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FondZell, Kollektur
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Date: 1610 Dezember 14
AbstractTheis Weber und seine Ehefrau Dorothea, beide Gemeindeleute zu Zell, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 14. Dezember 1610, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts zu Zell den genannten Eheleuten die Erbgerechtigkeit an einem Haus in Zell, das sie derzeit innehaben, um 6 Gulden verkauft haben. Als jährlichen Bodenzins entrichten die Eheleute 7 1/2 Albus. Ferner verpflichten sie sich, das Haus in gutem Zustand zu bewahren und nicht ohne Wissen der Universität oder deren Verwalter in Zell zu veräußern. Sollte das Ehepaar die Bestimmungen verletzen, kann die Universität das Haus als Unterpfand einziehen. Geben vnd geschehen den Viertzehenden Decembris Anno et cetera Eintausend Sechshundert Vnd Zehen.

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Date: 1610 Dezember 25
AbstractHans Weber, Kollektor des Stifts Zell, und seine Ehefrau Margareta beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 12. Dezember 1610, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell den genannten Eheleuten die Erbgerechtigkeit an 1 Zweitel Wiese, in Harxheimer Gemarkung gelegen, verliehen haben. Als jährlichen Bodenzins entrichten die Eheleute 8 Albus. Ferner verpflichten sie sich, die Wiese in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie der Universität eine Beschreibung des Guts aushändigen. Sollte das Ehepaar die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Wiese als Unterpfand einziehen. Geschehen zu Zelln den Funff vnd Zwantzigsten Decembris, Nach Christi vnsers Einigen Erlösers, vnd Seeligmachers Gebuhrtt, Alß man zahltte Ein taussendt Sechshundert vnd Zehen et cetera.

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Date: 1611 Januar 3
AbstractElisabeta, Witwe des Hartman Naaß zu Imsheim, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 12. Dezember 1610, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 Zweitel Weingarten um 3 Gulden erworben hat. Sie verpflichtet sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 2 1/2 Albus sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Weingarten wieder von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den dritten Ianuarii Anno etc. Ein tausendt Sechshundert vnnd Eilffe.

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Date: 1611 Januar 15
AbstractLucas Klingel und seine Ehefrau Barbara, Gemeindeleute zu Zell, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde gleichen Datums, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an einem Kirschgarten in Zeller Gemarkung um 1/2 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 6 Albus sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Der Kirschgarten fungiert als Unterpfand und kann bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den funfftzehenden Ianuarii Anno etc. Ein tausend Sechshundert vnd Eylff.

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Date: 1611 Januar 16
AbstractHartman Dackenheimer und seine Ehefrau Agnes, Gemeindeleute zu Niefernheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde gleichen Datums, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 Morgen Weingarten um 4 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 13 Albus sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Der Grundbesitz selbst fungiert als Unterpfand und kann bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den Sechtzehenden Ianuarii Anno etc. Ein tausent Sechshundert vnd Eylff.

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Date: 1611 Januar 16
AbstractAmalia, Witwe des Dionisius Riel, wohnhaft zu Zell, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 16. Januar 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell der genannten Witwe die Erbgerechtigkeit an Haus, Hof und Scheuer in Zell um 5 Gulden verkauft haben. Als jährlichen Bodenzins entrichtet die Pächterin jährlich 12 Albus, 3 Pfennig und 1 Kappen. Ferner verpflichtet sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren. Sollte sie die Bestimmungen verletzen, kann die Universität Haus, Hof und Scheune als Unterpfänder einziehen. Geben vnd geschehen den Sechzehenden Ianuarii Anno et cetera Eintausend Sechshundert Vnd Eylff.

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Date: 1611 Januar 18
AbstractHenrich Paul und seine Ehefrau Dorothea, Gemeindeleute zu Zell, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde gleichen Datums, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an einem Haus mit Hof, Scheune und allen Zugehörungen zu Zell um 6 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 8 Albus und 2 Kappen sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Die Behausung selbst fungiert als Unterpfand und kann bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug von der Universität wieder eingezogen werden. Geben vnd geschehen den achtzehenden Ianuarii, Anno etc. Ein tausend Sechshundert vnd Eilff.

