Charter: Salzburg, Domkapitel (831-1802) AUR 1606 GF
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1606
Des Erzstifts Salzburg Statuten unter der Regierung des Eb Wolf Dietrich aufgerichtet: 1) Soll der jetzige weltgeistliche Stand des Erzstifts und Kapitels bleiben, auch keine Regel oder Orden eingeführt werden, bis nicht ein allgemeines Konzil etwa über die Geistlichkeit anderes verfügt. 2) Die Kapitulationen und Kompaktaten bei der Wahl eines Erzbischofs, Dompropstes oder Domdechants sollen nicht mehr statt haben, sondern der Neuerwählte soll diese Statuten überhaupt und insbesondere jene, die seine erlangte Würde angehen, beschwören. 3) Bleibt die freie Wahl eines Erzbischofs lediglich dem Domkapitel und darf kein Erzbischof demselben einen Koadjutor vorschlagen oder begehren. Wenn ein Erzbischof dem Erzstift nicht mehr persönlich vorstehen könnte, soll er sich bei einem Capitulum peremptorium wegen seines Unterhalts abfinden. 4) Soll jeder Erzbischof bei seinem Land und Leuten persönlich verbleiben und deswegen keine anderen Dienste, die ihn von demselben entfernen würden, annehmen. Deswegen soll auch kein Eb sich leicht bewegen lassen, den Kardinalshut zu empfangen. Wäre aber diesem gleichwohl nicht auszuweichen, so soll es nur unter genugsamer Versicherung geschehen, dass dem Erzstift und Domkapitel an der Elektion und Immunität kein Nachteil zugehe und ein solcher Erzbischof bekenne, zu der beharrlichen Residenz verbunden zu sein. 5) Soll der Erzbischof das Kapitel vor allen begünstigen, mit keinen Anlagen beschweren, bei den Privilegien und Besitzungen schützen, die Kapitularen zu den vornehmsten Ämtern, so viel sie tauglich sind, befördern, wichtige Geschäfte mit ihnen beraten und ohne des Domkapitels Einwilligung keine ewigen oder beharrlichen Traktate eingehen. 6) Macht sich der Erzbischof verbindlich, dem Domkapitel von den Kammergefällen jährlich 6000 fl. zur Verteilung unter die Residierenden verabfolgen zu lassen; auch übernimmt er die Erhaltung und Bestellung des ganzen Chors samt der Fabrik des Domstiftes. 7) Soll der Erzbischof weder für sich noch mit Zustimmung des Domkapitels den Untertanen und Angehörigen des Erzstifts einige Freiheiten anders, als unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Minderung, Änderung oder auch der Kassation erteilen. 8) Soll ein jeweiliger Erzbischof sich weder zu Bayern noch Österreich halten, die zwischen selben entstehenden Irrungen beizulegen suchen und wenn dieses nicht angeht, dabei neutral bleiben. 9) Soll ein Erzbischof der vollkommene Nutznießer aller Intraden, Regalien und Nutzungen sein und das Recht haben, alles was er über des Erzstiftes und Staates gebührende Erhaltung erspart, nach Gefallen zu verschenken und zu vergeben. Auch verspricht Wolf Dietrich in Folge des Vergleichs vom 19. September 1605 das Domkapitel bei allen empfangenen Gnaden und Gaben zu beschützen. 10) Wenn sich ein Erzbischof beim Domkapitel ausweist, die jährlichen Intraden der Kammer auf eine dauerhafte Art um 10000 fl. vermehrt zu haben, so soll ihm davon ein Zehntel auf Lebzeiten zur freien Disposition zufallen. Darunter sind aber nicht die sicheren Entraden von Goldbergwerken und Silberbergwerken, noch die ordinären oder extraordinären Steuern zu rechnen. 11) Der erzbischöfliche Stuhl ist nicht eher für erledigt zu halten, bis das Domkapitel vom Hintritt des Erzbischofs legale Kenntnis hat. 12) In letzterem Fall soll der Domdechant ein Kapitel ansagen und sich mit den anwesenden Kapitularen nach Hof begeben und Räte und Diener in das Gelübde nehmen, sodann im Testament den Artikel über die Exequien einsehen und die Sperre, besonders im Archiv vorkehren. Übrigens soll mit den Dienern und Offizieren keine Veränderung vorgenommen werden. 