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Charter: Ständisches Archiv, Urkunden AT-KLA 457-B-137 F St
Signature: AT-KLA 457-B-137 F St
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17.02.1591, Klagenfurt
Die Landschaft des Erzherzogtums Kärnten erläßt eine Ordnung hinsichtlich der künfigen Aufnahme von Personen in den Landstand, welche für die alten adeligen Geschlechter, Stämme und Namen sowie deren eheliche Nachkommen nicht gilt und auch die Stellung der Erzbischöfe, Bischöfe, Vizedome, Prälaten und anderen Geistlichen nicht berührt. Die Bestimmungen lauten u. a.: Der Interessent muß einen schriftlichen Antrag im Landtag einreichen, ehelich und adelig geboren sein, wobei er oder seine Eltern mindestens seit 30 Jahren nobilitiert sein müssen. Ferner muß er an einem Feldzug gegen die Türken teilgenommen oder sich andere Verdienste um das Haus Österreich und Kärnten erworben haben. Der Antragsteller muß mindestens 12 Pfund Herrengült in Kärnten besitzen und eine Art Leumundszeugnis der Landschaft vorweisen; er darf keiner "bürgerlichen handtierung" nachgehen, muß den alten Geschlechtern stets den Vortritt lassen und der Landschaft dienen. Erfüllt er alle erforderlichen Kriterien, so erhält er einen "schein" für den er einen Revers mit der Erklärung, die Ordnung befolgen zu wollen, auszuhändigen hat. Wer sich nicht standesgemäß verhält, dem wird die Landstandschaft wieder entzogen. Unterzeichner: Georg von Dietrichstein; N. von Eibiswald; Karl Grimming, Dompropst und Erzpriester zu Gurk; Johann Georg von Stadion; Domherr zu Bamberg und Augsburg, bambergischer Vizedom in Kärnten;  

Original

14 Sig. imp. beschädigt (schwarz-gelbe Seidenschnur)


Material: Pergament
    Graphics: 
    x
    Places
    • Klagenfurt
       
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