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Date: 1611 Januar 19
AbstractEucharius Best, Schreiner und Bürger zu Zell, ehemaliger Witwer, als Stamm sowie Iohann Iacob Dechant und seine Ehefrau Dorothea beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde gleichen Datums, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an deren Gärten, die hinter deren Häusern liegen, um 1 Gulden verkauft haben. Als Bodenzins entrichten die Pächter jährlich 6 Albus und 1 Kappen. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen. Geben vnd geschehen den Neuntzehenden Ianuarii Anno et cetera Eintausend Sechshundert vnd Eylff.

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Date: 1611 Januar 26
AbstractGeorg Hamm und seine Ehefrau Appolonia, wohnhaft zu Niefernheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 16. Januar 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell eine Behausung mit allen Zugehörungen zu Niefernheim um einen jährlichen Bodenzins von 6 Pfennig erblich gepachtet haben. Sie verpflichten sich zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach Ablauf von 20 Jahren ist die Behausung mit allen Zugehörungen von neuem zu beschreiben und der Universität der entsprechende Nachweis zu liefern. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur die Behausung wieder einziehen, sondern auch alle anderen Besitzungen des Ehepaars belasten. Geschehen zu zeln, den Sechs vnd zwantzigsten Ianuarii, Im Jahr nach Christi vnsers lieben herrn geburt, alß man zahltte, Ein Taußent, Sechshundertt vnd Eilff.

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Date: 1611 Februar 4
AbstractErhard Schneider und seine Ehefrau Maria, Gemeindeleute zu Niefernheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 16. Januar 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 Morgen Weingarten um 4 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 9 Albus sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Weingarten wieder eingezogen werden. Geben vnd geschehen den Virten Februarii Anno etc. Ein tausent Sechshundert vnd Eilffe.

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Date: 1611 Februar 6
AbstractPeter Fritz und seine Ehefrau Barbara, Gemeindeleute zu Niefernheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 17. Januar 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an einer Behausung mit allen Zugehörungen um 1 1/2 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 2 Albus sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Die Behausung selbst fungiert als Unterpfand und kann bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den Sechsten Februarii Anno etc. Ein tausent Sechshundert vnd Eilffe.

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Date: 1611 Februar 6
AbstractPeter Hammen zu Niefernheim, damals noch ledigen Stands, beurkundet unter EInrückung der Gegenurkunde vom 17. Januar 1611, dass er von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 1/2 Viertel Wiese in Niefernheimer Gemarkung um 1 Gulden erworben hat. Er verpflichtet sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 9 Pfennig sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Der Grundbesitz fungiert als Unterpfand und kann bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug von der Universität wieder eingezogen werden. Geben vnd geschehen den Sechsten Februarii Anno etc. Ein tausent Sechshundert vnd Eilffe.

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Date: 1611 Februar 10
AbstractPeter Scherer, Schafhüter, als Stamm und seine Ehefrau Catarin, Gall Krebs und seine Ehefrau Elisabeth, beide wohnhaft zu Harxheim, sowie Veltin Haußman und seine Ehefrau Anna, beide wohnhaft zu Zell, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 23. Januar 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell den genannten Ehepaaren die Erbgerechtigkeit an 1 1/2 Morgen Feld in Harxheimer Gemarkung um 6 Gulden verkauft haben. Als jährlichen Bodenzins entrichten die Eheleute 3 Quart Korn. Ferner verpflichten sie sich, das Feld in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollten die Ehepaare die Bestimmungen verletzen, kann die Universität das Feld als Unterpfand einziehen. Geben vnd geschehen den zehenden Februarii anno et cetera Ein tausend Sechßhundert vnd Eylff.

