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Charter: Urkunden (1358-1590) 1517 04 15
Signature: 1517 04 15
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15. April 1517
Jakob Gerold, Magister artium, Doktor der geistl. Rechte, kaiserl. Kaplan und Pfarrer zu Weitra, stiftet mit einem Flecken, gelegen bei dem Pfarrhofbrunnen und neben des Pfarrers Badstube, auf welchem er einen Viehstall, einen Stadel und eine Tenne gebaut hat, den er dem Pfarrhofe gibt, einen Jahrtag in der Pfarrkirche zu Weitra. Falls man auf diesem Flecken ein Häusel bauen wollte, soll es der Stadt wie die anderen umliegenden Häuser unterworfen sein und mehr als halbe Wacht darauf gesetzt werden. Diesen Fleck gibt er frei dem Pfarrhof und dafür soll jeder Pfarrer und Vikar wöchentlich am Freitag nach dem Fronamt zu Mittag das klägliche Responsorium, „Tenebrae“ genannt, den Schulmeister oder Nachmeister mit den Knaben kniend singen lassen und zwar zuerst das Responsorium bis zur Repetition, dann ein stilles Vaterunser, dann die Repetition, hierauf wieder ein Vaterunser, den Vers durch die Knaben und die Repetition, dann das dritte Vaterunser, die gesungene Repetition, worauf der Priester den Versikel und die Collekte vom Leiden Christi singt. Während der Andacht soll der Mesner mit der großen Glocke läuten. Der Pfarrer soll auch am Tage des hl. Hyppolit einen Jahrtag halten mit Vigil und 9 Lektionen und Laudes am Vorabend und Friedhofgang und „De profundis“ mit der Collekte bei den Totengebeinen; am nächsten Tag ein Seelenamt und Frauenamt mit der gewöhnlichen Oblation, Brot, Wein und Fleisch, Exequien bei der Bahre und Friedhofgang wie am Vortag. Die Kirchengesellen (Kapläne), welche beim Jahrtag und gestifteten wöchentlichen Montag- Seelenamt auch bitten sollen, erhalten vom Pfarrer 3 Sh., die beim Jahrtag anwesenden Priester jeder 12 Pf., der Schulmeister 50 Pf., der Mesner 40 Pf., doch ist es diesem vorbehalten, sich seine Gerechtigkeit zu nehmen von vorangeführten Oblation, damit dieser Gottesdienst unverändert jährlich gehalten und vollbracht wird. Wenn aber ein Pfarrer oder Vikar es unterlässt, den Jahrtag zu halten, dann sollen die Bürger den gestifteten Flecken einziehen und genießen und davon den Gottesdienst halten lassen, bis der Pfarrer oder Vikar den Gottesdienst wieder hält.
Source Regest: Wintermayr, Nr. B/80
 

orig.
Current repository
PfA Weitra

1 Hängesiegel Material: Pergament
    Graphics: 
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    Original dating clauseam mittichen in Osterfeyertagen

    Editions
    • Plesser, VI., S. 438 f.

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    Zweitausfertigung im Schlossarchiv


    LanguageDeutsch
     
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