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Charter: Salzburg, Domkapitel (831-1802) AUR 1625 II 10
Signature: AUR 1625 II 10
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10. Februar 1625, Salzburg
Satzungen des Eb Paris und des Salzburger Domkapitels, wie es Sede achriepiscopi vacante künftighin jederzeit gehalten werden soll: 1) Nach erfolgtem Hintritt eines Erzbischofs hat der Domdechant ein Kapitel anzusagen und sich mit den anwesenden Kapitularen nach Hof zu begeben, die Räte und Diener bis zur künftigen Wahl in Pflicht zu nehmen, die Depositionen des Verstorbenen hinsichtlich des Begräbnisses zu exequieren und insonderheit das Archiv unter Siegel zu legen; übrigens aber alles nach dem Concilium Tridentinum im alten Stand zu belassen. 2) Sodann wählt das Kapitel zwei Ökonomen aus dem Gremium, aber weder diese noch das Kapitel sollen Benefizien oder Lehen, Pfleger und Verwaltungen anders als per modum provisionis und auf Ratifikation des künftigen Erzbischof verleihen. 3) Soll während der Sedisvakanz keinem von den Kapitularen oder Ökonomen erlaubt sein, einige Schriften aus den Archiven und Registraturen, ohne wohl erwogenen Konsens des gesamten Kapitels und ohne Designation auszuheben. 4) Werden alle Donationes, gratiae, divisiones, Assignationes, Augmentationes der kapitlischen Einkünfte, Reichungen wöchentlicher Präsenzen und andere Alienationes de mensa archiepiscopali (ausser 5000 fl., die unter alte, treue, von dem verstorbenen Erzbischof nicht bedachte Diener verteilt werden mögen) verboten, non obstantibus capitulationibus, statutis et decretis, tanquam illicitus consuetudinibus, insonderheit der diesfalls von Eb Wolf Dietrich eingeführten vorlängst aber wegen aufgehobener reziprokalischer Condition ohnehin annulierten Disposition. 5) Für das sonst hergebrachte Jus Spolii sollen die bei der letzten Vacatur de mensa archiepiscopali zur Vermehrung der kapitlischen Einkünfte gezogenen 3200 fl. dem Kapitel verbleiben und einem jeden Kapitularen, der am Wahltag-Anniversarius dem Amt der heiligen Messe beiwohnt, 100 Reichstaler in Specie, dann jenen, die bei der Wahl eines Erzbischofs selbst persönlich zugegen sind, 100 fl. als Präsenz von der hochfürstlichen Kammer gereicht werden. 6) Die übrigen, Sede vacante vorfallenden Handlungen, wie auch der modus electionis sollen nach geistlichen Rechten und dem tridentinischen Konzil reguliert werden. 7) Hieran sollen die Erzbischöfe und das Kapitel zu jeder Zeit gebunden bleiben.  



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    Original dating clauseden 10 tag des Monats februarii Nach Christi geburt Im 1625 Jare

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    Original, Pergament, 2 Siegel
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    • Salzburg
       
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