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Date: 1611 Februar 10
AbstractHanß Rap, damals noch ledigen Standes und wohnhaft zu Zell, beurkundet unter Einrückung der Gegenurkunde vom 21. Januar 1611, dass er von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 Morgen Weingarten in Niefernheimer Gemarkung um 4 Gulden erworben hat. Er verpflichtet sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 7 Albus sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Der Weingarten selbst fungiert als Unterpfand und kann bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den zehenden Februarii Anno etc. Ein tausent Sechßhundert vnd Eilffe.

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Date: 1611 Februar 20
AbstractHartman Dackenheimer und seine Ehefrau Agnes, Gemeindeleute zu Niefernheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 16. Januar 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an einem Haus mit allen Zugehörungen, 5 Viertel Acker und 2 Viertel Weingarten um 15 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 3 Vierzel Korn, 11 Albus und 2 Pfennig sowie 8 Kappen. Sie versprechen zudem die Güter in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Der Grundbesitz selbst fungiert als Unterpfand und kann bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den zwantzigsten februarii Anno etc. Ein tausend Sechs hundert vnd Elf.

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Date: 1611 Februar 22
AbstractPhilip Hamman und seine Ehefrau Maria, Gemeindeleute zu Zell, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 21. Januar 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 1/2 Morgen Weingarten um 12 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 7 Viertel Wein sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Der Weingarten selbst fungiert als Unterpfand und kann bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den zwei vnd zwantzigsten Februarii Im Iahr Christi Ein tausend Sechs hundert vnd Elf.

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Date: 1611 April 3
AbstractHanß Schirm als Stamm und seine Ehefrau Bela sowie einige Mitpächter, nämlich Philip Schirm, Veltin Eblinger und Conrad Melßheimer, alle Gemeindeleute zu Harxheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 11. April 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 2 Morgen Weingarten in Harxheimer Gemarkung um 6 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1 Malter Korn. Sie versprechen die Besitzungen in gutem Zustand und unveräußerlich zu halten. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Grundbesitz von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den dritten Monats tag Aprilis, Anno etc. Ein tausendt Sechshundert vnd Eilff.

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Date: 1611 April 9
AbstractLenhard Krebß als Stamm, wohnhaft zu Harxheim, und seine Mitpächter beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 9. April 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell ihnen die Erbgerechtigkeit an den Gütern im Dorf Harxheim, welche die Abtsgülte genannt und nachfolgend im Einzelnen aufgeführt werden, verliehen haben. Als jährlichen Erb- und Bodenzins entrichten die Pächter 10 Malter Korn. Ferner verpflichten sie sich, das Hofgut nicht zu teilen oder ohne Wissen der Universität zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie genannte Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die beschriebenen Güter als Unterpfänder einziehen. Geben vnd geschehen den Neünten Aprilis, Anno et cetera Eintausend Sechshundert vnd Eilff et cetera.

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Date: 1611 April 10
AbstractHanß Faut, Hof- und Gemeindemann zu Harxheim, und seine Ehefrau Susanna beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 10. April 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell den genannten Eheleuten die Erbgerechtigkeit am Hofgut zu Harxheim verliehen haben, dessen Güter im Einzelnen aufgeführt werden. Als jährlichen Erbzins entrichten die Eheleute 16 Malter Korn. Ferner verpflichten sie sich, das Hofgut nicht zu teilen oder zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie genannte Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollte das Ehepaar die Bestimmungen verletzen, kann die Universität das Hofgut mit den dazugehörigen Gütern als Unterpfänder einziehen. Geben vnd geschehen den zehenden Aprilis, Anno et cetera Ein tausend Sechshundert Vnd Eilffe.

