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Charter: Urkunden (1140-1814) Urkunde 996
Signature: Urkunde 996
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1673 Juni 28
Franz Apronian Pappus von Tratzberg zu Laubenberg und Rauhenzell R.K.M. o.ö. Regimentsrat und Vogteiverwalter, Diethelm Jelin von Kronhalden, Rat und Landschreiber und Franz Anton Kleinbrod, Landammann der Herrschaften Bregenz und Hohenegg einerseits sowie die Stadt Bregenz andererseits schließen mit Bewilligung der o.ö. Regierung folgenden Vertrag:1. daß in der Pfarrkirche zu Bregenz bei den Gottesdiensten und Prozessionen die nach Bregenz pfärrigen hofriedischen Untertanen den Ordnern bei Strafe von einem Pfund Wachs an die Kirche Folge leisten, auch ohne Wissen der Stadt keinerlei Separation von der Mutterkirche anstreben.2. nachdem Stadtammann und Rat zu Bregenz in beiden Gerichten Hofsteig und Hofrieden als Grund- und Gantrichter allein in obligationibus quasi ex contractibus vel quasi nascuntur zu sprechen haben, soll es dieserthalb bei den 1653 und 1655 ergangenen Befehlen und bei der bisherigen Gantordnung bleiben.3. Amtsuntertanen, die in der Stadt einen Frevel begehen, sind von Vogt und Amtleuten ohne Kosten der Stadt zu stellen. Umgekehrt haben Stadtammann und Rat Bürger, welche im Amtsbezirk freveln, in gleicher Weise stellig zu machen.4. die Eichung der Geschirre in den Gerichten Hofsteig und Hofrieden soll vor Herbstzeit durch eine städtische Deputation und den geschworenen städtischen Eicher gegen Abstattung einer Gebühr vorgenommen werden. Wenn vom Amt eine Visitation der Weingeschirre und Meß-Maße in diesen Gerichten vorgenommen wird, soll dies in Gegenwart der städtischen Deputation und des geschworenen Stadt-Eichers erfolgen.5. die von der Stadt beanstandete Ausfuhr von Heu, Stroh, Streue und Mist wird in Hinkunft vom Amt zufolge der ergangenen erzfürstlichen Mandate streng hintangehalten und jede Übertretung abgestraft werden.6. gleichermaßen wird das erzfürstliche Amt die Untertanen des Gerichts Hofrieden streng anweisen, den Besuch ausländischer Märkte zu unterlassen und ihre Waren auf den österreichischen Märkten, insbesondere jenen zu Bregenz, zum Verkauf zu bringen.7. die Stadt soll bei dem Salzstand und –ausmaß, welche sie gegen in das Amt zu zahlende Recognition in der alten Pfarre Bregenz genießt, gelassen werden, wogegen sie vor der Klause und im Hofsteig je einen verpflichteten Salzausmesser zu entlohnen hat.8. die Inventur in den geistlichen Häusern im Stadtgericht soll von der Stadt vorgenommen werden, wie das im Vertrag von 1548 festgelegt ist. Für die Überlassung dieses Rechtes zahlt die Stadt an die o.ö. Hofkammer einen Betrag von 200 Gulden9. Was die Übersetzung der Stadt mit Ehehäftinen anbelangt, soll es bei dem 1658 abgeschlossenen Vertrag bleiben und sollen deshalb weiter keine Wirtshäuser, Schmieden, Backöfen, Barbierstuben etc. errichtet werden.10. Weil sich in den nahe der Stadt gelegenen Schenken und Bäckerstuben (zwar auch in anderen Häusern) allerlei fremdes Bettelvolk und liederliches Gesindel einschleicht, soll die Beherbergung solcher Leute durch das Amt ernstlich abgeschafft und jede Übertretung streng bestraft werden.11. die Besichtigung der Pfatten und Zäune um die Rebgärten im Hofsteig, auch die Abstrafung der Übertretungen, soll wie bisher im Beisein der städtischen Deputierten erfolgen.  

orig.
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Siegel hängen
Sigillant: Franz Apronian Pappus von Tratzberg zu Laubenberg, Diethelm Jelin von Kronhalden, Franz Anton Kleinbrod und die Stadt mit dem Stadtsiegel

Material: Perg.
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    (Libell 8 Blatt).
     
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