13) Die bei Hof versammelten Kapitularen sollen einen Ökonom wählen, auch bleiben sie dem künftigen Erzbischof für ihre Handlungen verantwortlich. Wichtige, unverschiebbare Sachen sollen vom Kapitel erledigt, verschiebbare aber dem künftigen Erzbischof vorbehalten werden. Beneficia oder Feuda, Ämter und Pflegen sollen nur per modum provisionis und auf Ratifikation verliehen werden. 14) Die Vornahme der Inventur vom Domkapitel über die erzbischöflichen Mobilien mag künftig als unnötig unterbleiben. 15) Für die Spolien soll jeder bei der Wahl persönlich gegenwärtige Kapitular eine Abfindung von 1000 Pfund bekommen. 16) Der Leichnam eines Erzbischofs soll nicht länger als drei Tage unbeerdigt bleiben; nach der Beerdigung soll alsogleich der Wahltag publiziert und nicht über 3 Wochen verschoben werden. Würde ein Erzbischof auswärts sterben, so soll der Wahltag, sobald sein Hintritt dem Domkapitel genugsam bekannt ist, wie oben angesetzt werden. 17) Gesandte fremder Fürsten sollen Sede vancante von keinem einzelnen Kapitularen, sondern in consessu capitulari angehört werden. Jeder Kapitular, der etwas gegen die freie Wahl aushegt, soll ipso facto seiner Präbende verlustig sein. 18) Sei Super jure liberae electionis keine päpstliche Konfirmation neuerdings einzuholen, weil solches Recht dem Domkapitel unbestreitbar zukommt. 19) Die zur Wahl versammelten Kapitularen sollen den Kapiteleid wiederholen, dass der mindere Teil sich mit dem größeren zu konfirmieren schuldig sei, auch sollen sie den Wahlort nicht eher verlassen, als bis sie über die Wahl einig sind. Wer sich den Majoribus nicht anschließen will, sei vom Kollegium und Kapitel auszuschließen. 20) Da die Wahl per Compromissum der Wahlfreiheit zu sehr derogiert, so sei es am besten, wenn es per inspirationem nicht angeht, solche per Scrutinium Simplex zu üben, indem die Kapitularen die Zetteln in Gegenwart der Zeugen und des Notars selbst öffnen und notieren. 21) Das Wahlrecht gebührt ausschließlich den Kapitularen, die in majoribus constituti und in loco capitulari versammelt sind. Auch sollen dieselben vom Vicario Consistorii vor der Wahl öffentlich a Censuris impedientibus actum electionis quocumque modo absolviert werden. 22) Der zu Erwählende, sowohl zum Erzstift, als zu den Prälaturen des Domkapitels muss actu capitularis in majoribus constitutus, auch praesens bei der Elektion sein. 23) Zur Erhaltung oben erwähnter Neutralität soll weder ein Prinz aus dem österreichischen noch bayerischen Haus erwählt werden. 24) Bei der Wahl eines Erzbischofs soll man nicht bloß auf die kanonischen Requisiten, sondern auch auf die Fähigkeit zu regieren, sehen. 25) Der neu erwählte Erzbischof soll bis zur päpstlichen Bestätigung im Neubau wohnen und sich bis dahin in die Regierung nicht einmischen. Die Konsekration ist nach der Bestätigung nicht über 3 Monate zu verschieben, auch ohne sonderbare Pracht zu halten. 26) Wird das Statut wiederholt, dass der gegenwärtige weltliche Stand des Domkapitels weder vom Erzbischof noch vom Domkapitel soll geändert werden können. 27) Das Domkapitel soll aus 24 präbendierten Kanonikern bestehen; die Alternativ der Kollation der Kanonikaten zwischen dem Erzbischof und Domkapitel soll unverändert fortdauern. 28) Die Wahl eines Dompropstes, Domdechants und der anderen Dignitäten, ausgenommen der Kustorei (so de Coltione archiepiscopi) soll dem Domkapitel, die Approbation aber dem Erzbischof zustehen. 29) Die Einkünfte des Domkapitels sollen nach Entrichtung der gemeinen, notwendigen Ausgaben unter die residierenden Domherren ohne Unterschied verteilt werden, ausser, dass der Domdechant duplicem praebendam erhält. 