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Charter: Urkundenbuch zum ersten Bande (Google data) 361
Signature: 361

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Urkundenbuch zum ersten Bande, Nr. 361, S. 146

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    378. Unsern Gnädigen Grus zuvor, Nester, lieber Getreu», Wir mögen euch hiemit nicht verhalten, daß wir allergnädigst vor gut gefunden haben die bisherige Krieges Artikel von ^nnn 1724. Allerhöchst selbst zu revidiren und zugleich vest zu sezeu wie es wegen der Krieges Gerichte und Einsendung der Sentenzien vors Künftige gehalten werden soll, Wir haben zu den Ende die Krieges Artickel besonders abgefaßet und denen eine Declaration beigefüget, welcher gn stalt in gewißen Fällen erkant werden soll von denen erstern empfaw get ihr hiebei die nötige Hxemplaria von der Declaration aber nur . ein Stück, und befehlen wir euch hiemit in Gnaden, zu verfügen daß die Krieges Artickel so fort publiciret und demnächst wenigstens alle 2 Monathe dem versamleten Regiment oder Compagnie vorgelesen werde was aber die Declaration anlanget solche wird nicht publiciret weil wir darin verschiedene puncte allerhöchst selbst declariret, welche nur bei jedem zu haltenden Krieges Gerichte in Obacht genommen und wo« auf von denselben in vorkommende Fällen gesprochen werden soll. Ihr habt also oder der Commanoeur des Regiments so oft ein Krie« ges recht bei dem Regiment gehalten wird, über die Verbrechen, s» darin berüret sind diese Declaration dem commandirten Krieges «G« richte zuzustellen, damit sich solches im sprechen darnach richten und nicht anders, als darin enthalten erkenne. Gteich wie nun der Chef eines jeden Regiments und Commanoeur desselben darauf Acht haben muß daß die vorkommende Sachen nach Eid und Pflicht ordentlich und genugt. Untersuchet auf die Krieges « Artikel gesprochen und die Sentenz nach denen meisten Stimmen abgefaßet werde; Als haben wir auch in Gnaden resolviret die bisher alhier nach der Verfaßung von ^»no 1728. beschehene absondert. revision gänzl. aufzuheben und »ine andere Einrichtung zu machen welche dahin gehet.

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    1) Daß in allen Fallen wo bis zum Spiesruthen, oder Steigt men« Laufen erkant wird die Regimenter wie bisher selbst sprechen d der Chef oder Commandeur deßelben solche selbst confirmiren und zur cution bringen laßen soll wie solches durch die circular Ordre vom 6ten igust 1744 bereits verordnet ist, keinesweges aber solche wie bisher chehen zur confirmation einsenden soll.

    2) Da hingegen und im Verbrechen wo auf die Vestungse Straffe, ssation oder gar Lebens « Straffe erkant wird, soll bei dem Regi nte, und sich selbst ein vereidetes Krieges« Gerichte formiret und die tenzien deutl. und den Befinden nach ganz umständl. abgefaßet d von dem Chef oder Commandeur an Uns immeäiato zur Com nation eingesendet werden doch ohne Beifügung der Acten da Wir n Befinden nach die Sentenz entweder confirmiren laßen oder aber z nötige ferner verordnen werden, und damit wir von der Sachen »ständen um so viel eher informiret werden können, so muß denen

    Uns imti»S<!i2te einzusendenden Kriegesrechtl, Sentenzien jedesmal Kurzer jedoch deutl. Ertract voranqeleget werden, und worin das rbrechen desjenigen, über welchen gesprochen worden erprimiret, ch kurz und deutl. warum und nach welchen Krieges ^rticul der « talt wie gesprochen erkant sei beigefüget die in<ziii«ition, »ct» aber iebst dem darin befind!. cluplioZt des Spruchs zugleicher Zeit an das nei-»! »n6it«ri2t eingesandt werden damit an Uns allenfals auf al « gnädigsten Befehl näherer Bericht daraus geschehen oder nach Be« den zur Execution deßen was besohlen worden remittnet werden

    !ne.

    3) Da es sich zutragen könte daß die Untersuchung wieder einen ficier von solchem Character vorgenommen werden müße, daß das igiment aus sich selbst nicht formiren könte noch bei dem Regim. che Officiers vorhanden welche nach dem Reglement bei dem Krieges« «richte präsidiren könte, auf solchen Fall soll von denen Cheffs oder »mmandeurs vom Regim. oder Battaillons so fort an Uns da> n berichtet werden, und werden Wir dem Befinden nach, ferner s nötige darauf verordnen. Ihr werdet also ans obigen allen und nen von Uns allerhöchst selbst revidirten Krieges«ärticul und deren -cution«, unsere hierunter hegende Intention ausfürl. abnemen, und fehl euch dannenhero hiermit in Gnaden Euch eures Ortes, mcht »ein überall darnach zu richten, sondern auch das Regiment auf den zchatt der Krieges ^itioul nachdrücklich zu verweilen W«r über «

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    .

    senden Euch auch zugleich hiebet die benötigten ^xomplsri, von den« Krieges »^rticuln um solche unter die Chefs deren Artillerie«Garn« sons'Compagnien zu verteilen zugleich auch dieselben nach den Inhaltlich «ircular« Ordre zu instruiren. Seind Euch mit Gnaden gewogen. Geben, Berlin den 21. Iuny 1749. <5ried«ch,

    An den General von der Artillerie von Linger.

     
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