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Charter:  Urkunden (635-1371) U / 1350 Oktober 3
Signature: U / 1350 Oktober 3
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03.10.1350
Erzbischof Gerlach erteilt in Anerkennung der Dienste, die Salman, Kämmerer, die Bürgermeister, der Rat und die Bürger von Mainz ("Mentze") ihm erwiesen haben, der Stadt folgende neue unwiderrufliche Zugeständnisse: 1) Für den Fall, dass der Erzbischof Oppenheim, Bingen und den Rheingau ("das Ringgauw") gewinnt, werden diese zwei Städte und die vier "terminyen" im Rheingau ("in dem Rinkowe") die Freiheiten der Stadt an Zoll, Bede usw. beschwören und unter Siegel verbriefen, und in keiner Weise gegen die Stadt handeln, wenn der Erzbischof ihre Freiheit antasten sollte. 2) Der Erzbischof wird niemals das geistliche Gericht und die Gerichte der Propsteien, soweit sie zur Stadt Mainz gehören, aus der Stadt verlegen; wenn jemand vor diesen Gerichten gegen die Bürger klagt, soll die Stadt binnen Monatsfrist die Klage durch die acht, die vom Erzbischof und der Stadt zur Entscheidung aller Brüche erkoren sind, beilegen. 3) Ohne Zustimmung der Stadt soll keine Verständigung mit den Gegnern, die das Erzbistum vorenthalten, erfolgen. 4) Der Erzbischof verspricht, innerhalb fünf Meilen um die Stadt weder zu Wasser noch zu Land Zölle oder Geleitsgeld zu errichten. An Zoll- und Geleitsstätten, die außerhalb dieses Raumes errichtet werden, sollen die Bürger frei sein. S.: Der Erzbischof, sein Vater Gerlach, seine Brüder Adolf und Johann, Grafen zu Nassau ("Nassowe"), die die Zugeständnisse an Eidesstatt bekräftigen; die Städte Worms und Speyer ("Spyr") (Bürgermeister, Rat und Bürger). "Der gegebin ist 1350 des nehistin sundages nach sancte Remigys tage".  
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Ausfertigung. Perg., unten beschnitten, so dass S. und S.-Schlitze fehlen.
 
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