Universitätsarchiv Wien, UAW Cod. Med 1.5 AFM 1605-1676
[28. Juli 1661] N. denen bürgerlichen Apoteckhern alhie zu zustöllen. ... Demnach bey höchstgedacht Ihrer kais. Maj. P. Franciscus Pizzoni der Societet Jesu Priester und Praepositus des Profess-hauss alhier demütigest supplicando einkomen und auss denen beigebrachten Ursachen und Motiven gehorsambst gebetten, zuvor allerhöchstgedacht Ihre Kais. Maj. geruheten, Ihnen nicht allein ein offene Apoteckhen zu verstatten sondern auch darüber wegen andere unterschidlichen Puncten ein kayserliches Diploma allergnedigist zu ertheilen. Und nun aber Ihre Kay. Maj. Über die allerseits abegfordert und eingelangte Bericht und Guettachten unterm neunten dieses sich allergnedigist resolvirt. Dass sie bürgerliche Apoteckher denen Patribus im Profess-hauss alhier an ihren Apoteckhen und denen darin haltenden Provisorn, Gesellen und nothürfftigen Leuthen keinen Eintrag thuen noch besagte ihre Provisores und Gesellen an ihrer Promotion verhindern, sondern dieselbe in alleweg den Ihrigen [fol. 302v] gleichhalten. Und dass für das anderte besagten Patribus Societatis im Profess-hauss (andern aber zu keiner Consequenz und allein auf Ihrer Kais. Maj. allergnedigistes Wohlgefallen) erlaubt und zugelassen seyn solle, neben dem Convict, denen Seminarien und Geistlichen auch andern derselben sonderbahren Benefactorn die Medicamenta auss Ihrer Apoteckhen auf Begehren reichen und aussfolgen zu lassen, jedoch dass dieselbe gleichwohl kein allgemeines Gewerb und öffentliche Faillschafft darauss machen oder sich dessen gegen jedermänniglich sondern wie gemelt allein gegen ihren absonderlichen Guetthätern und zwar mit solcher Discretion und Moderation gebrauchen solten, dass dabey aller übermässiger Excessus verhuettet und Ihnen bürgerliche Apoteckhern zu allzu grossen weitern Beschwerden nicht Ursach gegeben werde. Alss hat man sie bürgerliche Apoteckher dessen hiemit nachrichtlich erinnern und dabey anbefehlen wollen, darob zu seyn, damit wider höchstgedachst Ihrer Kais. Maj. allergnedigist ergangene Resolution keineswegs gehandlet sondern derselben in alleweg gehorsambst nachgelebt werde. Actum Wine den 28. Juli 1661.
- Acta Facultatis Medicae Universitatis Vindobonensis Vol. 5, Leopold Senfelder, 1910
Acta facultatis medicae Vindobonensis 1.5.948, in: Monasterium.net, URL </mom/AFM/1.5.948/charter>, accessed at 2024-11-24+01:00
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