkt ist.

    Die Bekenner der mosaischen Religion sind indessen, auch wenn sie vorstehende Eigenschaften besitzen, mit besonderer Rücksicht auf den ihnen nicht eingeräumten Genuß voller bürgerlichen Rechte, von der Wahlberechtigung ausgeschlossen.

    8.4. (°>. k.)

    Die Wählbarkeit ist zuvörderst bedingt durch den Besitz eines ererbten oder sonst erworbenen in dem Herzogthum Schleswig (Hol-

    «.

    Auf die Vorfrage des Herrn — über mehrere bei der Durch sicht der Listen in Anrege gekommenen Puncte, ermangelt die Kan- zelci nicht, Ihnen Nachstehendes zu erwiedern. Es ist in der Bei ordnung wegen näherer Rcgulirung der ständischen Verhältnisse, vom löten Mai d. I., nirgends der Grundsaß ausgesprochen, daß der bloße Bcsitz von Grundstücken in einem fremden Staatsgebiete von der Wählbarkeit ausschließe. Dagegen besagt der §. 4. No. 2., wie auch von Ihnen angeführt worden ist, daß ein persönlicher Unter- thancn-Ncrus zu einem fremden Staate diese Ausschließung bewirke. Wenn daher in den von Ihnen angeführten concreten Fällen, in welchen Gutsbesitzer zugleich Hauseigenthümcr in Hamburg sind, nicht auch durch Gewinnung des TürgerrechtS in der Stadt Ham burg ein persönliches UnterthancnvcrKältniß oder ein Dienstoerhält- niß eingetreten ist, so wird der angeführte Besitz eines Hauses allein der Wählbarkeit nicht im Wege stehen.

    WaS endlich die Vorfrage betrift, ob ein Gutsbesitzer dadurch, daß er einen Theil feines Guts hufenweise in Zeitpacht gegeben hat, auch als kleiner Landbesitzer wahlfähig werde, so kann diese Frage nur verneint werden.

    Königl. SchleSw. Holst. Lauenb. Kanzelei, den 12ten Jul. 1834.

    Von dem Herrn — ist mit Rücksicht auf die Bestimmung deS S. 4. No. 2. der Verordnung wegen näherer Regulirung der stän dischen Verhältnisse vrm löten Mai 1834 vorgefragt worden, ob die mit Grundbesitz angesessenen Ausländer, bevor ihnen die Wähl barkeit eingeräumt werden könne, ihre Entlassung aus dem Unter- thanenverbande des fremden Staates zu rocumentiren, und den in der Verordnung vom 9len April 1736 für das Herzogthum Schles wig vorgeschriebene» Huldigungseid zu leisten hätten.

    Mit Beziehung hierauf ermangelt die Kanzelei nicht, Ihnen hiedurch zu erwicder», daß, da in der gedachten Gesetzesvorschrift der Ableistung eines Huldigungseides nicht erwähnt ist, nach Maaß

    37S

    stein) belegenen Land- oder städtischen Eigenthums von einer solchen

    Beschaffenheit, wie sie für jede Clafse der Wählbaren in der gegen« wärtigen Verordnung (8. 13, 14 und 15.) besonders vorgeschrieben ist, im Uebrigen aber unter den näheren Bestimmungen, welche in Ansehung des Eigenthums für die Wahlberechtigung festgesetzt sind (§. 2.). Wie ferner zur Wählbarkeit die zur Wahlberechtigung er forderlichen persönlichen Eigenschaften (?. 3.) vorausgesetzt werden, so ist die Wählbarkeit annoch durch Folgendes bedingt:

    1) Durch das Bekenntniß zur christlichen Religion;

    2) durch das Bestehen eines alleinigen persönlichen Unterthanen» Verbandes zu Uns nnd Unseren Nachfolgern in der Regierung, dergestalt, daß Jeder, welcher zu einem fremden Staate in einem persönlichen Unterthanen - NeruS oder Dienstverhältnisse steht, von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist;

    3) durch ununterbrochenen Besitz eines für jede Wahlclasse wählbar machenden Eigenthums, während zweier Jahre von dem ersten Mai desjenigen Jahres zurückgerechnet, in welchem die Wahl geschieht. Es kommt also hierbei nicht in Betracht, ob das nämliche Eigenthum oder überhaupt ein wählbar machendes Eigenthum in jeder Wahlclasse während dieser Zeit besessen worden.

    In Bererbungefallen, wohin auch die Fideicommiß-Succession zu rechnen ist, wird die Besißzeit des Erblassers mitberechnet;

    4) durch fünfjährigen Aufenthalt in Unseren Europäischen Reichen und Landen;

    3) durch die Vollendung des dreißigsten Lebensjahrs zur Zeit der Wahl.