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Date: 1611 April 11
AbstractRektor und Universität Heidelberg beurkunden, dass sie Joachim Albrecht Camerarius, Vogt und Kapitän zu Zell, und seiner Ehefrau Anna Maria die Erbgerechtigkeit an 1 Zweitel Feld in Harxheimer Gemarkung um 3 Gulden verkauft haben. Das Ehepaar verpflichtet sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1 Quart Korn sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Grundbesitz wieder von der Universität eingezogen werden. Geschehen heidelberg den Eilfften Monats tag aprilis alß man zahld nach der geburt vnnßers lieben herrn vndt heilandts Iehsu Christi Sechzehen hundert vndt Eilff. [vgl. XII,2 Nr. 1179]

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Date: 1611 April 12
AbstractHanß Kremer und seine Ehefrau Eva, beide Gemeindeleute zu Zell, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 12. April 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell den genannten Eheleuten die Erbgerechtigkeit an einem Haus in Zell um 5 Gulden verkauft haben. Als jährlichen Bodenzins entrichten die Eheleute 1/2 Malter Korn. Ferner verpflichten sie sich, das Haus in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollte das Ehepaar die Bestimmungen verletzen, kann die Universität das Haus als Unterpfand einziehen. Geben vnnd geschehen den zwölften Aprilis Anno et cetera Eintausent Sechshundert Vnd Eilff.

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Date: 1611 April 16
AbstractDie Universität Heidelberg gibt zwei zum Stift Zell gehörige und in Niefernheim gelegene Häuser und Höfe an Hanß Götz und seine Ehefrau Margretha sowie Hanß Nobis und dessen Ehefrau Catharina in Erbpacht. Die Pächter zahlen einen Betrag von 3 Gulden und entrichten einen jährlichen Zins von 2 Vierling Korn und 14 Pfennig. Signatum Heidelberg den Sechzehenden Aprilis Im Ihar nach Christi vnsers Herrn Geburt, Ein Tausent Sechshundert vnd Eilff.

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Date: 1611 April 25
AbstractErhardt Schneider, Gerichtsmann zu Zell, und seine Ehefrau Maria, wohnhaft zu Niefernheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 15. April 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 Morgen Acker um 4 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1/2 Malter Korn sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Alle 20 Jahre sollen die Güter auf Kosten der Pächter neu beschrieben werden und der Universität der entsprechende Nachweis geliefert werden. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Acker wieder von der Universität eingezogen werden. Geschehen zu zeln, den Fünf vnd zwantzigsten Aprilis, Im Iahr nach Christi vnsers lieben herrn geburt Ein Taußent Sechshundert vnd Eilff.

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Date: 1611 April 26
AbstractIacob Schmidt als Stamm und Barbara, Tochter des verstorbenen Heinrich Faut, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 18. April 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell 7 Morgen Acker in Harxheimer Gemarkung in Erbpacht genommen haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines Bodenzinses von 4 Malter Korn in jedem geraden Jahr. Nach Ablauf von 20 Jahren sollen die Äcker auf Kosten der Pächter von neuem beschrieben und der Universität der entsprechende Nachweis geliefert werden. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann die Universität nicht nur den verpachteten Besitz, sondern auch alle übrigen Grundbesitzungen der beiden Pächter belasten. Geschehen zu zeln den Sechs vnd zwantzigsten Aprilis, Nach Christi vnsers Einigen Erlösers, vnd Seeligmachers geburt, alß man zahlte, Ein Taußent Sechshundert vnd Eilff.

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Date: 1611 April 26
AbstractJoachim Albrecht Camerarius, ehemaliger Vogt und Kapitän zu Zell, und seine Ehefrau Anna Maria beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 11. April 1611 [vgl. XII,2 Nr. 1178], dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell den genannten Eheleuten die Erbgerechtigkeit an 1 Zweitel Acker, in Harxheimer Gemarkung gelegen, um 3 Gulden verkauft haben. Als Zins entrichten die Pächter jährlich 1 Quart Korn. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Sollten die Pächter die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen. Geben vnd geschehen den Sechs vnd zwainzigsten Aprilis Anno et cetera Ein tausent Sechshundert vnd Eilffe.

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Date: 1611 Mai 1
AbstractDer Schultheiß Iacob Keller und die Gerichtsschöffen zu Bolanden beurkunden, dass Best Theuß und seine Ehefrau Margreta, wohnhaft zu Bolanden, dem Rektor und der Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell eine jährliche Gülte von 7 1/2 Gulden um 150 Gulden verkauft haben. Sie setzen insgesamt 5 1/2 Morgen und 5 Viertel Acker als Unterpfänder ein. Ihnen steht das Recht auf Rückkauf zu. Geschehen vf Philippi Iacobi oder den ersten tag Maii anno etc. Ein tausend Sechshundert vnd Elf.

