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Charter: Urkundenbuch zum ersten Bande (Google data) 352
Signature: 352

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Urkundenbuch zum ersten Bande, Nr. 352, S. 140

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    368. Sr. K. M. in Pr. Unser allergnädigster Herr remittiren an Dero General« Nir<?eturio hiebei in ?lbschrift, was bei Ihnen imme6illte der Amtmann Tornarius zu Zehden, wegen (^unlinulitin, der Amts « Pacht allerunterthänigst vorgestellet und dabei gebeten hol. Gleichwie nun Hochdieselbe diesen alten Beamten, auf den Fall, d« er ein guter Wirth und richtiger Bezahlet', auch mit denen Unterlh« nen Zeit jeiner bisherigen Packhahre ordentlich und billig umgeg»« gen ist, gegen Erfüllung des neuen Pachtanschlages bei der Amnd« des gedachten Amts conserviret wissen wollen; Also befehlen Sie auch hiedurch in Gnaden, hiernach das Nöthige an die Neumärkische Cann mer weiter zu verfügen.

    Damit aber inskünftige die Krieges « und Domänenkommern wissen mögen, wie sie bei anderweiter Verpachtung derer pachllai werdenden Aemter zu verfahren haben; Als wollen und befehlen El. K. M. bei dieser Gelegenheit hiedurch zugleich so gnädigst als ernst« lichst und zwar:

    1) Daß bei Ablauf der Pachtjahre die Anschläge wie gewöhnlich jedoch mit aller nur ersinnlichen ^itention pflichtmäßig und gewisse>« haft revidiret und das i>!„«, so bei den Amts<»»e»t»n6i» und perti- »«ntien natürlicherweise aufgefunden wird, denen Anschlägen zugesetzt dergleichen aber keinesweges wider die Natur und aus interessitten oder andern unredlichen Absichten, am wenigsten aber mit Beschwerde und Erhöhung der f>«e«t»n6ul!>m der Unterthanen, wie diese Namen haben, mögen, hervorgesucht, und auf Papier gebracht werden soll.

    2) Wenn nun dergestalt ein reelles und solides l'W« bei denen revidirten Anschlägen sich ergiebet, so sollen die auf. den Aemtern sitzenden Pächter vernommen werden, ob sie solches erfüllen wollen, und auf den Fall, da sie sich dazu verstehen, sollen dieselben, wenn sie ordentliche Wirthe und gute Bezaler sind, auch die Verbesserursg der Aemter sich gehörig haben angelegen sein lassen, beibehalten und mü Selbigen, ohne ihnen unnöthige Schwierigkeiten oder wohl gar Chi> caneN zu machen, von Neuem contrahiret werden, jedoch unter folgen« der ausdrücklicher Bedingung, daß nehmlich

    3) Zuforderst sämmlliche Amtsunterthanen vorgefordert und um« ständlich vernommen werden sollen, ob auch der Beamte in denen ab« gelaufenen Pachtjahren ihnen zu hart gefallen, oder ob er mit ihnen christlich umgegangen, ihnen in Nothfällen mögliche Hülse geleistet und dergestalt auf ihre Conservation thätlich bedacht gewesen sei, gesta»

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    M bei d«ser Untersuchung sich finden sollte, daß der Beamte ein Mütziger Bauren « Placker ist, derselbe, wenn er gleich sonst gut ge« ich'chaftet und richtig bezahlet hat, aus dem Amte weggeschaffet, >b ein anderer billiger und ehrlicher Pächter in dessen Stelle auf« suchet werden soll. Wobei es sich aber von selbst verstehet, daß de« »Beschwerden und Klagen der Unterthanen, als bei welchen auch Mtig Bosheit und Leichtfertigkeit mit unterläuft, nicht so schlecht« !g geglllubet, sondern alles gründlich examiniret, und ohne genug« ne Ueberführung aus Passion und Absichten nichts vor wahr am nommen werden müsse.

    i) Doferne aber nach geschehener soliden Revision der Anschläge, !d wenn die alten Pächter zu Erfüllung des dabei sich ergebenen lllen p!u« sich erkläret, ein Tertius mit einem Uebergebot sich mel« n würde, so soll derselbe, es mag solches groß oder klein sein, ehalten werden, «peciNro anzugeben und nachzuweisen, woher er tlbiges zu nehmen gedenke, und wenn er dieses zu thun nicht ver« >», oder nur deshalb in Generalen Terminis, daß er nehmlich soll es durch seine In6u«ti-ie, oder gewisse, die Amtspertinenzien eigent« h nicht officirende Vorkehre und Umschläge zu gewinnen vermeine, h herauslässet, so soll er damit gar nicht gehöret, sondern sofort lnzlich abgewiesen werden, allermaßen Sr. K. M. durch dergleichen »«ige Leute den Ertrag der Aemter, als welcher zuletzt ohnmögllch n Bestande sein kann, vielmehr am Ende zur Belästigung der Um «honen gereichen, oder die Etats confundiren muss, durchaus nicht hihel wissen wollen.

    Es befehlen demnach Sr. K. M, Dero General «Directorio hie« >rch in Gnaden, obiges Alles denen sämmtlichen Krieges« und Do« inenlKammern, als ein vor allemal festgesetzte l'lincipi, reZuI?- "ftrdersamst bekannt zu machen und dahin zu sehen, daß dem« lbm aufs Genaueste nachgelebet werden müsse. Wie denn auch li Direktorium sich selbst in vorkommenden Fällen darnach allerune «hänigst zu achten hat.

    Berlin, den 16. Dezemb. 1747.

     
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