    Unsere Geheimen StaatSminister und Unsere Beamte, welche entweder einem Departement vorstehen, aus welchem UnS unmittel bar Vorstellung geschieht, oder Mitglieder eines Collegii oder einer

    gäbe diese nicht als Bedingung der Wählbarkeit zu betrachten ist. Es erscheint demnach in Fällen der fraglichen Art die Nachweifung als genügend, daß ein persönlicher Unterthanen Nexus oder ein Dienstverhältniß zu einem fremden Staate nicht mehr stattfindet.

    In Folge hieven wird es namentlich auch vorliegen müssen, daß ein früher in einem fremden Staate gewonnenes Bürgerrecht nicht mehr wirksam ist. Im Uebrigen wird darüber, ob jene Be dingung als hinlänglich nachgewiesen anzusehen ist, und ob nament lich eine formelle Entlassung aus dem frühere» bürgerlichen NeruS für erforderlich zu erachten seyn möchte, vorkommenden Falls von dem Wahlcollegio nach seinem pflichtmäßigen Erachten zu entscheiden seyn.

    Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzelei, den 24sten Nov. 1840.

    376

    Direktion sind, welche unmittelbar Vorstellung bei Uns haben, sind nicht wählbar.

    Auch kann ein von Uns ernannter Wahldirector in demjenigen Wahldistricte, für welchen er ernannt ist, nicht gewählt werden.

    Endlich sind Diejenigen nicht wählbar, welchen Wir eine Vi- rilstimme in der ständischen Versammlung ertheilt, und die Wir zu derselben berufen haben (8. 1.). Die Ausübung einer ihnen etwa zuständigen Wahlberechtigung bleibt ihnen indessen unbenommen, und das nämliche gilt von den Wahldirectoren und von Denjenigen, welche zufolge des Obigen, ihrer amtlichen Stellung nach, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

    8. S.

    Von jedem Wahldistrict werden eben so viele Stellvertreter als Abgeordnete gewählt. Die Stellvertreter treten in die Stelle der Abgeordneten und werden statt derselben einberufen, wenn diese in der ständischen Versammlung nicht erscheinen können.

    8. 6.

    Die Abgeordneten und Stellvertreter werden durch die Wahl' berechtigten nach Stimmenmehrheit unmittelbar gewählt.

    8. 7. (A. K.)

    Die Abgeordneten und Stellvertreter werden auf sechs Jahre gewählt. Wenn aber in einzelnen Wahldistricten zur Ergänzung eingetretener Vacanzen, zu deren Besetzung kein Stellvertreter mehr vorhanden ist, eine außerordentliche Wahl von Abgeordneten und Stellvertretern Statt finden muß, so geschieht solche nur für die Zeit, welche bis zum Ablauf der sechs Jahre seit der letzten allge-

    S

    Mit Beziehung auf den von dem Herrn — erstatteten Bericht über den Ausfall der Wahl eines ständischen Abgeordneten und Stell vertreters, ermangelt die Kanzelei nicht, Ihnen hiedurch zu erwie- dern, daß die Wahlhandlung in dem gedachten Wahldistricte mit der Proklamation des von demselben zu wählenden und nach dem Ver hältnis der Stimmenmehrheit ausgemittelten Abgeordneten und Stell vertreters als beendigt anzusehen ist, der Stellvertreter daher auch dann in die Stelle des zum Abgeordneten Gewählten eintreten wird, wenn dieser die auf ihn gefallene Wahl abgelehnt hat, und eine außerordentliche Wahl erst beim Eintreten des im Z. 7. der Verord nung vom löten Mai d. I. wegen näherer Regulirung der ständi schen Verhältnisse, vorausgesetzten Falles wird statt finden müssen.

    Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzelei, den 20sten Sept. 1834.

    377

    meinen Wahl annoch übrig ift. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

    8. 8. (i)

    Das Wahlrecht muß in Person ausgeübt werden.

    K

    Wir Christian der Achte ic. thun kund hiemit: *) Uns ist der Inhalt eines Gutachtens Unserer getreuen Provinzialstände des Herzogthums Schleswig über eine nähere Bestimmung, zu welcher Zeit die auf sechs Jahre geschehenen Wahlen der Abgeordneten und Stellvertreter als verflossen anzusehen, allerunterthänigst vorgetragen.

    Da Wir nun gefunden haben, daß die in diesem Gutachten geäußerten Ansichten mit dem richtig verstandenen Sinn des §. 7. der Verordnung vom löten Mai 1834 vollkommen übereinstimmen, so haben Wir nach Maaßgabe des allerunterthänigsten Antrages Un serer getreuen Provinzialstände hiemittelst nachstehende Bestimmungen zu erlassen Uns allerhöchst bewogen gefunden.

    Die sechs Jahre, auf welche die Abgeordneten und Stellvertre ter für die ständische Versammlung des HerzogthumS Schleswig in Gemäßheit des §. 7. der Verordnung vom löten Mai 1834 wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse in dem gedachten Herzogthum gewählt werden, sind hinsichtlich der in Folge Patents vom Listen Mai 1831 vorgenommenen Wahlen von dem lsten Jan. 1835, und hinsichtlich künftiger allgemeiner Wahlen von dem auf den Ablauf der sechs Jahre, für welche die ältere» Wahlen gültig sind, folgenden lsten Januar zu berechnen.