30) Doch soll der Fiscus oder usus communis eine besondere praebendam canonicalem für außerordentliche Fälle beziehen, deren genaue und sorgfältige Verwahrung hier vorgeschrieben wird. 31) Zu Kanonikern dürfen nicht genommen werden: Ordensprofessen, vorsätzliche Todschläger und sonst in bösem Ruf Stehende, mit größerem Leibesgebrechen Behaftete oder der Sinnen und Vernunft Beraubte. Auch müssen die Aufzunehmenden von ehelicher Geburt sein und 4 väterliche und mütterliche stiftsfähige Ahnen probieren können, nach Inhalt des Statuts vom 24. Oktober 1598. 32) Überdies soll jeder Kanoniker bei der Aufschwörung schriftliches oder mündliches annehmbares Zeugnis beibringen, dass er mit keiner der übrigen Qualitäten behaftet sei, die sowohl vermög dieser Statuten als geistlicher Rechte insgemein den freien Zutritt zum Erzstift sperren. 33) Diese Qualitäten oder vielmehr Gebrechen sollen auch bereits aufgenommene Domherren ihrer Gerechtsame berauben, wenn ihnen solche nicht ohne Schuld zugestoßen sind. 34) Keine Exspektanten sollen aufgenommen, sondern der Fall einer Vacation erwartet werden. 35) Die Resignationen zu Gunsten einer qualifizierten Person sollen ad manus Metropolitani oder Capituli und ohne Pension und Simonie geschehen. 36) Die Kanonikate und Prälaturen dieses Erzstiftes sollen mit keiner Pension beschwert werden, den einzigen Fall ausgenommen, bei der der Person eines Erzbischofs aus besonderen Motiven statuiert worden ist. 37) Soll keiner zum Besitz eines Kanonikats gelassen werden, er leiste denn zuvor das homagium und juramentum Fidelitatis nebst der Professio Fidei juxta decreta Concilii Tridentini. Nachher soll er das Statutengeld der siebzig Goldgulden oder 100 fl. in Münzen erlegen und dann erst vom Domdechant in choro installiert werden. 38) Jeder angehende Domherr muss zwei Jahre, von Herbst-Ruperti angefangen, cariren, doch kann er auch das beharrliche Residenzjahr intra annos Carentiae halten. 39) Bleibt es dabei, dass jungen Domherrn, die aus Mangel an Alter nicht ad praebendam und zum Kapitel gelangen mögen, ein jährliches Subsidium zum Studium auf einer katholischen Universität per 120 fl. gereicht werden könne; doch soll einem Domherrn, der sich bei der Residenz und in loco capitulari aufhalten will, wenn er nicht actu capitularis ist, nichts weiter als die tägliche Präsenz gebühren. 40) Auch nach Erfüllung der Karenzjahre und der ersten Residenz soll keiner zu einer andern Zeit, als an Herbstruperti ad Solventum praebendam und ad Capitulum gelangen; dabei muß er 24 Jahre völlig erreicht haben, in majoribus constituiert sein und das juramentum capitulare Solitum et con-Suctum leisten. 41) Jeder Kapitular muß jährlich 17 Wochen und 3 Tage in eigener Person in der Stadt Salzburg residieren. Ein oder mehrere Jahre hindurch abwesende Domherrn können die Residenz nur zu Herbstruperti reassumieren. Die Berechnung über die Residenz macht der Kapitelsyndikus. 42) Sollen die Kapitularen während der Residenz wenigstens einmal des Tags den Chor besuchen. Bei einem Festum Pallii und wenn ein Erzbischof selbst den Gottesdienst hält, sind sie zur Assistenz verpflichtet. 43) Nur die Domherren allein sind künftighin der gewöhnlichen Präsenz fähig, nicht die Chorpersonen, ausgenommen bei Seelämtern und Vigilien, wobei es nach dem alten Herkommen gehalten werden solle. 44) Jedem Kapitularen, der beim Erzstift verstorben und in perceptione ist, soll nach seinem Tod ein ganzes Jahr das Einkommen folgen, mit und neben dem Jahr, in welchem er mit Tod abgegangen ist. 45) Alle Geschäfte des Domkapitels sollen kapitulariter und keineswegs vom Dechant oder Anwalt abgehandelt werden, ausgenommen diejenigen, so von Alters her auf die Anwaltstuben gehören. Wichtigere und weit aussehende Sachen, z. B. neue Statuten, sollen nur bei einem eigens hiezu angesetzten Capitulum peremptorium und nicht bei den gewöhnlichen peremptoriis an den beiden Rupertifesten verhandelt werden können. 