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Date: 1611 Mai 1
AbstractDer Schultheiß Iacob Keller und die Gerichtsschöffen zu Bolanden beurkunden, dass Veltin Waintz und seine Ehefrau Gertraut, wohnhaft zu Bolanden, Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell eine jährliche Gülte von 5 Gulden um 100 Gulden verkauft haben. Sie setzen insgesamt 6 1/2 Morgen Acker und 1 Morgen Wiese als Unterpfänder ein. Sie besitzen das Recht auf Rückkauf. Geben vf Philippi Iacobi oder den ersten tag Maii anno etc. Ein tausend Sechs Hundert vnd Elf.

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Date: 1611 Mai 8
AbstractHanß Götz als Stamm und seine Ehefrau Margreth sowie Hans Nobiß und seine Ehefrau Catharina, alle Gemeindeleute zu Niefernheim, beurkunden unter EInrückung der Gegenurkunde vom 16. April 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an zwei Häusern mit allen Zugehörungen um 3 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 2 Vierling Korn und 14 Pfennig sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Die Behausungen selbst fungieren als Unterpfänder und können bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den achten Maii Anno etc. Eintausent Sechshundert vnd Eilff.

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Date: 1611 Mai 9
AbstractRektor und Universität Heidelberg beurkunden als Inhaber des Stifts Zell, dass sie Johann Schick und seiner Ehefrau Barbara, wohnhaft zu Zell, eine Behausung mit Stallungen und allen Zugehörungen um einen jährlichen Bodenzins von 1 Kappen und 3 Albus in Erbpacht gegeben haben. Das Ehepaar verpflichtet sich zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Nach 20 Jahren sollen sie den Besitz von neuem beschreiben lassen und der Universität einen entsprechenden Nachweis zukommen lassen. Die Behausung sowie alle übrigen Besitzungen des Ehepaars fungieren als Unterpfänder und können bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug von der Universität belastet werden. Signatum Heydelberg den Neunten Maii, anno Ein Tausent Sechs hundert vnd Eilff.

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Date: 1611 Mai 25
AbstractJohann Schick, wohnhaft zu Zell, und seine Ehefrau Barbara beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 9. Mai 1611, dass Rektor und Universität Heidelberg als Eigentümer des Stifts Zell den genannten Eheleuten die Erbgerechtigkeit an einem Haus samt dazugehörigen Stall verliehen haben. Als Zins entrichten die Pächter jährlich 1 Kappen und 2 Schilling Pfennig oder 3 Albus. Ferner verpflichten sie sich, die Güter in gutem Zustand zu bewahren und nicht zu veräußern. Nach 20 Jahren müssen sie die genannten Güter beschreiben lassen und die Beschreibung der Universität aushändigen. Sollten die Eheleute die Bestimmungen verletzen, kann die Universität die Güter als Unterpfänder einziehen sowie deren Eigengüter belasten. Geben vnd geschehn den Funff vnd zwantzigsten Maii Im Iahr nach Christi vnsers Erleßers vnd Seeligmachers geburt Ein taussent Sechshundert vnd Eilff.

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Edit charter (old editor)
Date: 1611 Mai 26
AbstractHanß Fauth und seine Ehefrau Susanna, Gemeindeleute zu Harxheim, beurkunden unter Einrückung der Gegenurkunde vom 10. April 1611, dass sie von Rektor und Universität Heidelberg als Inhaber des Stifts Zell die Erbgerechtigkeit an 1 Zweitel Weingarten um 3 Gulden erworben haben. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Bodenzinses von 1 Vierzel Korn sowie zur Instandhaltung und Unveräußerlichkeit des Besitzes. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug kann der Weingarten wieder von der Universität eingezogen werden. Geben vnd geschehen den Sechs vnd zwainzigsten Maii Anno etc. Ein tausent Sechshundert vnd Eilffe.

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