    Wornach :c. Urkundlich :c. Gegeben ic. Kopenhagen, den 9ten März 1840.

    ».

    Was die Frage betrift, ob eS nach dem §. 8. der Verordnung vom IZten Mai d. I. wegen näherer RcgulirungZ der^..ständischen

    ") In dem Patent s»r Holstein laute» die beiden ersten Absätze folgen dermaaß'n:

    Uns ist allerunterthänigst vorgetragen, welche Verhandlimgen in der Versammlung Unserer getreuen Provinzialstände des HerzogthumS Holstein vom Jahre 1838 über den Inhalt des 8- der Verordnung vom I5ten Mai I8S4 wegen näherer Regulirung der ständischen Ver hältnisse in dem gedachten Herzogthum Statt gefunden haben, und wie dieser Inhalt von der Versammlung verstanden worden.

    Da Wir nun gefunden haben, daß die Ansichten Unserer getreuen Provinzialstände mit dem richtig verstandenen Sinn des erwähnte» 7ten 8phen vollkommen überemstimmen, so haben Wir nachstehende Bestimmungen zu erlassen Uns allerhöchst bewogen gefunden.

    378

    S. 9. (K)

    Wer in mehreren Wahldistricten des HerzogthumS auf eine zur Wahlberechtigung befähigende Weise angesessen ist, kann nur in einem dieser Districte von dieser Berechtigung Gebrauch machen, und muß daher erklären, in welchem District er wählen will. Auch ist es ihm unbenommen, eine ihm etwa im Herzogthum Holstein, (Schleswig) oder in Dänemark zuständige Wahlberechtigung auszuüben, falls die Zeit der Wahl das zuläßt.

    §. 10.

    Wer in dem nämlichen Wahldistrict verschiedene eigenthiimliche Besitzungen hat, deren jede ihn wahlberechtigt macht, ist gleichwohl

    Verhältnisse, zu gestatten sey, daß eine Wittwe ihr Wahlrecht durch ihren Curator ausübe, so kann diese nur verneinend beantwortet werden, da nach der No, 3. im 8. 3. der gedachten Verordnung Wittmen, wie Frauenzimmer überhaupt, weder actio noch passiv wahlfähig sind.

    Königl. Schlesw Holst, Lauenb. Kanzelei, den IVten Jun. 1834.

    K.

    Mit Beziehung auf die Anfrage des Herrn—, betreffend die Frage, ob ein Besitzer eines größeren Guts durch den Besitzer einer in demselben belegenen ErbpachtsteUe auch in dem betreffenden Wahl» district für die kleineren Landbesitzer wahlberechtigt und wählbar sey, ermangelt die Kanzclei nicht Ihnen Folgendes hiedurch zu erwiedern.

    Da nach Z. 9. der Verordnung vom ISten Mai d. I. wegen näherer Regulirung der ständischen Verhältnisse, derjenige, der in mehreren Wahldistricten des Herzogthums auf eine zur Wahlberech tigung befähigende Weise angesessen ist, nur in Einem dieser Di stricte von dieser Berechtigung Gebrauch machen kann, und sich er klären muß, in welchem Districte er wählen wolle, so muß diese Bestimmung gleichfalls zur Anwendung kommen, wenn diese Voraus setzung in der Weise eintritt, daß Jemand zugleich Besitzer eines größeren Guts und eines in einem Wahldistricte für die kleineren Landbesitzer wahlberechtigt machenden Landeigenthums ist. Der zu fällige Umstand ferner, daß der Gutsbesitzer auch Besitzer einer im Umfange des Guts belegenen und der Gutsgerichtsbarkeit unterwor fenen ErbpachtsteUe ist, kann demselben, in sofern die sonstigen ge setzlichen Erfordernisse vorhanden sind, von der Wählbarkeit in den Wahldistricten für die kleineren Landbesitzer nicht ausschließen. In wieferne diese Grundsätze auf einzelne vorliegende Fälle Anwendung leiden, wird der Beurtheilung des Wahldirectors und dcö Wahl- rollegii anhcimgestellt bleiben müssen

    Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzelei, den 18ten Sept. 1834.

    379

    nur zu Einer Wahlstimme befugt. Verschiedene eigenthiimliche zu dem nämlichen Distrikte gehörige Besitzungen, wovon jede für sich keine Wahlberechtigung gicbt, können zur Erlangung derselben zusam mengelegt werden.

    S. 1l.

    Ein Abgeordneter kann auch Mitglied der ständischen Versamm lung im Herzogthume Holstein, (Schleswig) oder einer ständischen Versammlung im Königreiche Dännemark scyn, -wenn die Zeit der Versammlung das zuläßt.

    §. 12. (I. m )

    Wer zum Abgeordneten oder Stellvertreter erwählt worden ist, muß unaufhältlich den Empfang der ihm darüber gewordenen Mit-

     
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