46) Kein Statutum soll vom Domkapitel gemacht, noch ein peremptorium hierzu ausgeschrieben, keine neue Gewohnheiten eingeführt oder alte abgeschafft werden, ohne ausdrückliche Einwilligung des Erzbischofs. Desgleichen soll auch ein Erzbischof ohne Wissen eines Capituli peremptorii nichts statuieren. 47) In den Capitulis ordinariis soll der Syndikus des Kapitels als Dr. Juris die Proposition machen, dann zuerst der Dompropst, hernach der Dechant und so nach der Ordnung und dem Alter herab die Domherren votieren. Zuletzt soll der Domdechant Secundum majora beschließen, der Schluß vom Syndikus protokolliert und am Ende der Sitzung laut vorgelesen werden. Der Syndikus hat übrigens kein Votum, sondern nur die Information; auch liegen ihm die Expeditionen ob; das Siegel aber steht in der Verwahrung etlicher Deputierten des Kapitels. 48) Bei peremptoriis extraordinariis soll die Proposition den regierenden Erzbischöfen die Consultation und Deliberation aber einem Domkapitel gebühren und dann der Beschluß und die Resolution von beiden Teilen gemeinschaftlich gemacht werden. 49) Die Herrschaft Windischmatrei soll einem jeweiligen Dompropst nach der kanonischen Wahl und Präsentation als ein Lehen verliehen werden, jedoch mit Vorbehalt der Landeshoheit. Kein Dompropst darf unter Verlust seiner Würde die Konfirmation von Rom begehren, auch darf er nur ad manus liberas capituli resignieren. Der Dompropst ist gleichfalls zur bestimmten Residenz verbunden; auf seinen oder des Dechants Hintritt sind nur die nächstgesessenen Kapitularen vom Domkapitel zur Wahl zu berufen, und diese darf nur auf einen aus dem Gremium fallen, der actu capitularis und entweder Priester ist oder sich verobligiert, inner 6 Monaten Priester zu werden. Gleiche Meinung soll es auch mit dem Scholaster und Cantor haben, außer dass diese zu presbyterieren nicht verbunden sein sollen. 50) Der Domdechant hat die Kapitel ansagen zu lassen und auf die Domherrn und des Domstiftes Beamte Aufsicht zu tragen; Ungebührlichkeiten zuerst in der Güte zu verweisen und, wenn dieses nicht verfanget, dem Kapitel vorzutragen. Er empfängt alle Schreiben an das Kapitel und stellt dieselben dem Syndicus zu, sorgt für den Vortrag derselben und die Exekution der Resolutionen. Weil er doppelte Präbende genießt, ist er auch zur doppelten Residenz verbunden. 51) Soll noch fernerhin, wie bisher, ein Anwalt ex gremio capitulari, jedoch nur auf 2 Jahre creiert, und die Wahl an Herbstruperti vorgenommen werden, damit die Domherren nach der Reihe an dieses Amt kommen. Diesem liegt die Verwaltung aller Kapitelseinkünfte und samt und neben dem Domdechant die Inspektion und Direktion der kapitlischen Offiziere und insbesondere die Reise zu den Stiften ob. Er hat jährlich dem Kapitel eine Generalrechnung abzulegen. Wenn einer aus den Kapitularen eine oder mehrere von den jährlichen Distributionen erreicht hat und sodann stirbt, soll er der ganzen Distribution desselben Jahres fähig sein. 52) Soll ohne Verschub nach einem Mann getrachtet werden, so ein geübter Doktor Juris ist und der sodann das domkapitlische Archiv zu verwalten, in allen Kapiteln zu proponieren, das Protokoll zu führen und die Expeditionen zu besorgen habe; mithin gleichsam bei dem Domkapitel die Stelle eines Kanzlers vertrete. Diesem Mann soll für sich und einen Schreiber ein gebührendes Auskommen ausgeworfen werden. Original dating clause: Anno Ain Tausent Sechshundert unnd Sechs
Comment
Original, Pergament, 2 SiegelHaus-, Hof- und Staatsarchiv, Salzburg, Domkapitel (831-1802) AUR 1606 GF, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-HHStA/SbgDK/AUR_1606__GF/charter>, accessed at 2024-11-23+01:00
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