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Charter: Salzburg, Erzstift (798-1806) AUR 1309 X 04
Signature: AUR 1309 X 04
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4. Oktober 1309, Graz
Bf Heinrich v. Gurk, Vicedom Gerold v. Friesach und Friedrich v. Leibnitz als vom Eb Konrad bestellte Schiedsrichter (taidinger) und Ulrich v. Wallsee, Hauptmann und Truchseß v. Steier, Friedrich v. Stubenberg und Otto der jüngere v. Liechtenstein als von ihren Freunden Hartnid und Amelreich v. Pettau bestellte Schiedsrichter entscheiden wie folgt: (1.) Die Pettauer sollen ihre Häuser und Hofstätten, die sie und ihre Leute in der Stadt Pettau haben, über die zwölf Hofstätten, die sie laut der alten Handveste (Bd. 1 n. 958) haben dürfen, bis 1310 Nov. 11 verkaufen und ihr tägliches Gesinde in diesen zwölf Hofstätten beherbergen. (2.) Die Maut in der Stadt, die ihre Burghut ist, sollen sie nach alter Gewohnheit nehmen, doch von den Bürgern keine. (3.) Die Mühle an der Drau (Thra) außerhalb der Stadt sollen sie ledig lassen. (4.) Sie sollen dem Eb unbeschwert sein Berggericht lassen, wie es einst die Königsberger gehabt haben, von denen er es gekauft hat. Das Stadtrecht "gevellet an swes der grunt ist, es sei ir oder anderer Leut". Was sie Weingärten auf dem Berge des Erzbischofs haben, von dem sollen sie Bergrecht und Zehent geben wie die früheren Besitzer. (5.) Sie sollen in und außerhalb der Stadt schirmen und ihre Burgsessen bewahren und behüten, wie sie es nach ihrer Handveste schuldig sind. Bezüglich der Kriege, die an den Gemerken sind, und wegen des Gemerkes zu Schwanberg (Swannberch) und Sausal (Savsel) soll man bei den Umsessen Umfrage halten, und zwar noch vor Pfingsten, und dann die Frage innerhalb 14 Tagen ordnen. (6.) Werden zwischen dem Eb und den Pettauern strittige Lehengüter ledig, soll man den Rechten nachfahren. Bezüglich der strittigen Dörfer Krenich (Chrenik), "Wode" und Gatschnik (Gaestink) soll man den Handvesten nachgehen. Mit der "Weitsow" sollen die P. nichts zu schaffen haben. (7.) Wenn der Eb einen, die P. aber zwei Burggrafen haben wollen, sollen die P. bis Pfingsten hiefür den Beweis erbringen. (8.) Die P. sollen den Holneckern ihr Gut zurückgeben und der Eb soll bis Pfingsten zwischen ihnen entscheiden. (9.) Diese Punkte sollen den übrigen Verträgen zwischen dem Eb und den P. ohne Schaden sein. (10.) Der Eb nimmt die Pettauer wieder in Gnaden auf. S.: Die Schiedsrichter, Eb Konrad, Hartnid v. Pettau, wegen Karenz Amelreichs, der noch kein S hat, Bf Friedrich v. Seckau. 1309 des naehsten samtztags nach s. Michelstag datz Graetz in der stat. Or., von den 9 S fehlen das 2. (Gurk), 6. (Leibnitz), 7. (Stub.) und 8. (Liechtenst.), in Wien. Reg. Muchar, Gesch. d. Steierm. 6, 176; Pirchegger, Gesch. d. Stadt und Herrschaft Pettau in 35. Jahresbericht d. Gymnasiums Pettau 1904, 10.  

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    Original dating clausevon christes geburt waren 1309 jar, des naehsten samtztags nach sand michels tag

    Editions
    • MR II 0944
    Places
    • Graz
       
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