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Charter: Urkunden der Stadt Worbis, ed. Wolf, 1818 (Google data)  XIV.
Signature:  XIV.

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Das Kloster Worbes verspricht den Ge schoß von dem Zehnten in Eidingerode zu entrichten 1329. (verdeutscht)
Source Regest: Denkwürdigkeiten der Stadt Worbis und ihrer Umgegend, Nr. XIV. , S. 47
 

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Denkwürdigkeiten der Stadt Worbis und ihrer Umgegend, Nr. XIV. , S. 47

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    Handlungen zeitlicher Dinge kommen in Vergessenheit, deswegen ist verordnet sie durch Zeugen und Schriften z>, verewigen. Daher bekennen wirThemo Probst, Bertradis Ab tissinn und unsere Nachfolger und der ganze Convent des Klosters mit diesem Schrei ben und wollen den gegenwärtigen und zu künftigen Menschen kund thun und bezeugen deutlich, das, was wir von dem Zehnten in Eidingerode schon wirklich besitzen und noch in Zukunft werben besitzen, davon den Geschoß und Abgabe, gleich wie andere Bürger in Duderstadt von ihren Gütern jähr lich geben werden und geben wollen wenn er von uns gefordert wird. Nebst dem wollen wir, daß gedachter unser Geschoß ober Ab gabe wie die anderen Bürger, nach den Um ständen der Zeit solle vermindert oder erhö het werden. Zum Zeugniß dessen und damit das versprochene von den Nachkommen nicht könne überschritten oder aufgehoben werden, haben wir gegenwärtigen hierüber verfertig ten Bri,ef mit unseren Siegeln versehen der Stadt Duderstadt gegeben. Datum im Iahre des Herrn 1^5c6XIX am nächsten Sonta- ge vor dem Fest des Apostels Thomas.

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    xv.

    Dasselbe Kloster kauft ein Haus zu Du derstadt 1330. (verdeutscht)

    Wir Themo von Gottes Gnaden Probst, Bertradis Äbtissin, Helm- burgis Priorin und der ganze Convent des Klosters in Worbis bekennen vor allen, in deren Hände gegenwärtige Schrift kommen wird, daß wir mit Gunst und Bewilligung des Raths und der ganzen Bürgerschaft zu Duderstadt von Iohann Passant, mit Einwil ligung seiner rechten Erben sein Hausund HofstättZe rechtlich und reblich ge, tauft haben. Wir besitzen auf diese Art gedachtes Haus zu nnserm Gebrauch und Nutzen, entrichten von demselben, Geschoß und Wache den Rathsgliedern die gerade seyn werden, wie andere Bürger, was mög lich und billig ist, doch mit diesem Zusatz, daß wenn wir oder unsere Nachkommen den» Rathe oder der Stadt etwas zuwider tha« ten, wenn eine rechtmäßige Ursache einträte, welches wir nicht wünschen, alsdann sollen wir oft gedachtes Haus, wenn sie es von uns verlangen, an einen Bürger binnen Iahresfrist verkaufen, welches wir auch in diesem Briefe versprechen. Zum Zeugniß und zu mehrerer Sicherheit sind unsere Sie« gel hier angehängt. Datum im Iahr des Herrn NcccxXX am Sontage, da man singt elto miki-

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