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Charter: Urkunden 3939
Collections > DO > 7681 (Sequential number)
Original contextWien, Deutschordenszentralarchiv (DOZA) > Urkunden > 3939
Signature: 3939
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1467 Jänner 11
Provinzialkapitelschluß der Ballei Biesen, wie in Berücksichtigung der gefährlichen Lage des Ordens in Preußen die Landkomture, Komture und Priester der Konvente in der besagten Ballei sowohl in dem Haushalt als auch in den sonstigen Vorschriften der Ordensstatuten und Balleigewohnheiten sich zu verhalten haben. >tab<Im einzelnen wurde festgesetzt: 1. daß ein Landkomtur die Groetheit abstellen solle, die geistlichen Ordensleuten nicht zukomme; 2. daß jeder Komtur einen Schlüssel zu der Koupe haben solle, worin die Balleisiegel liegen; 3. wie viele Pferde und Bediente ein Landkomtur zu halten befugt sein solle; 4. wie es bei Aufnahme der Ordensritter und -priester gehalten sein solle, wie viel deren aufgenommen werden dürfen, was sie mitbringen müssen, was bei armen Priestern zu beobachten sei etc.; 5. wie und wann ein Landkomtur einen Ordensbruder außer Kapitel verschicken könne; 6. daß die Amtleute der Ballei ein jeder nicht mehr als 2 Pferde und einen Knecht halten sollen; 7. daß die Pietanzen zu Maastricht und anderen Häusern, wo es Herkommens ist, den Ordenspriestern anbefohlen werden sollen; 8. daß der Landkomtur und auch die anderen Gebietiger jährliche Rechnung legen sollen; 9. daß ein Landkomtur nichts ohne Not und Nutzen der Ballei verschenken dürfe; 10. wie es mit Hinterlassenschaften der Ritter und Priester zu halten sei; 11. wie mit den Kranken; 12. daß jeder Komtur, außer in sehr wichtigen Dingen, die Fehler und Mängel der in seinem Haus sich befindenden Brüder nach dem Ordensbuch richten und abhelfen solle; 13. was dem Hauskomtur aus der Pietanz jährlich zu seinem Unterhalt gereicht werden soll; 14. wie es bei einreißenden Fehlern und Verbrechen unter den Ordensbrüdern, selbst des Landkomturs, mit Ermahnungen und Strafen zu halten sei; 15. daß das Amt eines Landkomturs sechs Jahre lang unbesetzt bleiben und die Ballei während dieses Zwischenraumes von zwei Ordensbrüdern, welche hierzu keine weiteren Kosten als die zu ihren Ämtern verwenden würden, verwaltet werden soll, zu dem Ende, damit die Ballei desto eher sich von ihren Schulden frei machen möge; 16. daß, wenn ein Ordensbruder diese Punkte nicht halten und befolgen werde, derselbe als ein unwürdiger geächtet und von den anderen mit allen Kräften verfolgt werden solle; 17. daß die Komture zu Bernshem [Bernissem] und Voeren [St. Pieters-Voeren] jährlich ihren Wein nach Verhältnis des Gewächses haben sollen; 18. daß das Silberwerk auf den Häusern bleiben und kein Amtmann etwas daran verderben solle. >tab<Dieser Kapitelbeschluß wurde abgefaßt in Gegenwart der Komture Nikolaus Gaertz Hauskomtur und Küster zu Tricht [Maastricht], Derik v. Gemert zu Bernsheim, Arnt v. d. Dussen zu Gemert, Hugo v. Schönberg zu Siersdorp, Egid v. Bocholtz zu Beckefort, Wilhelm v. Zweifel zu Voeren (St. Petersfuren); Johann van der Velde, Schaffner, Johann v. Herck, Baumeister zu Tricht; die Pfarrer Nikolaus Desseren zu Ludick [Lüttich], Jakob v. Gheel zu Vücht, Heinrich Rait zu Aken [Aachen]; Lukas v. Erp, Kellner, Gerhart v. Sombreff, Küchenmeister, Derik v. Hauert, Heinrich v. Onszem für die anderen Pfarrer und Konventbrüder des Deutschen Ordens zu Tricht.
Source Regest: Udo ARNOLD/Marian TUMLER, Die Urkunden des Deutschordenszentralarchivs in Wien. Regesten I-III (=Quellen und Studien zur Geschichte des Deutschen Ordens 60/I-III, Marburg 2006- 2009) Nr. 3939
 


Current repository
Deutschordenszentralarchiv Wien,
Altbestand

Transfix mit 14810410. (= Nr. 4150); 2) Or. Pap.; Siegel aufgedrückt in grünem Wachs, abgefallen; 3) Kop. Pap. von 2), 18. Jh.
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    abstracts
    • Pettenegg 2097 u. 2098; Grauwels I 428

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    Or. Perg.
     
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