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Charter: Zwettl, Stadtarchiv (1330-1987) 60
Signature: 60
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1815 Dezember 28, Wien
Kaiser Franz I. gestattet, dass in Zwettl jährlich an den Tagen, welche auf die am Montage vor der Fastnacht und am Kreuzerhöhungstage abzuhaltenden Jahrmärkte folgen, beziehungsweise im Falle eines Sonn- und Feiertages am nächtsten Werktage, ein Pferdemarkt abgehalten werden darf.  

Original
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Stadtarchiv Zwettl

Großes Siegel von rotem Wachs in Holzkapsel an schwarz-gelben Seidenschnüren.Material: Pergament
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     Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König von Jerusalem, Hungarn, Böheim, der Lombardey und Venedig, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien und Lodomerien, Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnten, Krain, Ober- und Niederschlesien, Großfürst in Siebenbürgen, Markgraf in Mähren, gefürsteter Graf von Habsburg und Tyrol, bekennen öffentlich mit diesem Briefe und thun kund jederman, daß uns unsere liebe getreun N. N. Bürgermeister und Rath der landesfürstlichen Stadt Zwettl in unserm Erzherzogthum N.Ö. allerunterthänigst gebeten, ihnen aus allerhöchster Gnade zweymah des Jahres die Abhaltung eines Pferdemarktes zu gestatten. Indem wir nun ihre dießfällige Bitte in höchsten Gnaden aufgenommen, so haben wir nach Anhörung unserer Behörden und nach weiser Erwägung der Umstände, jedoch unserer höchsten Macht unvorgreiflich und ohne Nachtheil, der Stadt Zwettl gegenwärtiges Privilegium auszufertigen, auch besagter Stadt zu bewilligen geruht, daß desselben Bürger jährlich zweymal, und zwar an den folgenden Tagen nach den beyden Jahrmärkten am Montage vor der Fastnacht und am Kreutzerhöhungstage, einen Pferdemarkt abzuhalten berechtigt seyn sollen, wobey es sich jedoch versteht, daß, wenn dieser Pferdemarkt an einem Sonn- oder Feyertage einfiele, solcher am nächstfolgenden Werktage abgehalten werden müße. Meinen, setzen und wollen, daß mehrgedachte Stadt diese von uns hiemit verliehene Privilegien, insoweit selbe der gegenwärtigen und künftigen Landesverfassung nicht entgegen sind, auf die von uns ertheilte Weise ohne Hinderniß haben, gebrauchen und genießen könne und möge, doch uns und unsern Erben an landesfürstlicher Hoheit und Gerechtsamen ganz unvorgegriffen und unschädlich. Gebiethen daher allen und jeden unsern nachgesetzten Obrigkeiten, Inwohnern und Unterthanen, was Würden, Standes, Amts oder Wesens sie sind, insonderheit aber unserer N.Ö. Regierung, daß sie unere landesfürstliche Stadt Zwettl bey diesen von uns gnädigst ertheilten Privilegien schützen und handhaben, darwieder selbst nichts thun noch dieß jemand andern zu thun gestatten, bey Vermeidung unserer Ungnade und bey schwerer Strafe; das meinen Wir ernstlich. Mit Urkund dieses Briefes besiegelt mit unserm kaiserlich königlich und erzherzoglich anhangendem größerem Insiegel, der geben ist in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den acht- und zwanzigsten Monatstag Dezember nach Christi Geburt im achtzehnhundert und fünfzehnten, unserer Reiche im vier- und zwanzigsten Jahre. Franz m.p. Aloys Graf von Ugarte m.p., königl. böhmischer oberster und erzherzogl. österreichischer erster Kanzler. Joh(ann) Nep(omuk) Freiherr von Geislern m.p. Nach Sr. k. k. Majestät höchst eigenem Befehle, Joseph Freiherr von Doblhoff m.p.
    Source Fulltext: Mag. Klaus Birngruber
    Rückseite: Registr. Sebast. Englbrechtsmüllner m.p.
    Editions
    • Karl Uhlirz, Das Archiv der l.f. Stadt Zwettl (Zwettl 1895), S. 28; hier als Nr. 57 gegannt.
    Places
    • Wien
       
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