useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Schmid, Ludwig: Urkundenbuch der Grafen von Zollern- Hohenberg Teil II, 1862 (Google data)   868.
Signature:  868.

The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.

Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
99999999
3l) August 1463. Ebingen. Graf Sigmund von Hohenberg und Ursula, gebornc von Notzinß, seine Gemahlin, geloben, die Stadt Ebingen bei den Freiheiten zu belassen, welche ihr Graf Eberhard von Wirtemberg, der solche pfandweise iune gehabt, am 26. April 1409 ertheilt hatte.
Source Regest: Monumenta Hohenbergica - Urkundenbuch zur Geschichte der Grafen von Zollern- Hohenberg und ihrer Graffschaft, Nr. 868. , S. 500
 
x

Wir Sigmund Grase zu Hohemberg, und Wir Ursula Gräfin da selbst zu Hohenberg gebohrn von Rotzinß sein ehelich Gemahl, be-

— 889 -

keimen mit dem Briefe öffentlich nnd Thun kund Allen den die In lesend, sehend oder hörend lesen, Ms Uns der Hochgebohrne Herr, Herr Ulrich Grase Zu Württemberg, unser gnädiger Herr, Ebingen die Stadt, mit Leut und Guth, Zinnßen, Renten, Gülten, Gellten, aller Zugehörung und Gewaltsamen, um ein Summen Gellts eines ewigen Kaufs zu kaufen hat gegeben, nach laut eines Kauf Briefs, uns darüber Versigelt, geantmurtt und aber Weiland der Hochgebohrne Herr Graf Eberhard Von Württemberg seel. und löbl. Gedächtnis; die Schult heißen, Richter und Ganz Gemein der Stadt Ebingen Erben und Nachkommenden etlicher Stuk begnadt, begabt und gefreyt hat, nach Jnnhalt eines Briefs von Ihm ußgegangen, und In Versigelt gegeben Von Wort zu Wort also lautet: Wir Eberhard, Grase zu Württemberg Thun kund männiglich mit disem Briefe für uns und Unsere Erben, daß Wir unfern lieben getreuen dein Schultheißen, den Richtern und allen Bürgern gemeinlichen Reichen und Annen der Stadt zu Ebingen und ihren Nachkommen, die besonder Gnad gethan haben, und Thun ihnen solch Gnad mit disem Briefe, also alldieweil sie Unser Pfand sind, daß Wir die dann nit schäzen noch Trängen sollen noch wollen, über ihr gewohnlich Stcner, Gült, Zinnß und Dienst ungefährlich, noch daß funst Niemand günden sollen, und sollen sie auch fürbaß nit mehr versezen noch verpfänden, gen Niemand, dann daß wir sie zu unfern Händen Haben und bleiben lassen sollen und wollen, Wir haben ihnen auch darzu geben, unser Ungeld zu Ebingen, also daß sie Uns kein Ungeld mehr geben sollen, diemeil sie Unser Pfand sind, und zu Unfern Händen stand, dann sie sollen daßelb Ungeld zu ihren Händen haben, und das an ihr Stadt Nutz und Notdurft Verbauen und bewenden sollen, ohne alle Arglist und ohn alle Gefährd, und des zu wahrem Urkund, so geben Wir ihnen diesen Brief besigelt, mit unserm «igen anhangendem Jnsigill der geben ist zu Stuttgardten am Freitag Vor St. Wallvurg Tag da man zahlt Von Chnsts Geburt Vierzehen Hundert Jahre, und darnach in dem neunten Jahre, daß Wir bei Hoher Wahrheit, für Uns, all unser Erben und Nachkommenden Versprochen und geredt haben, gereden und Versprechen allso mit rechter Wißen und Kraft diß Briefs, die Vermeldten Schuldheißen, Richter alle Bürger, Reich und Ann, und ganz Gemeind der be- melten Stadt Ebingen, ihr Erben und Nachkommenden, bei der vorberührten Frey- heit, allen und jeglichen Stuken darinne begriffen, gnädiglich uud gütlich verbleiben zu lassen, und ob sich über kurz oder lang zeit wird fügen, daß Wir, unser Erben und Nachkommenden, Ebingen die Stadt mit ihr Zugehörung gegen Jemand, wer der oder die wären, zu verkaufen, zu versetzen oder zu verpfenden, unterstehen würden, oder unterstünden, das sollen nnd wollen Wir nit anders, dann in der Gestalt, und mit dem Geding Thun und lassen geschehen, also daß sich dieselben gegen denselben Kauf, Versaznng oder Verpfändung solt fürgenommen werden, gegen Schultheißen, Richtern, Bürgern und ganzer Gemeind, Reichen und armen, der Stadt Ebingen gleicher weise, als wir hierinn Verschrieben sind. Verschreiben, loben und Versprechen sollen, sie als wie vorbegriffen ist, beleiben zu lassen, alles

— 890 —

ohne Alle Arglist und Gefährde, und der Ding aller und jeglicher, zu stetem, Bestem und wahrem Urkund, haben Wir obgedachten Gräfe Sigmund und Frau Ursul sein ehelicher Gemahel für Uns, Unser Erben und Nachkommen Unser «igen Jnsigill an den briefe lassen henken, der gegeben ist zu Ebingen uf zinstag nach St. Magien Tage des Jahrs als man zahlt nach der Geburt Christi unsers Herrn Vierzehen Hundert und in dem Drei und sechzigsten Jahre.

I'i6em «opi»e t. d. e. Dez. 1793. Stadtschreibcr Gesz zu Ebingen.

 
x
There are no annotations available for this image!
The annotation you selected is not linked to a markup element!
Related to:
Content:
Additional Description:
A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.